Urteil

Kinderfotos im Netz: Sorgeberechtigte Elternteile müssen zustimmen

Veröffentlicht: 01.06.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.09.2022
Hand drückt Dislike-Button

Kinderfotos im Netz spalten die Gemüter. Die, die es tun, sind der Meinung, dass es ihre alleinige Entscheidung ist. Die, die es kritisieren, werden für ihren Bezug auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes und den Hinweis auf mögliche Gefahren oft nicht ernst genommen. 

Was ist aber, wenn die Elternteile sich uneins sind? Dazu hat bereits im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20.07.2021 - 1 UF 74/21) eine Entscheidung getroffen, auf die wir nun anlässlich des Weltkindertages Bezug nehmen wollen. 

Mutter ging gegen Veröffentlichung von Kinderfotos vor

Dem Fall liegt ein Streit zwischen getrennten Eltern zugrunde, die sich das Sorgerecht teilen. Die neue Partnerin des Vaters betrieb einen Frisörsalon und bewarb diesen mit Fotos der zwei Töchter auf Facebook und Instagram. Nachdem die Aufforderung der Mutter, die Fotos zu entfernen, ins Leere lief, ging das ganze zu Gericht. Hier monierte der Vater, dass sowohl die Kindsmutter, als auch die Oma mütterlicherseits selbst Fotos der beiden ohne seine Erlaubnis über die sozialen Medien verbreitete. 

Zustimmung der Kinder irrelevant

Das Gericht setzte sich unter anderem mit der Frage auseinander, ob die Persönlichkeitsrechte der Kinder durch die Veröffentlichung der Fotos überhaupt berührt werden. Immerhin wurden lediglich Alltagssituationen, die sie etwa beim Haareschneiden zeigten, dokumentiert. Hier macht das Gericht klar, dass allein die Wahl des Mediums, „schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder“ habe. Die Fotos stünden einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung und seien auch nur schwer wieder aus dem Internet zu entfernen. „Ihre Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar“, heißt es außerdem. Zudem müsse man damit rechnen, dass die Kinder auch später immer wieder mit diesen Fotos konfrontiert werden könnten. Dies tangiere spürbar die Integrität der Persönlichkeit und der Privatsphäre.

Dass die Kinder möglicherweise zugestimmt haben, spielt für das Gericht in diesem Fall keine Rolle, da bereits die Einwilligung der Mutter gefehlt hat. Selbst, wenn die Kinder ein klares „Ja“ formuliert hätten, hätten die Fotos ohne die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile nicht veröffentlicht werden dürfen. Dies ergebe sich sowohl aus der DSGVO, als auch aus dem Kunsturhebergesetz. 

Der Einwand des Vaters, dass die Mutter und deren Mutter ebenfalls Fotos ohne seine Einwilligung veröffentlichen, ging im Übrigen ins Leere, da sich das Gericht einzig und allein mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt hat. 

Fazit: Kinderfotos im Netz nur mit Vorsicht veröffentlichen

Das Gericht hat von einer einfachen Weisheit Gebrauch gemacht: Das Internet vergisst nichts. Entsprechend dürfen einzelne Elternteile eben nicht mal einfach so Fotos ihrer Kinder in die weite Welt hinausblasen. Beide Elternteile müssen zustimmen, denn sie entscheiden, bis die Kinder selbst grundrechtsmündig sind. Dabei darf aber ein Umstand nicht vergessen werden: Es geht nicht darum, über sie, sondern für die Kinder zu entscheiden. Eltern sollten sich also gut überlegen, ob Likes und Kommentare es wirklich wert sind, Kinderfotos ins Netz zu stellen, oder ob man Bilder – wie früher – einem kleinen, ausgewählten Kreis zur Verfügung stellt. 

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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