Marken-Newsflash

Nike und die satanistischen Schuhe

Veröffentlicht: 21.04.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 21.04.2021
Schuhkartons Nike

In unserem Marken-Newsflash informieren wir kurz und bündig über Neuigkeiten für Online-Händler aus dem Bereich Markenrecht.

Der Sportmodenhersteller Nike hat sich mit einer möglichen Markenrechtsverletzung auseinanderzusetzen. Der „Satan Shoe”, ein Schuh mit satanistischen Symbolen, einem Tropfen menschlichem Blut in der Sohle und dem Bibelvers „Luke 10:18”, ein Pentagramm, hatte zuletzt für kontroverse Reaktionen auf Social Media gesorgt. Wegen Markenrechtsverletzung, falscher Herkunftsbezeichnung und unlauterem Wettbewerb verklagt Nike das Modelabel MSCHF, das in Kooperation mit dem Rapper Lil Nas X, den außergewöhnlichen Schuh, welcher natürlich auf 666 Stück limitiert ist, vermarktet hat.

Nike selbst erhält heftige Kritik. Dabei hat Nike mit dem Schuh gar nichts am Hut und stellt klar: „Wir haben keine Beziehung zu Lil Nas X und MSCHF”. Weiter heißt es: „Nike hat diesen Schuh nicht entworfen oder veröffentlicht und wir unterstützen das auch nicht." Kunden könnten glauben, dass Nike den Schuh herstellt und billigt und zukünftig vom Kauf von Nike-Produkten absehen. Nike fordert MSCHF gerichtlich dazu auf, keine Produkte mit Nike-Branding anzubieten und zu verkaufen. Außerdem fordert der Moderiese Schadensersatz und alle Einnahmen aus dem Verkauf des Schuhs.

Apples Streit um den Apfel 

Erneut ist ein Konflikt um das Logo von Apple entflammt. Dieses Mal trifft es einen Abfüller von Mineralwasser, dessen Logo ebenfalls laut Golem ein Apfel ziert. Der Hersteller Georgette soll nach Ansicht von Apple mit dieser Nutzung eine Markenrechtsverletzung begangen haben. Zu ähnlich und leicht verwechselbar sei das Logo der Mineralwasser-Marke dem Logo des Apple-Konzerns. Durchaus ist eine gewisse Ähnlichkeit erkennbar, betrachtet man vor allem die Form des Apfels. Lediglich der fehlende Anbiss und das zweite Blatt unterscheiden sich. Zudem fügte Georgette noch den Satz „I am Arcus” ein.

Gegen die Eintragung der Mineralwasser-Marke legte Apple Widerspruch ein mit der Begründung: „Die Marke der Klägerin weist ein stilisiertes Apfeldesign mit einem rechtwinkligen, abgesetzten Blatt auf, wodurch sie visuell den berühmten Apple-Marken von Apple ähnlich ist.” Da Apple in seinen Stores bereits eigene Trinkbecher, die das Logo mit dem Apfel tragen, verkauft, würden Verbraucher wahrscheinlich auch das Mineralwasser mit Apple in Verbindung bringen. Wie der Streit ausgeht, ist noch offen.

Wann ist ein Schinken ein Schwarzwälder?

Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dem Beschluss von 3. September 2020 (Az.: I ZB 72/19) lag ein Rechtsstreit zugrunde, bei dem es um die seit 1997 geltende Regelung zur geschützten Bezeichnung von Schwarzwälder Schinken ging. Demnach durfte nur der Schinken die Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken” tragen, welcher im Schwarzwald gewerblich aufgeschnitten und verpackt wurde. Für Gaststätten, Geschäfte und Caterer gelten dabei Ausnahmen. 

Gegen die entsprechende Regelung hat unter anderem ein Hersteller Einspruch eingelegt. Sein im Schwarzwald hergestellter, aber in Niedersachsen geschnittener und verpackter Schinke, durfte bislang nicht die Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken” tragen. Mit dem aktuellen Beschluss des BGH bestätigt dieser, dass es für die Bezeichnung unerheblich sei, wo der Schinken geschnitten wird. Ein Aufschnitt im Schwarzwald ist nicht entscheidend, sofern kontrolliert werde, dass die Scheiben maximal 1,3 Millimeter dick sind und die Hygienevorgaben eingehalten werden. Der Verbraucher wird nicht in die Irre geführt, wenn der Schinken nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt wird, da es vielmehr auf den Herstellungsort ankäme.

Zur Warenähnlichkeit von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen

Kann ein Fahrrad mit einem Auto verwechselt werden? Der BGH in einem Grundsatzurteil sagt: ja! Zumindest im markenrechtlichen Sinn. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Inhaberin der südafrikanischen Marke „Pearl” gegen eine Tochterfirma des Automobilherstellers Peugeot auf Unterlassung geklagt. Die Beklagte sollte dazu aufgefordert werden die Bezeichnung „PURE PEARL” für eines ihrer Autos zu unterlassen, da diese die Markenrechte des Fahrradherstellers verletze. 

Nachdem das Landgericht Hamburg der Klage stattgab, war die Berufung der Tochterfirma Citroen vor dem OLG Hamburg erfolgreich, mit der Begründung, dass zwischen Fahrrädern und Kraftfahrzeugen keine Warenähnlichkeit und damit auch keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die daraufhin eingelegte Revision der südafrikanischen Markeninhaberin war wiederum erfolgreich. Der BGH (Urteil v. 15.10.2020, Az.: I ZR 135/19) hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht. Demnach seien Fahrräder und Kraftfahrzeuge zwar in ihren technischen Anforderungen an den Betrieb unterschiedlich, jedoch liege keine „absolute Warenunähnlichkeit” vor. Klärungsbedürftig bleibt, inwieweit eine Ähnlichkeit besteht, insbesondere im Hinblick darauf, dass Peugeot selbst Fahrräder herstellt und durch die wachsende Technisierung, wie etwa E-Bikes, eine zunehmende Vergleichbarkeit vorliegt.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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