Abmahnmonitor

Aufgepasst: Wettbewerbszentrale sieht sich Google-Shopping-Anzeigen genauer an

Veröffentlicht: 16.04.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.04.2024
Google Shopping-Logo auf Smartphone

Online-Shops und Internet-Marktplätze gibt es massenhaft, der Konkurrenzkampf ist schier unüberschaubar und für die Zielgruppe der Überblick kaum zu bewerkstelligen. Erster Anlaufpunkt für die Recherche nach einem bestimmten Produkt ist dabei immer noch Google, denn ohne langes Suchen bekommt man besonders über die Google-Shopping-Anzeige einen guten Überblick über die Vielfalt und den Marktpreis. Der Produktdatenfeed muss jedoch vollständig und richtig gefüllt werden, sonst passiert das Unvermeidliche. Außerdem: Der Verkauf von Parfüm-Testern und eine Berechtigungsanfrage.

Falsche Angaben bei Google Shopping

Wer? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 374,50 Euro
Betroffene? Shops, die Google Shopping nutzen

Aktuell sollten alle Unternehmen, die ihre Produkte über Google Shopping vermarkten, genau hinsehen und diese Anzeigen einem Check unterziehen. Uns liegt aktuell eine Abmahnung vor, in der das betreffende Unternehmen ein Produkt in einer 100 ml- und einer 500 ml-Flasche anbot. Jedoch wurde das bei Google Shopping etwas durcheinandergebracht. Der Preis der kleineren, günstigeren Variante und die Angabe, dass es sich um 500 ml handelt, wurden gemixt. Heraus kam eine Abmahnung.

Sowohl Preise als auch Grundpreise und Versandkosten müssen bei Google Shopping mit den Konditionen, die tatsächlich im Shop verlangt werden, übereinstimmen. Händler:innen tragen hierfür selbst die Verantwortung. Und das sogar dann, wenn die Angaben richtig hinterlegt und eingezogen, sie jedoch von Google falsch ausgespielt werden.

Alle Händler:innen, die über Google Shopping werben, müssen also schleunigst den Grundpreis ergänzen oder die Berechnung kontrollieren, damit die Wettbewerbszentrale oder andere Abmahner kein Futter zum Abmahnen haben. Nachhilfe gefällig, wo die wichtigsten Daten wie Versandkosten, Steuerhinweise oder der Grundpreis bei Google Shopping ergänzt werden können? Hier geht's zum Google Support mit einer Anleitung

Verkauf von Testflakons bekannter Marken

Wer? Coty Beaty Germany GmbH
Wie viel? 3.020,33 Euro (Schadensersatz)
Betroffene? Parfumhandel

Überall, wo es Parfums gibt, gibt es auch sie: Tester. Genau um diese Tester hat sich ein eigener Markt entwickelt, denn Schnäppchenjäger:innen können hier den echten Duft erhalten, ohne die teilweise horrenden Preise für Markenparfums zahlen zu müssen. Die Unternehmen hinter den bekannten Marken sind über den Weiterverkauf jedoch selbst nicht sehr erfreut. Und die Gerichte geben ihnen recht.

In seinem Urteil aus dem Jahr 2010 (Az. C-127/09) stellten die EuGH-Richter klar, dass Marken, die ihre Tester als unverkäuflich kennzeichnen und dies vertraglich fixieren, den Weiterverkauf verbieten dürfen. Ansonsten liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Daran müssen sich auch Dritte halten – mit über 3.000 Euro ein erfolgloser Flohmarkttag.

Berechtigungsanfrage zu Bildnutzung

Wer? Copytrack GmbH
Wie viel? 350,00 Euro (Schadensersatz) zzgl. 389,95 Euro (Bildlizenzkosten)
Betroffene? Verantwortliche für Webseiten allgemein

Eine Berechtigungsanfrage wird immer dann genutzt, wenn man gerne abmahnen möchte, aber sich eigentlich noch nicht sicher ist, ob der Vorwurf tatsächlich begründet ist. Das passiert besonders in Fällen, in denen Urheber:innen nicht selbst gegen Verstöße vorgehen, sondern Vereinigungen, die diese Aufgabe übernehmen, beauftragen. Solche Dienstleistungsunternehmen können nämlich nicht immer genau wissen, wer welche Lizenzen hat. Eine solche Dienstleisterin ist Copytrack.

Copytrack ist ein Legal-Tech-Unternehmen, welches bei einem Fund im Netz eine Berechtigungsanfrage sowie eine Schadensersatzforderung herausschickt. Formell gibt es zwar an ein solches Schreiben keine Anforderungen. Es ist jedoch in jedem Fall ernst zu nehmen und ein Rechtsbeistand hinzuzuziehen. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#2 Line 2024-04-20 08:09
Hallo liebes Team,

Was wird in dem Artikel denn genau unter Parfum-Testern verstanden: Die großen Glasflaschen, die auch in Parfümerien zum Ausprobieren in den Regalen stehen und mit dem Aufdruck "Tester" versehen sind oder die kleinen Probegrößen mit nur 1 oder 2 ml Inhalt?

Danke!
__________________

Hi Line,

wir meinen tatsächlich die großen Testflaschen zum Probeschnuppern im Geschäft. Die kleinen Pröbchen haben wir uns nicht angeschaut, aber auch für diese gilt vermutlich dasselbe und sie werden nur mit einem Aufdruck "Nicht zum Verkauf bestimmt" o.ä. verkauft.

Beste Grüße
Die Redaktion
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#1 Seeteufel 2024-04-18 07:57
Wieder mal ein Beispiel, das Google & Co machen dürfen, was sie wollen, haften müssen andere. Was sind das für Gesetze?
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