Keine Checkbox nötig

Verlinkung reicht: EuGH zur Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich

Veröffentlicht: 03.04.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 06.06.2023
Ein Geschäftsmann verwendet einen Stift, um elektronische Dokumente auf digitalen Dokumenten auf einem virtuellen Bildschirm zu unterschreiben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Daily Business im Online-Handel wie in vielen anderen Bereichen und machen „massenhafte“ Vertragsschlüsse in vielen Fällen erst möglich: Ein Vertragspartner stellt sie dem anderen einfach, die Klauseln müssen nicht sämtlich ausgehandelt werden. Damit sie ihre Wirkung entfalten, müssen sie aber auch in den Vertrag einbezogen sein. Hier gelten für Unternehmer im Geschäft mit Verbrauchern konkrete Anforderungen, aber auch im Geschäft mit anderen Unternehmern. Mit solch einem B2B-Fall hat sich jetzt der Europäische Gerichtshof auseinandergesetzt (Urteil v. 24.11.2023, Az. C-358/21). 

Der Fall: Unternehmen streiten über die Frage, vor welchem Gericht sie streiten müssen

Dem Fall liegt ein Streit zwischen zwei Unternehmen im internationalen Kontext zugrunde. Hier gab es offenbar Meinungsverschiedenheiten bezüglich einer Preiserhöhung im Rahmen eines Vertrags, die Rechnungen der Klägerin wurden nur teilweise beglichen. Sie zog vor ein belgisches Gericht, um die Sache zu klären.

An dieser Stelle kam dann das Thema AGB ins Spiel: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Unternehmens umfassten nämlich eine Vereinbarung über den Gerichtsstand. Vorgesehen war hier, dass ein Streit vor englischen Gerichten ausgetragen werden sollte. Entsprechend rügte die Beklagte, dass das angerufene Gericht in Belgien überhaupt nicht zuständig sei. Im Raum stand damit die Frage, ob die Bedingung in Form einer AGB denn tatsächlich in den Vertrag einbezogen worden war. Diese nämlich fand sich in den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten und war im eigentlichen Vertrag weder enthalten noch war sie ihm als Anhang beigefügt – offenbar gab es lediglich einen Link zur Website, auf welcher die AGB aufgerufen werden konnten. 

BGB: Wie werden AGB in einen Vertrag einbezogen?

In Deutschland wird die Einbeziehung von AGB durch das BGB geregelt. Das sieht in § 305 Abs. 2 im Wesentlichen drei Voraussetzungen vor: 

  • Der Verwender der AGB muss seinen Vertragspartner bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. 
  • Der Vertragspartner muss bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise Kenntnis von den AGB erlangen können. Die AGB müssen insofern auch transparent, verständlich und übersichtlich gestaltet sein, ggf. muss auch eine körperliche Behinderung des Vertragspartners angemessen berücksichtigt werden. 
  • Und natürlich muss die andere Vertragspartei mit der Geltung einverstanden sein.

Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher ein Geschäft unter Verwendung von AGB schließen will. Im Bereich B2B allerdings ist das anders. Laut § 310 Abs. 1 BGB gelten diese Anforderungen so nämlich nicht, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Für Unternehmen ist das grundsätzlich wohl gut und schlecht zugleich: Sie müssen diese restriktiven allgemeinen Anforderungen nicht beachten, sondern haben mehr Spielraum. Gleichzeitig können sie sich aber auch nicht auf die Voraussetzungen, die besonders einen Schutz des Vertragspartners bewirken, berufen. Im Bereich B2B soll es insofern grundsätzlich ausreichen, 

  • dass ein Hinweis auf die AGB erfolgt bzw. der Vertragspartner die Absicht erkennen kann, dass die AGB einbezogen werden sollen, und
  • der Vertragspartner nicht widerspricht. 

EuGH: Hinweis auf AGB und Hyperlink reichten aus 

Zurück zum Fall: Hier ging es nun also darum, ob die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist. Laut EuGH sei das grundsätzlich möglich: „Da gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel-I-Verordnung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof die Übermittlung der betreffenden Informationen erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können, ist der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf Allgemeine Geschäftsbedingungen durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website, über die es grundsätzlich möglich ist, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, sofern dieser Hyperlink funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann, erst recht als Nachweis zu werten, dass diese Informationen zugegangen sind“, heißt es in der Entscheidung. 

Aber hätte es da nicht vielleicht noch einer Checkbox bedurft, mit welcher der Vertragspartner die Zustimmung zu den AGB bestätigt? Dem Urteil zufolge, nein. Weder der Umstand, dass es auf der Website eine solche Checkbox nicht gab, noch jener, dass sich die AGB beim Aufruf der Website nicht automatisch öffneten, stelle das Ergebnis hier infrage. Auch werde es den Formerfordernissen gerecht, dass die bloße Möglichkeit besteht, die AGB vor Abschluss des Vertrags zu speichern und auszudrucken. 

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