Abmahnmonitor

12.000 Euro Vertragsstrafe für 2x Garantien-Werbung

Veröffentlicht: 02.10.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.10.2023
Geschäftsmann sitzt am Tisch mit Rechnungen

Wer seine Produkte mit zusätzlichen Garantien bewirbt, sollte genau darauf achten, den Kund:innen alle notwendigen Informationen und Bedingungen vor Kaufabschluss mitzuteilen. Fehlen diese Angaben, kann das richtig teuer werden – vor allem dann, wenn der Verstoß nicht zum ersten Mal begangen wurde und bereits Unterlassungserklärungen unterzeichnet worden sind. Außerdem: Abmahnungen für Bio-Shops und verbotene Inhaltsstoffe in Kosmetik.

Vertragsstrafe wegen Garantien-Werbung

Wer mahnt ab? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. 
Wie viel? 10.000 bis 12.000 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Es ist ein gutes Verkaufsargument, wenn man Artikel mit Extra-Garantien bewerben kann. Zur Garantien-Werbung gehören jedoch notwendige Informationen, beispielsweise die genauen Garantiebedingungen. Bekommt man dafür eine Abmahnung, ist das schon ärgerlich genug. Aber mit Kosten im unteren dreistelligen Bereich kommt man im Fall der Abmahnung durch einen Verband oder Verein noch einmal glimpflich davon.

Schmerzhaft wird es erst, wenn man erneut gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt. In den letzten Tagen erreichten unsere Redaktion mehrere Meldungen von Händler:innen, die sich mit horrenden Vertragsstrafeforderungen konfrontiert sahen. Ein Händler bekamt eine Rechnung in Höhe von 12.000 Euro. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe sei berücksichtigt worden, so das Schreiben, dass der Händler in mindestens zwei Fällen gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. In der Vergangenheit habe er den Unterlassungsvertrag bereits einmal verletzt und eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 Euro habe ihn damals nicht von einem erneuten unlauteren Verhalten abgehalten. Ein anderer Händler bekam für fünf erstmalige Verstöße gegen eine Unterlassungserklärung 10.000 Euro an Vertragsstrafe aufgebrummt.

 

Kein Hinweis auf Bio-Kontrollstelle

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Bio-Lebensmitteln

Erfüllen die Produkte die Voraussetzung, um als „Bio“ eingestuft zu werden, dürfen sie von Händlern trotzdem nur als „Bio“ beworben werden, wenn diese kontrolliert und danach mit einem Zertifikat versehen wurden. Dazu sind schon seit jeher Informationen im Online-Handel verpflichtend. Jeder Unternehmer, der ökologische/biologische Erzeugnisse erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, unterliegt daher der Pflicht, seine Tätigkeit den zuständigen Behörden zu melden sowie sein Unternehmen dem Kontrollsystem zu unterstellen. Das bedeutet für den Handel konkret, dass der Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle online genannt werden muss.

Die Angabe der Codenummer der Kontrollstelle müsse nicht unmittelbar auf der eigenen Angebotsseite genannt werden, so ein Urteil. Denkbar sei eine Verlinkung zu weiteren Produktinformationsseiten oder andere Gestaltungen. Da ein höchstrichterliches Urteil aber noch nicht vorhanden ist, sollte der Code sicherheitshalber direkt innerhalb der Produktbeschreibung genannt werden. Fehlende oder unvollständige Angaben könnten im Ernstfall außerdem dazu führen, dass die Angebote auf Marktplätzen oder das entsprechende Konto (vorübergehend) gesperrt werden.

Verbotene Inhaltsstoffe in Kosmetik

Wer mahnt ab? Primis SFF Handels GmbH & Co.KG (durch die Kanzlei Medius)
Wie viel? 1.375,88 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Kosmetikprodukten

Beim Verkauf von Kosmetikartikeln gibt es eine Vielzahl von Bestimmungen, die eingehalten werden müssen. Ähnlich wie im Bereich von Lebensmitteln gelten auch hier strenge Vorgaben, welche Inhaltsstoffe in Kosmetika erlaubt und vor allem welche aufgrund von gesundheitsschädlichen Eigenschaften verboten sind. Wer sich nicht daran hält, dem kann eine Abmahnung ins Haus flattern. Konkret wurde in einer aktuellen Abmahnung beanstandet, dass in den zum Kauf angebotenen Produkten der Stoff Lilial (auch bekannt als Butylphenyl Methylpropiona) enthalten sein soll. Das stellt einen Verstoß gegen EU-Vorschriften dar.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Susanne 2023-10-04 14:20
Wie kann es eigentlich juristisch sein, dass ein VEREIN (!!!) Vertragsstrafen vergibt und beitreibt? Es ist ein Verein und kein Gericht.
Auf mögliches Fehlverhalten hinweisen und 20-30€ für Auslagen erbitten, ist ja noch nachvollziehbar , aber anscheinend kann hier in Deutschland jeder als Geschäftsmodell machen was er will, um Firmen zu belästigen und Geld zu erpressen.

_______________________________

Hallo Susanne,

das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht vor, dass Wettbewerbsvers töße zunächst "untereinander" geklärt werden, damit die Gerichte nicht zu sehr belastet werden. Damit ein Verband abmahnen kann, muss er einige Voraussetzungen erfüllen, um abmahnberechtig t im Sinne dieses Gesetzes zu sein. Ende 2021 wurden die Voraussetzungen noch einmal strenger, sodass zum Beispiel der Ido-Verband nicht mehr abmahnen darf.
Natürlich kommt bei einigen Verbänden, die Abmahnungen versenden, dennoch der Verdacht auf, dass der faire Wettbewerb in der Motivation nicht an erster Stelle steht.

Viele Grüße

die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.