Abmahnmonitor

Angabe „laborgeprüft” muss erläutert werden

Veröffentlicht: 13.06.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 13.06.2023
Person füllt Laborbericht aus

Wer seine Produkte damit bewirbt, dass diese besonders geprüft seien, der muss den (potentiellen) Kund:innen auch genau darlegen, wie diese Testergebnisse zustande gekommen sind. Andernfalls sind Verbraucher:innen nicht in der Lage, die genauen Testkriterien nachvollziehen zu können. Abmahner sehen solch eine Irreführung gar nicht gerne. Aber auch Preisangaben, die scheinbar nur ausgedacht und besonders günstig sind, um Kund:innen anzulocken oder die Unterschlagung von Hinweisen zu Allergenen beim Verkauf von Lebensmittel können teuer werden. 

„Laborgeprüfte” Nahrungsergänzungsmittel 

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen im Handel & Gewerbe Köln e.V. (VgU)
Wie viel? ---
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Nahrungsergänzungsmitteln

Auf Amazon bot ein Händler verschiedene Nahrungsergänzungsmittel zum Kauf an. Diese bewarb er allesamt mit dem zusätzlichen Hinweis „laborgeprüft”. Dem VgU stieß diese Werbung sauer auf, denn für den Abmahner war nicht erkennbar, unter welchen Kriterien die Mittel im Labor überprüft worden waren. Der Verein erläutert hierzu in seinem Schreiben, dass Werbung mit einem Testergebnis ohne Angabe der Testkriterien bzw. ohne Angabe der genauen Fundstelle zum Test unlauter ist und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Somit verhalte sich die Werbung mit dem Hinweis „laborgeprüft” genauso wie das Werben mit dem Zusatz „Testsieger”.

Der betroffene Händler wurde bereits mehrfach wegen dieser unlauteren Werbemaßnahme vom VgU abgemahnt. VgU gab dem abgemahnten Händler nochmals die Möglichkeit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zur Begleichung der Abmahnkosten hat der Verein daher noch nicht aufgefordert.

Fantasiepreise

Wer mahnt ab? Michaela Maurer (durch die HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.134,55 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Möglichst günstige Fantasiepreise im Online-Shop aufzurufen ist keine gute Idee. Das kann durchaus eine teure Abmahnung nach sich ziehen. So erging es jüngst einem Händler, der ein Ersatzteil für Dachfenster auf Ebay verkaufte und potentielle Kund:innen mit einem Verkaufspreis „ab 5,73 Euro” angelockt haben soll, sich näher mit dem Angebot zu beschäftigen. Beim Anklicken des Angebots, soll sich die Preisangabe noch einmal unmittelbar im Angebot wiedergefunden haben.

Allerdings rügte der Abmahner, dass es tatsächlich keine Möglichkeit gäbe, die angebotene Ware für den beworbenen Preis von 5,73 Euro zu erwerben. Für weniger als 8,19 Euro sei es nicht möglich, das Produkt in den Warenkorb zu legen. Selbst mit einer (zusätzlich) beworbenen Rabattaktion von 20 Prozent komme man nur auf einen Kaufpreis von 6,55 Euro. Die Preisangabe täusche damit den angesprochenen Verbraucherkreis und verleite ihn dazu, sich näher mit dem Angebot zu beschäftigen, was eine Irreführung nach dem UWG darstelle.

Fehlende Hinweise auf Allergene

Wer mahnt ab? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
Wie viel? 20.400,00 Euro Vertragsstrafe
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

20.400 Euro Vertragsstrafe soll ein Händler bezahlen, da er trotz unterzeichneter strafbewehrter Unterlassungserklärung erneut einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begangen haben soll. So verkaufte er in seinem Online-Shop diverse vorverpackte Lebensmittel, ohne auf enthaltene Allergene hinzuweisen. Beispielsweise habe er die Hinweise bei Präsentkörben und Schokolade auf enthaltene Milcherzeugnisse, Sojaerzeugnisse und Schalenfrüchte versäumt. In den vorangegangenen Abmahnungen ging es vor allem um den Hinweis von Sulfiten beim Verkauf von weinhaltigen Getränken. 

Durch die Vielzahl an Verstößen sah sich der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb jetzt veranlasst, die Vertragsstrafe auszusprechen. 

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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Kontaktieren Sie Julia Petronis

Kommentare  

#1 gurke 2023-06-17 16:48
Was sind Kund?

Ich bin in vielen Dingen kund, aber ich bin ein Kunde und viele sind Kunden.

Ist es so schwierig, auch von Kunden zu schreiben, oder männliche Kunden nicht unsichtbar zu machen?
Gendern sollte man, sofern man gendert, auch richtig machen und nicht ein Geschlecht ausgrenzen.

Die Kunden und Kundinnen wird es freuen. Denn die wissen alle nicht was Kund sind.

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Antwort der Redaktion

Hallo Gurke,

vielen Dank für deinen Kommentar. Wir freuen uns, dass dir unsere Beiträge gefallen und wir dir damit weiterhelfen - und hoffen, dass es auch so bleibt und du unserer Seite auch weiterhin gerne folgst! Wir möchten gern alle ansprechen und versuchen hier noch einen sprachlichen Spagat zu finden. Danke für dein wichtiges Feedback dazu, das uns dabei hilft, in zukünftigen Beiträgen die richtige Balance zu finden.

Liebe Grüße
die Redaktion
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