Gewinnausschüttung bei UG (haftungsbeschränkt) nicht uneingeschränkt möglich

Veröffentlicht: 20.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 29.10.2013
Gewinnausschüttung bei UG (haftungsbeschränkt) nicht uneingeschränkt möglich

Wenn eine Unternehmergesellschaft Gewinne erzielt, möchten die Gesellschafter natürlich von einer Ausschüttung profitieren. Bei der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) ist das jedoch nicht ohne Weiteres möglich, denn es müssen gesetzliche Rahmenbedingungen beachtet werden.

UG (haftungsbeschränkt) - bei Existenzgründern beliebt

Bei der Gründung eines Unternehmens spielt die Wahl einer passenden Rechtsform eine wichtige Rolle, da von dieser unter anderem die Höhe des einzuzahlenden Stammkapitals und die Haftung der Unternehmensgründer abhängt. Bei der Unternehmensgründung besteht neben der Gründung eines Einzelunternehmens auch die Möglichkeit, eine Kapitalgesellschaft zu gründen, bei der die Unternehmensgründer in der Regel nicht mit dem privaten Vermögen haften müssen. Um die Gründung einer Kapitalgesellschaft auch Existenzgründern mit begrenzten finanziellen Mitteln zu ermöglichen, gibt es seit der Reform des GmbH-Rechts im Jahr 2008 mit der UG (haftungsbeschränkt) eine neue Variante der GmbH.

Viele Unternehmensgründer nutzen seit 2009 die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt), da diese viele Vorteile bietet. Die Gründung ist schnell und unkompliziert möglich und die Höhe des pro Gesellschafter einzuzahlenden Mindestkapitals liegt bei 1 Euro. Bei der Entscheidung für eine UG (haftungsbeschränkt) ist das ein großer Anreiz, denn die Mindesthöhe des einzuzahlenden Stammkapitals für eine reguläre GmbH liegt bei 25.000 Euro.

Die UG (haftungsbeschränkt) wird von Unternehmensgründern sehr gut angenommen, wie die vom Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn veröffentlichten Zahlen der Gewerbeanmeldungen für das Jahr 2011 (http://www.ifm-bonn.org/fileadmin/data/redaktion/statistik/gruendungen-liquidationen/dokumente/Anm_Abm_RF_2003-2011.pdf) zeigen. Nach der Gründung eines Einzelunternehmens, der regulären GmbH und der GbR sowie der GmbH & Co. KG war die UG (haftungsbeschränkt) mit 1,9 Prozent die am fünfthäufigsten gewählte Rechtsform bei Unternehmensneugründungen im Jahr 2011 und die dritthäufigste gewählte Form einer Kapitalgesellschaft.

Gesetzliche Besonderheiten bei der Gewinnausschüttung einer UG (haftungsbeschränkt)

Neben den Vorteilen, die eine UG (haftungsbeschränkt) den Unternehmensgründern bietet, müssen bei dieser Rechtsform jedoch auch einige gesetzliche Besonderheiten im Vergleich zu einer regulären GmbH beachtet werden. Erzielt eine Unternehmergesellschaft Gewinne, können diese nicht ohne Weiteres an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, denn gemäß § 5a GmbHG müssen Jahresüberschüsse abzüglich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr mindestens zu einem Viertel für die Bildung einer gesetzlichen Rücklage verwendet werden. Mit dieser Gewinnthesaurierung soll für die UG (haftungsbeschränkt) eine Sicherheit gegen Zahlungsunfähigkeit und die Möglichkeit der Erhöhung des Eigenkapitals geschaffen werden, um beim Erreichen der Grenze von 25.000 Euro die Umwandlung in eine reguläre GmbH zu ermöglichen.

Die gesetzliche Pflicht zur Rücklagenbildung aus mindestens 25 Prozent des Jahresüberschusses besteht gemäß § 5a Abs. 5 GmbHG bis die Unternehmergesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro erhöht hat. Ist dieses Ziel erreicht, kann die Unternehmergesellschaft entscheiden, ob sie die Rechtsform in eine GmbH ändern oder weiter als UG (haftungsbeschränkt) bestehen bleiben will. Ab dem Erreichen einer Stammkapitalhöhe von 25.000 Euro können die Unternehmensgewinne in voller Höhe ausgeschüttet werden, unabhängig von der eingetragenen Rechtsform.

Fazit: Bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) sollten Existenzgründer bedenken, dass erwirtschaftete Gewinne maximal zu 75 Prozent an die Gesellschafter ausgeschüttet werden dürfen. Die restlichen 25 Prozent müssen im Rahmen der Gewinnthesaurierung für die gesetzliche Rücklagenbildung genutzt werden bis ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Hilfe bei der Wahl der passenden Rechtsform bietet unsere Checkliste, die für Unternehmensgründer zum Download bereitsteht.

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