Langsames Internet

Telekom darf Sonderkündigungsrecht nicht vorenthalten

Veröffentlicht: 12.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.06.2023
Frau sitz vor Laptop, Konferenz lädt nicht

Am 1. Dezember 2021 trat das neue Telekommunikationsgesetz in Deutschland in Kraft. Darin wird geregelt, dass Internetnutzer das Recht auf Internet zu einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit haben. Ist die Internetgeschwindigkeit zu langsam, dürften Betroffene das Vertragsentgelt mindern oder außerordentlich kündigen. Um das möglichst zu verhindern, verschleierte die Telekom die Rechte der Kunden in einem Schreiben.

Internet zu langsam: Telekom belehrte unrichtig

Wie schnell das Internet wirklich ist, wissen alle, die täglich im Homeoffice sitzen oder ihr Glück beim Streamen versuchen. Hinzu kommt Ärger mit den Mobilfunkanbietern. Ist das Internet langsamer als vertraglich zugesichert, darf die Kundschaft zwar die Grundgebühr herabsetzen oder sogar fristlos kündigen. Das muss man jedoch selbst wissen, denn die Anbieter binden diese Information ihrer Kundschaft offenbar nicht auf die Nase.

Ein Verbraucher nutzte eine Breitbandmessung über ein von der Bundesnetzagentur bereitgestelltes Messtool und stellte fest: Die Geschwindigkeit des bezahlten Anschlusses unterschreitet die vertragliche Geschwindigkeit. Daraufhin wandte er sich an die Telekom mit der Bitte um Minderung des monatlichen Entgeltes von 44,99 Euro. Die Telekom gewährte ihm dies in Höhe von 5 Euro brutto auf das monatliche Entgelt. In der Bestätigung wurde dem Kunden jedoch auch mitgeteilt, dass somit sein Sonderkündigungsrecht entfalle. Ab diesem Zeitpunkt kam die Verbraucherzentrale auf den Plan, die dieses Vorgehen nämlich abmahnte.

Preisminderung ändert nichts an Vertragspflicht

„Das Landgericht Köln hat klargestellt, dass Verbraucher:innen nach einer Preisreduzierung immer noch die Möglichkeit haben, bei anhaltend schlechten Leistungen fristlos zu kündigen“, teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit (Urteil des LG Köln vom 04.05.2023). Ist die Internetgeschwindigkeit langsamer als vereinbart, dürfen Anbieter unabhängig von einer Minderung des Monatspreises nicht das Sonderkündigungsrecht ausschließen. Andernfalls wären Verbraucher:innen noch an den Vertrag gebunden, wenn die Datenübertragungsrate dauerhaft hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt. Zudem änderen jegliche Kompensationen nichts daran, dass der ursprüngliche Vertrag mit der versprochenen Leistung schnellststmöglich eingehalten werden muss.

Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung beim OLG Köln (6 U 76/23) eingelegt.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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