Urheberrecht und Online-Handel - Teil 1 Grundlagen

Veröffentlicht: 17.07.2013 | Geschrieben von: Christian Barz | Letzte Aktualisierung: 17.07.2013

Die Präsenz des eigenen Unternehmens im Online-Handel erfordert zumeist eine ansprechende Gestaltung der jeweiligen Produkte und Dienstleistungen auf der eigenen Website. Jedoch wird dabei nicht selten übersehen, dass hierfür verwendete Fotos oftmals dem Urheberrecht unterfallen und dass durch deren unberechtigte Nutzung Schadensersatzansprüche ausgelöst werden können.

Urheberrecht

Das Internet bietet dem Online-Handel eine unglaubliche Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Präsentation der eigenen Produkte oder Dienstleistungen. Um dabei möglichst attraktiv für den Kunden zu erscheinen, werden häufig grafische Elemente, welche die Optik aufwerten sollen oder Texte zur besseren Umschreibung eines Produkts oder eines Tätigkeitsbereichs, benutzt. Dabei können die Inhaber der Seite jedoch in Konflikt mit dem Urheberrecht geraten. Dies gilt etwa dann, wenn die verwendeten Fotos oder Texte von einer dritten Person stammen und keine Verwertungsrechte für die Benutzung und Verwendung auf der Homepage vorliegen. Ein derartiger Verstoß gegen das Urheberrecht kann empfindliche Strafen und Ansprüche des Geschädigten nach sich ziehen. Um diese zu vermeiden, sollten einige grundlegende Aspekte beachtet werden.

Zu welchem Zweck besteht das Urheberrecht?

Das Urheberrecht dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen einer Person auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kunst und Literatur. Es schützt dabei jedoch nicht die schöpferische Tätigkeit an sich, sondern nur deren konkretes Ergebnis in Form eines bestimmten Werkes. Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht der qualifizierten menschlichen Kommunikation und muss als Grundlage der Betätigung im Rahmen der Kulturwirtschaft angesehen werden, von welcher allein in Deutschland mittelbar und unmittelbar Einkünfte in Höhe von mehr als 100 Milliarden Euro abhängig sind. Das Urheberrecht vermittelt darüber hinaus dem Urheber die entsprechende eigentumsähnliche Berechtigung an seinem Werk, was gleichsam als Belohnung für seine schöpferische Tätigkeit angesehen werden kann.

Der Urheber und sein Werk

Zentraler Anknüpfungspunkt für das Urheberrecht ist das Werk. § 2 UrhG ist zu entnehmen, welche Arten von geistigen Schöpfungen in Literatur, Wissenschaft und Kunst hierunter fallen. Für den Bereich des Online-Handels sind dies vor allem Sprachwerke, Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Werke der Musik, Lichtbild- und Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie etwa Pläne, Karten, Zeichnungen, Skizzen und Tabellen. Diese Auflistung stellt jedoch nur eine Ansammlung von Oberbegriffen aus dem Urheberrecht dar. Relevant für den Online-Handel kann in diesem Zusammenhang etwa der ungenehmigte Abdruck von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln zu einem bestimmten Produkt, die ungenehmigte Verwendung von Kartenmaterial zur Darstellung der Anfahrtwege zum Unternehmen oder das unerlaubte Abspielen von Werbe-Jingles oder urheberrechtlich geschützter Musikwerke zur akustischen Untermalung des Angebots sein. Von besonderer Bedeutung ist in dieser Hinsicht vor allem die Benutzung von Fotografien oder Videos zur optischen Gestaltung des Online-Auftritts, für deren Verwendung ebenfalls die entsprechenden Nutzungsrechte vorliegen müssen, sofern sie nicht eigenständig erstellt wurden.

Vergleichen Sie hinsichtlich der Probleme des Online-Handels im Bereich des Urheberrechts auch die Beispiele und Ausführungen in Teil 2 der Beitragsreihe über das Urheberrecht und den Online-Handel.

Zu beachten ist dabei, dass die Werke eine gewisse Schöpfungshöhe und ein hinreichendes Maß an Individualität vorweisen müssen, um als Werk eingeordnet werden zu können. So ist die Werkeigenschaft bei kurzen Werbetexten oder -slogans in der Regel nicht gegeben. Anders kann dies aber beispielsweise sein, wenn ganze Werbeprospekte oder Kataloge eines anderen Unternehmens kopiert und auf der eigenen Webseite präsentiert werden. Auch das Verwenden von Beschreibungen zu bestimmten Produkten, Dienstleistungen und Verfahren kann einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen, wenn diese Texte eine bestimmte Schöpfungshöhe aufweisen und die Verwendung durch den berechtigten Dritten nicht gestattet wurde.

Als Urheber ist stets derjenige anzusehen, der das jeweilige Werk geschaffen hat. Es kann sich hierbei immer nur um eine natürliche Person, nicht aber um eine juristische Person wie eine AG oder eine GmbH handeln.

Der Inhalt des Urheberrechts

Das Urheberrecht schützt in Form des Persönlichkeitsrechts die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Dies manifestiert sich in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht, seinen Verwertungsrechten und den sonstigen Rechten des Urhebers. Hiervon erfasst werden neben anderen Rechten beispielsweise das Veröffentlichungsrecht, der Schutz vor Entstellung des Werkes sowie das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht. Darüber hinaus sichert das Urheberrecht dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes und verleiht ihm insofern auch eine vermögensrechtliche Befugnis.

Die Einräumung von Nutzungsrechten

Insbesondere die angemessene Vergütung für die Nutzung eines Werkes ist für den Online-Handel relevant. Denn grundsätzlich ist nach dem Urheberrecht der Urheber der Inhaber sämtlicher Verwertungsrechte, die an seinem Werk bestehen. Will man beispielsweise zur grafischen Aufwertung der Homepage das Foto eines Künstlers nutzen, so darf dies nicht ohne dessen Mitwirkung geschehen. Das einfache Kopieren eines Fotos ohne Erlaubnis des Urhebers und dessen Einfügen auf der eigenen Seite stellt insofern regelmäßig einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, welcher mit erheblichen Sanktionen belegt ist. Daher muss, wenn ein fremdes Werk - egal, ob Text, Foto oder Video - auf der Webseite des Unternehmens verwendet werden soll, die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts erfolgen. Die Einräumung des Nutzungsrechts ist vertraglich zu regeln und kann sich auf einzelne, mehrere oder alle Nutzungsarten erstrecken. So kann beispielsweise die Nutzung zur Werbung im Internet erlaubt, die Nutzung für einen Abdruck und eine Vervielfältigung auf Flyern hingegen untersagt sein. Plant daher ein Online-Unternehmen, ein Musikstück oder ein Foto über den Bereich des Online-Auftritts hinaus als Werbemittel zu nutzen, so ist zu empfehlen, sich die entsprechenden Nutzungsrechte rechtzeitig einräumen zu lassen.

Das Nutzungsrecht muss darüber hinaus nicht zwingend unbegrenzt erteilt werden. Vielmehr ist es im Urheberrecht nicht unüblich, räumliche, inhaltliche oder zeitliche Begrenzungen zu vereinbaren, nach denen es dem Unternehmen erlaubt ist, beispielsweise ein bestimmtes Bild oder ein Musikstück nur für den Zeitraum von beispielsweise zehn Jahren zu verwenden. Soll das Werk in der Folgezeit weiterhin verwendet werden, so muss erneut über das Nutzungsrecht verhandelt werden. Das gewünschte Nutzungsrecht wird insofern in der jeweiligen Form und Ausgestaltung vertraglich fixiert und in diesem Umfang aus dem ansonsten weiter bestehenden Urheberrecht des Urhebers herausgelöst. Für die Einräumung der Nutzungsrechte ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, welche nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bemessen ist.

Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen müssen in der Regel vertragliche Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Werk zwischen dem Urheber und dem Erwerber geschlossen werden. Diese können individuell ausgestaltet sein und auch nur bestimmte Nutzungsarten für bestimmte Zeiträume umfassen.

Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht

Werden Werke ohne Erlaubnis des Urhebers genutzt, so kann dies gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehen. Denn neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gewährt das Urheberrecht dem Urheber in diesen Fällen auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Schadensersatz ist dabei auf Geldersatz gerichtet, der den konkret entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns umfasst. Möglich ist aber auch eine Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie bzw. durch Herausverlangen des Verletzergewinns. Dies kann - auch in Abhängigkeit zur Dauer und zum Umfang der jeweiligen unerlaubten Nutzung - zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Darüber hinaus ist die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gesetzlich unter Strafe gestellt und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Fazit zum Urheberrecht im Online-Handel

Bei der Verwendung fremder Werke auf der eigenen Internetseite ist höchste Vorsicht geboten - auch wenn diese einfach zugänglich sind und zunächst keine Nutzungsbeschränkungen erkennbar sind. Denn allzu leicht kann hierin ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegen, der zu schwerwiegenden Rechtsfolgen führen kann. Die Einholung von Informationen über das Bestehen eines möglicherweise vorliegenden Urheberrechts ist daher in diesen Fällen unerlässlich. Besteht ein solches Urheberrecht, so können im Wege von vertraglichen Vereinbarungen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung bestimmte Nutzungsrechte vom Urheber auf den Erwerber übertragen werden.

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