Abmahnmonitor

Alkoholfreier Gin ist kein echter Gin

Veröffentlicht: 26.09.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.09.2023
Gin Tonic Gläser

Alkoholfreie Alternativen zu Bier, Wein oder Spirituosen werden immer beliebter, denn deren Geschmack wurde über die letzten Jahre deutlich verbessert und gesundheitliche Folgen wie ein Hangover bleiben aus. Eine dem hochprozentigem Gin nachempfundene Alternative mit 0 Prozent Alkohol darf aber nicht mehr als Gin beworben werden. Außerdem: Promi-Pappaufsteller und Anti-Kater-Mittel.

Werbung für alkoholfreies Gin-Getränk

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Alkohol-Alternativen

Gin, und das ist gesetzlich reglementiert, ist eine Spirituose mit Wachholder, die mindestens 37,5 Volumenprozent Alhohol enthalten muss. Außer dem Zusatz „dry“ sind keine weiteren Varianten erlaubt. So wäre auch ein Gin, der als „alkoholfrei“ oder mit dem Zusatz „0,00“ beworben wird, nicht mehr in Kombination mit dem Wort Gin möglich, denn rein rechtlich gesehen gibt es keinen alkoholfreien Gin. In der Praxis sieht man daher häufig Bezeichnungen wie „alkoholfreie Destillat-Alternative“ für diese Produkte. Dass man über die Keywords „Gin“ und „alkoholfrei“ nun weniger Kaufinteressenten anlocken kann, ist daher nicht zu vermeiden.

Unwahre Versprechen bei Anti-Kater-Mittel

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Nahrungsergänzungsmitteln

Wer lieber auf das Original mit Prozenten setzt, braucht möglicherweise im Anschluss ein Anti-Kater-Mittel. Ein Händler für eine „Anti-Kater-Brause” versprach seiner Kundschaft, sein Mittelchen könne die Symptome einer langen Partynacht lindern und den Einfluss des Alkohols auf den Körper reduzieren. Die Werbung sei aber tatsächlich nicht erlaubt, denn solche Aussagen dürfen für Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden, so der Vorwurf in der Abmahnung. 

Ob ein Hangover tatsächlich eine Krankheit ist, sei einmal dahin gestellt, denn schon jegliche Bezugnahme auf eine bestimmte Krankheit, auch indirekt, ist verboten, wenn dadurch Wirkweisen auf Körperzustände oder Wirkungen oder Assoziationen zu bestimmten Krankheiten ausgelöst werden. Insbesondere werde dem Lebensmittel eine Wirkung nachgesagt, die wissenschaftlich nicht bewiesen sei. Derartige Versprechen mit gesundheitsbezogenen Angaben seien unlauter.

Promi-Pappaufsteller

Wer mahnt ab? Dieter Bohlen (über die Kanzlei Kiso, Siefert, Dropmann)
Wie viel? –
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Promi-Merchandise

Einem echten Hollywood-Star zu begegnen, ist nahezu unmöglich. Auch andere Promis trifft man, wenn man es nicht unbedingt darauf anlegt, wohl eher selten. Die Fanliebe kann jedoch zumindest etwas getröstet werden, beispielsweise mit Merchandise-Artikeln wie Kalendern oder Postern… oder nahezu lebensecht: Pappaufstellern von Sänger:innen oder Schauspieler:innen. Das wiederum dürfte jedoch ohne deren Erlaubnis eigentlich nicht verkauft werden, denn es verletzt Persönlichkeits-, Marken- und Namensrechte der Celebrities, wenn für die Vermarktung und den Vertrieb keine Lizenz erworben wurde. Darüber hinaus könnten auch die Fotografen der Fotos, deren Werke unrechtmäßig verwendet werden, abmahnen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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