Abmahnmonitor

Erst angeschwärzt, dann abgemahnt

Veröffentlicht: 05.09.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.09.2023
Finger zeigen auf Geschäftsmann

Meist kommt die Abmahnung von der Konkurrenz (und deren Rechtsbeistand) selbst oder einem Abmahnverband oder Abmahnverein. Nicht jeder will sich jedoch die Hände schmutzig machen. Eine Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale oder eine anderen Institution könnte genügen und Mitbewerber:innen oder Verbraucherinnen haben einen Stein ins Rollen gebracht, der in einer Abmahnung resultieren kann.

Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale

Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 375,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Kommt eine Abmahnung ins Haus geflattert, bedeutet das zunächst eins: Es liegt beispielsweise ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor oder ein solcher wird zumindest behauptet. Von der fehlenden Kennzeichnung bis hin zur belästigenden Werbung ist vieles als Abmahngrund möglich. Der Anspruch zur Abmahnung steht der Konkurrenz, rechtsfähigen Verbänden und qualifizierten Einrichtungen sowie den IHKs zu. Letztere Institutionen können selbst tätig werden oder externen Hinweisen nachgehen.

Insbesondere haben die Verbraucherzentralen jeweils Beschwerde-Portale eingerichtet. Ebenso bietet auch die Wettbewerbszentrale die Möglichkeit, Beschwerden über Wettbewerbsverstöße einzureichen. Auch wenn es keine Garantie gibt, dass die Verbände und Vereine auch wirklich einschreiten und abmahnen, ist dieser legale Weg vorhanden, über die die Konkurrenz sowie Verbraucher:innen dem Online-Handel das Leben schwer machen könn(t)en. Und das meist anonym, denn bei der Beschwerde selbst müssen zwar teilweise die Karten auf den Tisch gelegt werden. Wir werden uns vor einer Nennung Ihres Namens oder Ihrer Anschrift im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung mit Ihnen in Verbindung setzen, schreibt die Wettbewerbszentrale beispielsweise.

Meist erfährt man von der Beschwerde, weil ist in der Abmahung heißt, die Wettbewerbszentrale sei auf ein Angebot hingewiesen worden. Der Hinweisgeber wird dabei nicht genannt.

Verkauf von Photovoltaik-Anlagen mit falschem Mehrwertsteuer-Zusatz

Wer mahnt ab? Daniel Höppler (über die Kanzlei Heidicker)
Wie viel? 1.751,80 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Photovoltaik-Anlagen

In Deutschland gibt es reduzierte Steuersätze beziehungsweise Steuerbefreiungen für Investitionen in den Einsatz erneuerbarer Energien. Bei Werbung und Angeboten im Online-Handel ist das aber gar nicht so einfach darzustellen, denn laut der Preisangabenverordnung muss zwar nicht die konkrete Höhe der Mehrwertsteuer angegeben werden. Allerdings müssen Unternehmen darüber informieren, „dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten“. Das kennt man aus den regulären Preisangaben „inkl. Mehrwertsteuer“ oder in ähnlicher Gestalt. Ist eine von der Umsatzsteuer befreite Photovoltaikanlage nun trotzdem „inklusive Mehrwertsteuer“ zu bewerben, obwohl das konkrete Produkt gar keine enthält oder ist ein Nettopreis anzugeben – oder eine ganz andere Version, wenn vor dem Kauf nicht fest steht, welcher Steuersatz gilt?

Ein Shop, in welchem PV-Anlagen und Zubehör verkauft werden, hatte gänzlich auf Hinweise zur Besteuerung verzichtet. Zudem habe an keiner Stelle eine Überprüfung stattgefunden, ob die Produkte überhaupt den Voraussetzungen der Steuervergünstigung unterfällt, heißt es in der Abmahnung.

Fehlende Fundstelle bei Werbung mit TÜV-Prüfung

Wer? absolutes bikes & more GmbH & Co. KG (über die Kanzlei Dürr)
Wie viel? 1501,19 Euro
Betroffene? Händler:innen von Fahrradzubehör

Prüfsiegel wie das TÜV-Zeichen begegnen Verbraucher:innen ständig im Alltag. Solche oder ähnliche Logos und Zertifizierungen genießen daher hohe Bekanntheitswerte und werden als vertrauenswürdige, unabhängige Zertifizierungen wahrgenommen. Doch bei der Werbung mit „TÜV geprüft“ oder anderen Zertifizierungen müssen Online-Händler:innen detaillierte Angaben machen. Wird bei einer Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln nicht die genaue Fundstelle angegeben, kann der Verbraucher die Testergebnisse nicht nachvollziehen. Selbstverständlich muss tatsächlich auch eine solche Prüfung oder Zertifizierung vorliegen und aus der Werbung genau hervorgehen, welches Produkt getestet wurde.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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