Finde den Fehler

Abmahnung wegen Verkauf von Originalware?

Veröffentlicht: 26.04.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 26.04.2024
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In unserer neuen Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

 

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Neben zahlreichen Schnäppchen und guten Angeboten findet man in einigen Online-Shops leider immer wieder vermeintliche Markenprodukte, die sich beim genaueren Hinschauen als Fälschung erweisen. Da liegt es nahe, dass Shop-Betreiber:innen daran gelegen ist, die Kundschaft davon zu überzeugen, dass im eigenen Shop nur Originalware angeboten wird. So wie in diesem Beispiel sollte man es allerdings nicht machen. Denn hier hatte das Ganze eine Abmahnung zufolge. Auf der Check-out-Seite versteckte sich sogar noch ein weiterer Abmahngrund.

„100 % Originalware“ – das sollte selbstverständlich sein

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Das Siegel, dass es sich um Originalware handelt, war hier der Auslöser für die Abmahnung. Denn bei diesem Hinweis handelt es sich um Werben mit Selbstverständlichkeiten. Das Wettbewerbsrecht verbietet es, mit vermeintlichen Besonderheiten eines Produktes zu werben, wenn es sich dabei ohnehin um eine gesetzliche Verpflichtung handelt. Die sogenannte Schwarze Liste im Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sieht es gegenüber Verbraucher:innen als stets unzulässig an, wenn gesetzliche Verpflichtung als die Besonderheit eines Angebots dargestellt wird. Da es ohnehin nicht erlaubt ist, gefälschte Produkte zu verkaufen, liegt also beim Verkauf von Originalware eine gesetzliche Verpflichtung vor. 

Wenn, wie in diesem Fall, mit einem Siegel auf die originalen Waren hingewiesen wird, soll Verbraucher:innen gegenüber der Eindruck erweckt werden, dass sich das Angebot mit einer Besonderheit von den Angeboten anderer Shops abhebt. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Besonderheit des Angebots, sondern lediglich um die Einhaltung des Gesetzes. Der Hinweis auf der Produktseite, dass es sich hier um Originalware handelt, ist daher unzulässig. 

Fehler in der Preisangabe

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Eine korrekte Preisangabe ist das A und O in jedem Online-Shop. Die Preisangabenverordnung legt dabei fest, wie die Preise gegenüber Verbraucher:innen angegeben werden müssen. Hier befindet sich auf der Check-out-Seite der Hinweis: „zzgl. MwSt.“. Eine solche Preisangabe ist gegenüber Verbraucher:innen unzulässig. Aus der Angabe geht hervor, dass zu den 99,99 Euro die Mehrwertsteuer noch hinzugerechnet werden muss.

Die Preisangabenverordnung legt allerdings fest, dass der Gesamtpreis alle Preisbestandteile, inklusive der Mehrwertsteuer, angegeben werden muss. So soll sichergestellt sein, dass die Kundschaft mit keinen bösen Überraschungen rechnen muss. Bevor der Vertrag abgeschlossen wird, soll also genau ersichtlich sein, dass hier keine weiteren Kosten mehr hinzukommen. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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