Abmahnmonitor

Fehlende Angabe zum Abtropfgewicht abgemahnt

Veröffentlicht: 25.07.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 25.07.2023
Verschiedene eingelegte Lebensmittel in Gläsern

Beim Verkauf von Lebensmitteln müssen Händler:innen eine Vielzahl an Vorgaben beachten, um nicht in die Abmahnfalle zu tappen. Eine wichtige Regelung ist die korrekte Angabe des Abtropfgewichtes. Händler:innen dürfen sich nicht darauf verlassen, dass das herstellende Unternehmen das Abtropfgewicht auf die Verpackung gedruckt hat, sondern müssen selbst auch tätig werden. Vorsicht ist auch geboten bei der Angabe von überschwänglichen Rabatten oder der Bezeichnung von Produkten. 

Fehlende Angaben zum Abtropfgewicht 

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

Werden feste Lebensmittel, wie etwa eingelegte Gurken, in einer sogenannten Aufgussflüssigkeit vertrieben, ergibt sich aus der Fertigverpackungsverordnung die Pflicht, nicht nur die Gesamtfüllmenge, sondern auch das Abtropfgewicht auf der Verpackung anzugeben. Doch Achtung beim Online-Verkauf! Hier genügt es nicht, dass die Angabe des Abtropfgewichtes auf der Verpackung angegeben wird. Vielmehr sind Händler:innen dazu verpflichtet, diese Angabe auch im Online-Shop aufzuführen.

Um Barrierefreiheit und Transparenz zu gewährleisten, sollten diese Angaben in der Produktbeschreibung stehen und nicht nur auf dem Produktfoto zu sehen sein.  Beim Verkauf von „Schwarzen Oliven“ versäumte ein Händler, die verpflichtenden Informationen in seinem Online-Shop anzugeben und wurde daraufhin wegen unlauterem Verhalten abgemahnt. 

Falsche Preisversprechen

Wer mahnt ab? Emma Matratzen GmbH (durch die Kanzlei Danckelmann und Kerst)
Wie viel? 3.020,34 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Matratzen

Wer mit „Sale“ und „Mega Rabatten“ wirbt, der sollte entsprechende Rabatte auch gewährleisten und Kund:innen nicht über die tatsächlichen Preise täuschen. Ein Händler von Matratzen nutze Google-Anzeigen, um seine Produkte mit Rabatten in Höhe von „bis zu 50 %“ zu bewerben und mit weiteren Schlagworten wie „Mega Rabatte“, „Sale“ und „Deal“ zu verstärken.

Klickte man auf den Link kam man zwar zu der angegebenen Matratze, einen Rabatt gab es darauf jedoch nicht. Auch bei einer anderen Größenauswahl wurden keine Rabatte auf die Matratze gewährt. Wie das abmahnende Unternehmen feststellte, seien auch weitere, gleichartige Matratzen nicht rabattiert gewesen. Daher sah das Unternehmen in dieser Werbung eine erhebliche Verbrauchertäuschung und mahnte den Händler ab. 

Verwechslungsgefahr bei Parfümen

Wer mahnt ab? MV Marketing & Vertrieb GmbH (durch Rechtsanwalt van Maele)
Wie viel? 2.002,41 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Parfüm

Der Parfümmarkt ist hart umkämpft. Mancher mag da auf die Idee kommen, sich bei anderen Markennamen zu bedienen, um sein Produkt besonders hervorzuheben. Das sehen die Markeninhaber allerdings gar nicht gerne und mahnen ein solches Vorgehen umgehend ab.

Das bekam auch ein Händler zu spüren, der in seinem Online-Shop ein Parfüm unter dem Namen „My Divine“ anbot. Die Markeninhaberin des Namens „Divina“ fand, dass diese Produktbezeichnung zu nah an ihrer eigenen liegt und sah ihre Markenrechte verletzt. Aufgrund der hohen Warenähnlichkeit sei auch das beigefügte „My“ und die unterschiedliche Wortendung unerheblich. Das abmahnende Unternehmen konnte sogar ein bereits ergangenes Urteil eines gewonnenen Rechtsstreits vorlegen, in welchem das Gericht über die Wortähnlichkeit der Bezeichnung „Divine“ und die damit einhergehende Verwechslungsgefahr als unzulässig entschied.

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Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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