OLG München und LG Stuttgart

DSGVO: Neue Urteile, keine Klärung der Abmahnfähigkeit?

Veröffentlicht: 04.06.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 04.06.2019
Ein Licht geht auf: DSGVO

Länger war es nun ruhig um die Frage, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind. Nun beschäftigen sich gleich zwei aktuelle Urteile deutscher Gerichte mit dem Zusammenspiel der DSGVO und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

OLG München zu Werbeanrufen ohne Einwilligung

Während die DSGVO die Verwendung personenbezogener Daten in einigen Fällen von einer Einwilligung abhängig macht, sieht gleichsam das UWG eine Einwilligung für bestimmte Formen der Werbung als notwendig an. So soll zum Beispiel die ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers nötig sein, wenn dieser mittels eines Telefonanrufs beworben werden soll. Mit diesem Fall hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht München (AZ.: 6 U 3377/18) zu befassen. Der Kläger war hierbei ein Energieversorger.

Mehrere seiner Kunden hätten von Mitarbeitern oder Vertriebsbeauftragten des beklagten Unternehmens – ebenfalls ein Energieversorger – Anrufe erhalten, ohne dass eine entsprechende Einwilligung vorlag. Wahrheitswidrig sei im Gespräch behauptet worden, „man wolle aufgrund eines angeblich von diesem in der Vergangenheit vorgenommenen Stromtarifwechsels nun die ,Formalitäten klären‘ und ,seine Daten abgleichen‘, damit er ,das Geld zurückbekomme‘“.

Berechtigung bei UWG-Anspruch

Die Beklagte machte nun im Zuge des Prozesses geltend, dass die Klägerin aber gar nicht über die Legitimation verfüge, hier als Klägerin aufzutreten. Sie begründet die Annahme damit, dass die Norm des UWG, welche sich mit Werbe-Telefonanrufen befasst, seit der Geltung der DSGVO auch nur noch nach deren Vorgaben durchsetzbar sei. Die DSGVO normiere Mitbewerber allerdings nicht als anspruchsberechtigt – hierbei handelt es sich um eine der Thesen, an der sich zur Zeit hinsichtlich der Abmahnfähigkeit die Geister scheiden. Für die Legitimation der Klägerin solle es hier nach Ansicht des Gerichts aber auch gar nicht auf die DSGVO ankommen.

Kein Ausschluss durch Unionsrecht

„Die derzeit in Literatur und Rechtsprechung diskutierte Frage, ob Mitbewerber bei Verstößen gegen die Bestimmungen der DS-GVO über §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3a UWG aktivlegitimiert sind [...] ist im Streitfall nicht unmittelbar einschlägig, denn vorliegend steht ein Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG inmitten, wobei es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt, als bei der Geltendmachung  von Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 5ff. DS-GVO“, heißt es im Urteil.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH sei die Aktivlegitimation eines Mitbewerbers für die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem UWG hinsichtlich der Telefonwerbung ohne Einwilligung des Adressaten nicht durch höherrangiges Unionsrecht ausgeschlossen.

Landgericht Stuttgart sagt Nein zur Abmahnfähigkeit

Während sich das OLG München also dazu äußert, welchen Einfluss die DSGVO im Streitfall auf einen Anspruch hat, der nach dem UWG besteht, befasst sich das Landgericht Stuttgart mit der Frage, die so manchen Online-Händler seit Inkrafttreten der DSGVO umtreibt (AZ.: 35 O 68/18 KfH). Geklagt hat hier ein Interessenverband gegen einen Händler, der online KFZ-Teile verkauft, weil dieser die Nutzer nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichte – was einen Verstoß gegen das Telemediengesetz (TMG) darstelle.

Zusammengefasst: Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach der Feststellung der Richter sei die entsprechende Norm aus dem Telemediengesetz zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Verletzungshandlung stattgefunden haben soll, ohne Anwendungsbereich gewesen – weil nämlich die DSGVO sie vollständig verdrängt habe.

DSGVO trifft abschließende Regelung

Hilfsweise war der klagende Verband auch auf die Datenschutzgrundverordnung in seinem Antrag zu sprechen gekommen, gegen die das Verhalten des Händlers ebenfalls verstoße. Doch auch hier erteilt das Gericht ihm eine Absage: Ihm, dem Kläger, fehle nach der DSGVO die Legitimation, einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Das Landgericht schließt sich dabei der Auffassung an, dass die DSGVO ein abschließendes Sanktionssystem aufweise.

„Wenn aber in der Datenschutzgrundverordnung eine abschließende Regelung erfolgt ist, so kann man eine Durchsetzung über das UWG auch nicht mit einer anderen Zielrichtung des Wettbewerbsrechts begründen“, heißt es weiter im Urteil. Insgesamt sei die Klage damit unbegründet.

Bisherige Entscheidungen zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen

Auch wenn gerade das Urteil des Landgerichts Stuttgarts recht klar Stellung zur Abmahnfähigkeit eines DSGVO-Verstoßes bezieht, so trägt es wohl recht wenig zur allgemeingültigen Klärung bei. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die sich in eine Handvoll anderer Gerichtsentscheidungen einfügt, welche jedoch insgesamt zu keinem eindeutigen Ergebnis kommen. Mehr Klarheit wird es erst geben, wenn etwa eine Rechtsprechung des BGH vorliegt. Hier ein Überblick zu den bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen:

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