Erhöhter „Lästigkeitsfaktor”

Flyer im Briefkasten: „Bitte keine Werbung“ heißt keine Werbung

Veröffentlicht: 07.03.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.03.2023
Briefkästen voller Werbeflyer

Jüngst berichtete das Amtsgericht München über ein Urteil, in dem einem Umzugsunternehmen verboten wurde, Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang abzulegen. Für einen erneuten Verstoß wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro beziehungsweise Ordnungshaft angedroht.

Empfänger können sich gegen unerwünschte Werbung zur Wehr setzen

Jeder kennt sie, die unsäglichen Papierflyer jeglicher Art, sei es vom Asiaten um die Ecke oder eben von diversen Umzugsunternehmen. Abgesehen von der Nachhaltigkeit ist diese Form der Werbung oftmals vor allem eines: lästig. Erst recht, wenn man durch ein entsprechendes Hinweisschild wie „Bitte keine Werbung einwerfen“ ein ausdrückliches Statement gesetzt hat. 

Obwohl sämtliche Briefkästen einer Münchener Wohnanlage mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet waren, fanden sich an der Briefkastenanlage Werbeflyer eines Umzugsunternehmens vor. Das Ganze wurde dann ein teurer Spaß für das Unternehmen, denn es wurde abgemahnt. 

Wild abgelegte Reklame erhöhe „Lästigkeitsfaktor“ erheblich

Der Kläger – einer der Anwohner – fand, die Werbeflyer seien in rücksichtsloser Art verteilt worden. Dabei komme es noch nicht einmal darauf an, dass das Werbematerial direkt in den Briefkasten geworfen wird, wie es das Hinweisschild impliziere. Es reiche nach Ansicht des Amtsgerichts München schon aus, wenn die Flyer im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses verteilt werden (AG München, Urteil vom 18.03.2022, Az.: 142 C 12408/21, Pressemitteilung vom 03.03.2023).

Ebenfalls nicht überzeugen konnte die Richter der Einwand, dass das Umzugsunternehmen selbst die Flyer nicht verteilt habe, sondern ein Beauftragter. Auch dann nicht, wenn den beauftragten Austräger ausdrücklich angewiesen hat, Werbung nur auf erlaubte Weise zu verteilen. Für künftige Fälle hat das Amtsgericht sogar noch ein paar Tipps an Unternehmen: Zum einen sollten die beauftragten Verteiler eindringlich auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Organisation und Kontrolle der Werbeaktion hingewiesen werden und Beanstandungen nachgegangen werden. Um der Gefahr wirtschaftlicher und rechtlicher Sanktionen einen stärkeren Nachdruck zu verleihen, wäre beispielsweise auch eine Vertragsstrafenvereinbarung denkbar.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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