Studie der EU-Kommission

Viele Händler mit massiven Verstößen gegen den Verbraucherschutz

Veröffentlicht: 03.02.2020 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 03.02.2020
Verstöße gegen Verbraucherschutz: symbolisiert durch offenes Schloss

Wie steht es um den Verbraucherschutz in Europa? Dieser Frage wollte die EU-Kommission nachgehen und hat eine europaweite Untersuchung von Hunderten E-Commerce-Websites koordiniert: Knapp 500 Seiten wurden im Rahmen der Prüfung von Aufsichtsbehörden aus insgesamt 27 Ländern durchgeführt. 

Das Ergebnis zeigt, dass es immer noch massive Verstöße im Bereich des Verbraucherschutzes gibt: Zwei Drittel der untersuchten Portale hätten demnach gegen grundlegende Rechte der Verbraucher verstoßen, schreibt Heise Online. Bei den untersuchten Händler handelte es sich um Anbieter, die Schuhe und Kleidung, aber auch Haushaltsgüter und elektrische Geräte zum Verkauf anbieten.

Fehlende Angaben zum Widerrufsrecht, fehlender OS-Link

Die Analyse legte offen, dass ein Viertel der analysierten Online-Händler ihre Kunden nicht adäquat über ihr Widerrufsrecht informieren. Um dies zu tun, müssten die Unternehmen in klarer und verständlicher Weise darauf hinweisen, dass ein Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden kann. „Auf fast der Hälfte der inspizierten Websites fanden sich zudem keine genauen Informationen zur 14-tägigen Rücksendefrist, die ab dem Tag beginnt, an dem der Verbraucher den Anbieter über den Widerruf informiert“, heißt es bei Heise Online weiter.

Ein weiteres Problemfeld scheint offenbar die Geoblocking-Verordnung zu sein, denn laut der Studie verstieß jeder fünfte Online-Händler gegen entsprechende Richtlinien, die eine Andersbehandlung von Einkäufern aufgrund ihrer Nationalität bzw. ihres Wohnortes verhindern soll.

Darüber hinaus wurden bei mehr als 20 Prozent der geprüften Shops fehlende Angaben hinsichtlich der Preise oder auch der Liefer-, Versand- oder Zusatzkosten registriert. „Auf über einem Drittel der Angebote fehlte der Hinweis auf den mindestens zweijährigen gesetzlichen Anspruch auf Reparatur, Ersatz oder Erstattung fehlerhafter Waren“ und beim verpflichtenden Verweis auf die Online-Streitbeilegung fehlten in fast 45 Prozent der Fälle der entsprechende Link.

Händler sollen nachbessern

Nachdem die zuständigen Behörden auf nationaler Ebene die registrierten Fehler aufgelistet haben, werden die kontrollierten Online-Händler in einem zweiten Schritt aufgefordert, an den entsprechenden Stellen nachzubessern. Die Behörden wollen auf diesem Weg sicherstellen, dass alle Online-Händler den vorgeschriebenen Richtlinien gerecht werden und keine Verbraucherrechte verletzt werden.

„Es ist nicht hinzunehmen, dass europäische Verbraucher bei Internet-Käufen in zwei von drei Onlineshops nicht richtig über ihre Rechte informiert werden“, zitiert Heise Didier Reynders, Verbraucherkommissar bei der EU.

Kommentare  

#14 Redaktion 2020-02-04 11:36
Hallo Steffen,

danke für deine Frage.

Laut Art. 246 EGBGB ist der Händler dazu verpflichtet, auf das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsr echts hinzuweisen. Hierfür genügt ein einfacher Hinweis in den AGB.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Händler in hervorgehobener Art und Weise mit der Gewährleistung wirbt und sie damit als besonderes Merkmal hervor hebt. Hier hat beispielsweise das OLG München im Jahr 2013 festgestellt, dass es sich bei so einer Hervorhebung um eine Werbung mit Selbstverständl ichkeiten handeln kann.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#13 Steffen 2020-02-04 11:12
Sehr geehrte Redaktion,

„Auf über einem Drittel der Angebote fehlte der Hinweis auf den mindestens zweijährigen gesetzlichen Anspruch auf Reparatur, Ersatz oder Erstattung fehlerhafter Waren“

Hiermit ist sicherlich die gesetzlich vorgeschriebene Gewähleistung gemeint. Jedoch besteht dieser zweijährige Anspruch ja nicht grundsätzlich sondern ist innerhalb des Zeitraums mit Einschränkungen verbunden.
Unabhängig davon wird die Angabe der gesetzlich vorgeschriebene n Gewährleistung als Werbung mit Selbstverständl ichkeiten gewertet und sollte somit vermieden werden.

siehe Artikel vom 07.03.2013:
"Zudem sollte jeder Anklang der Werbung mit der gesetzlichen Gewährleistung vermieden werden. Die Mängelrechte der §§ 437 ff. BGB stehen dem Käufer nämlich kraft Gesetzes zu. Diese ist eine rechtliche Selbstverständl ichkeit und keine Besonderheit Ihrer Artikel."

An welcher Stelle innerhalb der Angebote soll man denn auf die gesetzlich vorgeschriebene Gewähleistung hinweisen ohne das es als Werbung mit Selbsverständli chkeiten gewertet werden kann?
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#12 Andree 2020-02-04 09:02
Dann ist ja gut, ich schließe zwei Länder aus weil die Zustellung dort nicht funktioniert.
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#11 die Redaktion 2020-02-04 08:36
Hallo anonymus,

wir bedanken uns für die Anregung.

Aus rechtlicher Sicht gibt es allerdings an dem Artikel nichts zu beanstanden. Da es sich lediglich um eine Statistik zu Verstößen gegen das Verbraucherrech t handelt, haben wir aus Gründen der Verständlichkei t auf eine Erläuterung zu den rechtlichen Grundlagen in vertiefter Form verzichtet.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#10 Redaktion 2020-02-04 07:58
Hallo Matthias,

die verantwortliche EU-Kommission hat Shops aus 27 Ländern untersucht; die Zahlen dürften sich also auf Unternehmen aus dem kompletten Wirtschaftsraum beziehen.

Eine genaue Aufschlüsselung nach Ländern liegt uns leider nicht vor.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#9 Redaktion 2020-02-04 07:52
Hallo Wieland,

da müssen wir dir leider widersprechen: Bezüglich der Garantie gibt es keinen gesetzlich geregelten Rahmen. Das sieht bei der gesetzlichen Gewährleistung anders aus: Hier sind die Rahmenbedingung en geregelt.

Wie im Verbraucherrech t üblich, treffen den Unternehmer hier Informationspfl ichten, die dafür sorgen sollen, dass der Verbraucher von seinen Rechten Kenntnis erhält.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#8 Julian 2020-02-04 07:50
@ Andree

Nein - es zwingt dich keiner in irgendein Land zu liefern.

ABER:

Du musst den Leuten aus dem EU-Umland das Einkaufen an sich ermöglichen, z.B. mit Abholung wenn du das anbietest oder mit einer deutschen Lieferadresse, bzw. Lieferadresse in jedem Land in das du lieferst.

Es gilt das Prinzip "Shop like a local", d.h. der Auslandskunde soll alle Möglichkeiten für Zahlung und Versand haben und keine zusätzlichen Hürden wie etwa Mindestbestellw erte o.Ä. (höhere Versandkosten für die Lieferung ins Ausland sind jedoch kein Problem), die ein Kunde aus dem Inland eben auch hat.

Spaßig wird das vorallem bei Zahlungsarten wie Kauf auf Rechnung, Lastschrift etc.
de facto kaum wirtschaftlich machbar...
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#7 Redaktion 2020-02-04 07:46
Hallo Andree,

als Händler darfst du entscheiden, welche Gebiete du belieferst. Der Ausschluss bestimmter Länder ist noch kein Geoblocking.

In diesem Artikel haben wir das für euch erklärt: onlinehaendler-news.de/.../...

Beste Grüße
die Redaktion
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#6 anonymus 2020-02-03 19:05
Zusammengeklats cht und nicht seriös recherchiert. Nur zum Widerrufsrecht nachfolgend eine Anmerkung. Auch weitere Passage sind unvollständig, bzw. Fehlerhaft.

Dem Verbraucher stehen nach § 355 BGB ein Widerrufsrecht oder nach § 356 BGB ein Rückgaberecht zu. Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und die Ware/Dienstleis tung erhalten hat.

Nur ein Beispiel. Gewährleistung und Streitbeilegung sind weitere Unvollständigke iten im Text des Autors.
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#5 Peter Maus 2020-02-03 10:49
Die Zeit ist reif, den Briten zu folgen. Raus aus der Bevormundung

Wer braucht denn noch Kommis, Kommissionen, Globalismus und Überflüssige Kommissare

Wo keine Bevormundung, dort kein Verstoß. So einfach ist das.

DuDiedeldum, ein Kommissar geht um...
hat Falco schon in den 80er Jahren in seinem Lied gewarnt
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