Großbritannien, Österreich u. a.

USA warnen sechs Länder wegen ihrer Digitalsteuer

Veröffentlicht: 15.01.2021 | Geschrieben von: Christoph Pech | Letzte Aktualisierung: 15.01.2021
Amazon, Apple, Facebook, Google

Österreich, Großbritannien, Indien, Italien und die Türkei haben mittlerweile Digitalsteuern eingeführt, die vor allem die großen Tech-Konzerne aus den USA betreffen. In Spanien tritt eine solche Steuer am Samstag in Kraft. Der Handelsbeauftragte der US-Regierung, Robert Lighthizer, hält diese Steuern für diskriminierend, wie er in Untersuchungsberichten über die Länder, die in den vergangenen Tagen veröffentlicht wurden, erklärt.

Die neuen Steuern würden Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA und internationale Steuergrundsätze verletzen, denn, so Lighthizer: Die Digitalsteuer treffe Unternehmen auch dann, wenn sie keinen permanenten Sitz im jeweiligen Land haben. Dies verstoße gegen Vorgaben von OECD und UNO, auch, weil der Umsatz und nicht der Gewinn als Bemessungsgrundlage gelte. „Schließlich kommt es auch noch zu Doppelbesteuerung durch mehrere Staaten“, schreibt Heise.

Rechtliche Grundlage für Strafzölle

Mit den Untersuchungsberichten schafft Lighthizer eine rechtliche Grundlage für Strafzölle. In der Regel werden solche Berichte von den USA aber nicht gegen befreundete Staaten angefertigt. Heise nennt den Vorgang eine „diplomatische Rute im Fenster“. Auch Brasilien, Indonesien, Tschechien und die Europäische Union stehen unter US-Beobachtung, weil sie ähnliche Digitalsteuern planen.

Diese Steuern sind nicht unumstritten. Sie richten sich gezielt gegen ausländische Unternehmen wie eben Amazon, Facebook oder Google und verschonen einheimische Anbieter. Im Schnitt liegen sie zwischen drei und fünf Prozent. Welche Umsätze dabei erfasst werden, ist nicht einheitlich und sei oft unklar. In Österreich etwa wird nur Online-Werbung besteuert, in der Türkei kann Präsident Erdoğan frei entscheiden, welche digitalen Dienstleistungen mit welchen Steuersätzen belegt werden.

Besonders pikant in Österreich: Ob eine Anzeige im Land ausgespielt wird, soll per Gesetz am Aufenthaltsort des Nutzers bzw. seiner IP-Adresse festgehalten werden. Der Werbevermittler muss diese Daten sieben Jahre lang speichern. Das ist länger als bei der grundrechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung. Das Finanzamt kann diese Daten jederzeit anfordern. Über das Steuerrecht hat Österreich damit eine eigene Art der Vorratsdatenspeicherung eingeführt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.