Abmahnmonitor

Bußgelder: Umweltbundesamt bittet Elektrohändler zur Kasse

Veröffentlicht: 20.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.06.2023
Grafik zu finanzieller Krise

Zum 1. Juli 2023 läuft die Schonfrist ab und die Haftung der Marktplätze für nicht registrierte Hersteller:innen von Elektrogeräten entfaltet ihr volle Wirkung. Doch auch jetzt schon können Unternehmen dafür Bußgelder oder Abmahnungen kassieren. Außerdem haben wir gleich zwei Fehler im Zusammenhang mit der Darstellung von Grundpreisen auf dem Tisch gehabt.

Verkauf nichtregistrierter Elektrogeräte

Wer? Umweltbundesamt
Wie viel? 1.500 Euro (einzelfallabhängig)
Betroffene? Händler:innen von Elektrogeräten und Batterien
Was? Fehlende Registrierung von Elektrogeräten und Batterien

Schon seit Jahren ist es geltendes Recht: Für eine Reihe von Elektro- und Elektronikgeräten besteht eine Registrierungspflicht. Die nicht bei der Stiftung EAR registrierten Elektrogeräte dürfen nicht verkauft werden, wobei auch vermeintlich reine Händler:innen unter diese Pflicht fallen können. Wer das nicht weiß oder bewusst keine Registrierung vornimmt, kann unerwünschte Post vom Umweltbundesamt erhalten. Die Schreiben sind keine Abmahnschreiben im klassischeren Sinn, sondern Anhörungsschreiben oder Bußgeldbescheide. Wegen der besonderen Folgen (hohe Bußgelder) sollen sie jedoch heute Erwähnung in unserem Abmahnmonitor finden.

Zum anderen besteht die Gefahr einer Abmahnung durch die Konkurrenz oder Verbände und Vereine, wenn man sich als betroffenes Unternehmen nicht registriert, beziehungsweise nicht ordnungsgemäß registrierte Artikel vertreibt. „Wenn Sie die Richtlinien nicht einhalten, werden wir Ihre Angebote deaktivieren” schreibt außerdem Amazon zur Marktplatzhaftung, die ab 1. Juli 2023 gelten wird. Wir empfehlen daher, dass die bestehenden Bestimmungen proaktiv und schnellstmöglich umgesetzt werden.

Beim Grundpreis verrechnet

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 6.000 Euro Vertragsstrafe
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein, insbesondere aus dem Lebensmittelbereich

Online-Shops, die Waren unter Angabe von Gewicht (z. B. 100 Gramm Seife), Volumen (z. B. 200 ml Duschgel), Länge (z. B. 5 Meter Seil) oder Fläche (z. B. Stoffe) verkaufen, müssen zusätzlich zum Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben. Wer die Angabe zusätzlich zum Endpreis vergisst, kann dafür abgemahnt werden, weil dem Kunden keine ausreichende Grundlage für einen Preisvergleich geboten wird.

Wenn man den Grundpreis aber angibt, muss er auch richtig sein. Kam es zu einem Rechenfehler, bietet der Grundpreis gerade keine Basis mehr für einen Preisvergleich, denn der Kunde würde bei einem Fehler sogar in die Irre geführt werden. Obacht sollte auch da gegeben werden, wo der Grundpreis automatisch ausgerechnet wird, beispielsweise bei Plattformen. Eine Stichprobe hier und da kann also nie schaden.

Grundpreis: Falsche Mengeneinheit

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein, insbesondere aus dem Lebensmittelbereich

Die Angabe des Grundpreises dient der Transparenz und ermöglicht der Kundschaft eine bessere Vergleichbarkeit von Produkten mit unterschiedlichen Füllmengen. So kann eine größere Abpackung zwar einen entsprechend höheren Gesamtpreis haben, heruntergerechnet auf den Preis pro Kilo würde man jedoch Geld sparen. Manchmal ist es genau andersherum. 

Bei Produkten, deren Gewicht oder Volumen üblicherweise unter 250 Gramm oder 250 Milliliter lag, wurde der Grundpreis bis 2022 bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Der Grundpreis muss seit einer Gesetzesänderung auch bei kleinen Mengen bezogen auf ein Kilo oder einen Liter angegeben werden, was das abgemahnte Unternehmen nicht beachtete. Unternehmen in der E-Commerce-Branche sollten die Angaben unbedingt schnell korrigieren, insbesondere auf Plattformen die richtige Option auswählen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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