Abmahnmonitor

Irreführende Angaben in der Widerrufsbelehrung: Der Unterschied zwischen einem Monat und 30 Tagen

Veröffentlicht: 31.07.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 02.08.2019
Sehr verwirrende Straßenführung mit vielen Schildern.

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler

Wer als Händler seine Produkte Verbrauchern anbietet, muss genau aufs Detail achten. So muss beispielsweise die Widerrufsbelehrung eindeutig formuliert werden. Besonders bei der Angabe zur Widerrufsfrist kommt es häufig zu Fehlern, die zur Irreführung der Verbraucher führen können. Beispielsweise darf in einer Belehrung nicht erst von einem 30-tägigen Rückgaberecht gesprochen werden, um dann darüber zu belehren, dass der Widerruf innerhalb eines Monats zu erklären ist. Auf den ersten Blick mag es so wirken, als wären 30 Tage und ein Monat dasselbe – das ist aber nicht so: Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endet mit dem Kalendertag des darauffolgenden Monats. Je nachdem, in welchem Monat die Frist beginnt, kann diese also zwischen 28 und 31 Tagen lang sein. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte also immer die gleiche Formulierung verwenden.

Weitere Abmahnungen

Kosten des Widerrufs

Wer? Stephan Schulz (durch Kanzlei Klier & Ott)
Wie viel? 1.171,67 Euro
Betroffene? Online-Händler

Als Online-Händler hat man die Wahl: Trägt man selbst die Kosten eines Widerrufs oder soll der Verbraucher den Rückversand tragen? Ist die Wahl getroffen, so müssen die Bedingungen natürlich in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Hier gilt dann das gleiche, wie bei der Widerrufsfrist: Die komplette Widerrufsbelehrung muss in sich geschlossen sein. Es muss also genauestens darauf geachtet werden, dass nicht etwa an einer Stelle das eine und anderer das Gegenteil steht.

Nicht nur das: Wirbt der Händler auf seiner Seite damit, dass er die Kosten der Retoure trägt, muss das natürlich auch aus der Widerrufsbelehrung hervorgehen. Nicht nur die Belehrung an sich muss also ein einheitliches Bild vermitteln, sondern der komplette Shop.

Fehlende Registrierung von Elektrogeräten

Wer? Big Difference GmbH & Co. KG (durch Kanzlei Blaum, Dettmers, Rabstein)
Wie viel? 1.474,89 Euro
Betroffene? Online-Händler mit Elektro- und Elektronik-Ware

Wer Elektro- und Elektronik-Ware auf den Markt bringt, kann unter Umständen dazu verpflichtet sein, die Produkte bei der Stiftung EAR zu registrieren. Nach dem Elektrogesetz sind dazu die Hersteller verpflichtet. Aber Achtung: Als Hersteller versteht sich auch der Importeur, oder der Händler, der Produkte unter seiner eigenen Marke herstellen lässt. Unter diese Pflicht fallen auch Händler, die es unterlassen haben, zu überprüfen, ob ihre Produkte ordnungsgemäß registriert wurden. Im Zweifel muss hier der Händler die Registrierung vornehmen (Leitfaden des Händlerbundes zum Verkauf von Elektro-und Elektronik).

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#2 DJ 2019-07-31 15:07
Bezgl. der Widerrufsbelehr ung wäre es schön wenn der Händlerbund dies mal mit eBay klären würde.
Dort gibt es nur die Möglichkeit 14Tage oder ein Monat auszuwählen.
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#1 Detlev Schäfer 2019-07-31 15:01
Vorsicht Falle. Ebey ermöglicht unterschiedlich e Angaben zwischen In- u. Auslandversand.
Durch zufall hatte ich in meinen Angeboten dort eine Abweichung der Fristen 30 Tage bzw. 1 Monat festgestellt.
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