Achtung beim Handel auf eBay: Grundpreisangabe gehört in Artikelüberschrift

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022

Aufgrund vermehrt eingehender Abmahnungen wegen falsch platzierter Grundpreisangaben beim Verkauf über die Plattform eBay empfehlen wir dringend:
Fügen Sie die Grundpreisangaben bei eBay in die Artikelüberschriften mit ein.
Die alleinige Positionierung der Grundpreisangabe in der Rubrik „Artikelmerkmale“ oder in den Artikelbeschreibungen ist nicht ausreichend und abmahngefährdet.

Hintergrund:
Händler, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen auch den Preis je Mengeneinheit, also den „Grundpreis“ angeben.

§ 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) regelt hierzu:

„... Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. ...“

In „unmittelbarer Nähe“ zum Endpreis bedeutet, dass der Grund- und der Endpreis auf einen Blick zusammen wahrnehmbar dargestellt sein müssen.

Das ist bei eBay nicht jederzeit gewährleistet, wenn der Grundpreis in den „Artikelmerkmalen“ oder den Artikelbeschreibungen angegeben wird. Die Grundpreise werden dann in den Galerieansichten nicht angezeigt, und auch auf den Produktdetailseiten muss der Verbraucher ggf. erst herunterscrollen, um den Grundpreis wahrnehmen zu können.

Ebenfalls die Positionierung des Grundpreises in den kostenpflichtigen Untertitel zur Artikelüberschrift ist nicht empfehlenswert, da die Untertitel in den Galerieansichten nicht angezeigt werden und daher in den Galerieansichten die Vorgabe aus der PAngV, das Grund- und Endpreis in unmittelbarer Nähe zusammen dargestellt werden müssen, nicht erfüllt wird.

Bei der Angabe des Grundpreises in der Artikelbezeichnung ist es nicht erforderlich, den Grundpreis auch als solchen zu bezeichnen, es genügt z.B. folgende Formulierung:

„1 Flasche Ketchup Mustermann 250 ml (9,80 € pro l)“

Da lediglich 80 Zeichen zur Bezeichnung der Artikel zur Verfügung stehen, sollten die Artikelbezeichnungen so kurz wie möglich gehalten werden - auf die Grundpreisangabe in der Artikelüberschrift sollte keinesfalls verzichtet werden.

Der Grundpreis kann zusätzlich in den Artikelmerkmalen / den Artikelbeschreibungen noch einmal genannt werden - dies allein wäre jedoch nicht ausreichend.

Eine Zusammenfassung dieser Informationen sowie weitere Hinweise zur korrekten Formulierung und Darstellung der Grundpreise finden Sie im Downloadbereich.

Kommentare  

#8 Jürgen Harhaus 2012-10-24 20:54
Und da wundert sich ebay das die Händler zu anderen Plattformen abwandern. Richtig so!! Diese Konzerne lernen nur wenn´s im Geldbeutel richtig weh tut. Aber ich habe noch Hoffnung das ebay diese kleine technische Veränderung im Verkaufsformula r durchführt.
Zitieren
#7 Artur Nietsch 2011-12-27 16:40
Ebay als großes Auktionshaus sollte die Grundpreisveror dnung so unterstützen, dass es diesbezüglich keine Abmahnungen geben kann. Mehrfach Versuche dies Ebay schonend beizubringen sind bisher gescheitert.
Zitieren
#6 Susanne Boettcher 2011-11-25 13:48
Die Antwort auf die Frage von Herrn Wendt gibt die Preisangabenver ordnung in § 2 Absatz 1 Satz 3: „...Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist....“ In der Tat ist auch der Grundpreis entsprechend anzupassen, wenn der Endpreis im Rahmen einer Angebots-/ Sonderaktion herabgesetzt wird. Der Grundpreis bezweckt, dass Verbraucher die Preise leicht vergleichen können - davon sind reduzierte Preise natürlich nicht ausgenommen. Problematis ch ist bei Ebay vielmehr, dass die Artikelüberschr ift ggf. „festgeschriebe n“ wird und der dort angegebene Grundpreis später nicht mehr geändert und angepasst werden kann, wenn der Endpreis reduziert wird. Diese Problematik kann der Händler ggf. dadurch umgehen, dass er die Grundpreisangab e in die Artikelbilder mit einfügt. Auch die Artikelbilder werden in den Galerieansichte n angezeigt und somit sind die Grundpreise auch bei dieser Vorgehensweise auf einen Blick mit den Endpreisen wahrnehmbar. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich allerding nur bei echten Artikelbildern und nicht bei Grafiken. Ne hmen Sie bitte zur Klärung weiterer Detailfragen unser ständig aktualisiertes Hinweisblatt unter haendlerbund.de/.../... zur Kenntnis. Wi r hoffen, wir konnten Ihre Fragen umfassend klären. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zitieren
#5 Böttger 2011-11-23 12:15
Muss man auch bei 100ml Flaschen den Grundpreis mit in der Überscgrift einfügen ???
Zitieren
#4 Thomas Hiebl 2011-11-22 21:57
Liebe Händlerbund-Mit glieder, sow eit ich weiß, muss bei 100ml bzw. 1,0l KEINE Grundpreisangab e erfolgen, da der Grundpreis hier mit dem Endpreis identisch ist. Seitdem eBay in meinen Rubriken Varianten anbietet, habe ich das Problem über die Varianten-Schie ne gelöst. Der Kunde muss nun zwangsläufig eine Variante auswählen und kommt somit am Grundpreis überhaupt nicht mehr vorbei. Dies wurde mir damals vom Händlerbund als für eBay sichere Lösung bestätigt - ich hoffe, dem ist immer noch so. Freundli che Grüße Thomas Hiebl
Zitieren
#3 Holger Wendt 2011-11-22 19:44
@S.Lange Es geht ja immer um den Festpreis der dort steht. Ist dieser geändet worden, auch nur für kurze Zeit, muss auch der Preis entsprechend angepasst werden.
Zitieren
#2 S.Lange 2011-11-22 17:32
Hallo, ich bin dafür auch bereits schon abgemahnt worden. Mir wurde gesagt bei einer 100 ml Dose Creme z.B. muss man keine extra Angabe machen. Mein e Frage wäre noch: was ist wenn ich da jetzt mal einen Sonderpreis für drei Tage ran mache? Muss ich dann eine Angabe machen? MFG
Zitieren
#1 Holger Wendt 2011-11-22 16:49
Hallo, vielen Dank für den Tipp. Frage: Wenn ich eine 1,0 Liter Flasche verkaufe, muss der Grundpreis dann auch genannt werden ? Gruß Holger Wendt P.S. Eine tolle Verordnung. Wer da geklagt hat um das zu erreichen gehört weggesperrt.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.