Keine Grundpreise (mehr) für Kerzen
Die kalten und gemütlichen Tage sind vorbei, doch Kerzen gehen ja eigentlich immer. Kauft man sie nach Gewicht?
Die kalten und gemütlichen Tage sind vorbei, doch Kerzen gehen ja eigentlich immer. Kauft man sie nach Gewicht?
Ein aktuelles Urteil zeigt: Auch bei beispielsweise einzeln umwickelten Bonbons muss eine Stückzahl auf der Verpackung angegeben werden.
Die fehlenden Grundpreise sind nach wie vor ein Top-Abmahngrund. Aber selbst wenn man sie angibt, kann es zu Fehlern kommen.
Außerdem hat unser Abmahnmonitor geklaute Produktbeschreibungen und eine fehlende Registrierung in der Produktdatenbank aufgespürt.
Eigentlich muss beim Verkauf von Schokolade meistens ein Grundpreis angegeben werden. Aber: Gilt das auch für Adventskalender?
Grundpreis und Gesamtpreis müssen auf einen Blick wahrnehmbar sein. Diese Auslegung der Norm verstößt nicht gegen die europäische Richtlinie.
Die neue Preisangabenverordnung bringt ab Mai einige Änderungen für die Grundpreisangabe.
Der Grundpreis ist eine Hürde, über die viele Online-Händler stürzen. Neuerdings auch bei der Berücksichtigung des Abtropfgewichtes.
Amazons neue Regeln zu Stückzahl und Grundpreis von Produktangeboten treffen auf wenig Zustimmung bei Marktplatz-Händlern.
Mit dem Entwurf zur Neuregelung der Preisangabenverordnung reagiert das Bundesministerium für Wirtschaft auf Europarecht und Gerichtsentscheidungen.
Händler sind dazu verpflichtet den Grundpreis laut der Preisangabenverordnung bei allen Produkten anzugeben, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung verkauft werden.
Die Angabe des Grundpreises ist eine verbraucherschützende Norm. Entsprechend ist jeder Händler, der gewerbsmäßig grundpreispflichtige Waren an Endkunden verkauft, dazu verpflichtet, den Grundpreis neben dem Gesamtpreis anzugeben.
Wenn der Gesamtpreis genannt wird, muss auch der Grundpreis angegeben werden – und zwar klar erkennbar, gut lesbar und unmissverständlich. Grundpreis und Gesamtpreis sollten zusammen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Der Grundpreis sollte optisch nicht hervorgehoben werden und dadurch prominenter sein, als der Gesamtpreis. Dadurch ergibt sich eine Irreführung des Verbrauchers. Das kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.
Die Angabe des Grundpreises ist gesetzlich verpflichtend. Fehlt die Grundpreisangabe, ist mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu rechnen.