Interessenkonflikte

Betriebsratsvorsitzender kann nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein

Veröffentlicht: 09.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.06.2023
Zwei Köpfe greifen ineinander

Der Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung in Betrieben und dafür zuständig, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermitteln. Wenn ein Mitglied des Betriebsrates gleichzeitig in Datenschutzbelange des Unternehmens involviert ist und Zugang zu sensiblen Daten hat, kann das zu einer Interessenkollision kommen. Das Bundesarbeitsgericht beendete vor wenigen Tagen einen jahrelangen Rechtsstreit.

Unvereinbarkeit beider Ämter als Abberufungsgrund

Der klagende Angestellte ist Vorsitzender des Betriebsrats und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. 2015 wurde er zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Auch auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerrief das Unternehmen die Bestellung wegen einer Inkompatibilität der Ämter schließlich wieder, weil sich Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender nicht ausschließen ließen. Die Unvereinbarkeit beider Ämter stelle einen wichtigen Grund zur Abberufung zumindest als Datenschutzbeauftragter dar.

Dagegen ging der Betroffene vor. Er ist der Meinung, seine Stellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestehe unverändert fort. Die Vorinstanzen folgten dieser Auffassung auch. Das Bundesarbeitsgericht sprach sich jedoch für die Abberufung aus.

Funktion des Betriebsratsvorsitzenden hebt Zuverlässigkeit auf

Die Bestellung als interner Datenschutzbeauftragter für den Konzern sei aus wichtigem Grund gerechtfertigt, so das BAG. Ein solcher liege vor, wenn der oder die Datenschutzverantwortliche die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt, wie es hier der Fall war. Die Zuverlässigkeit könne infrage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen. Die Aufgaben eines oder einer Betriebsratsvorsitzenden und der oder der Datenschutzbeauftragten können danach typischerweise nicht durch dieselbe Person ausgeübt werden.

Wo genau liegt nun jedoch der Interessenkonflikt begründet? Das BAG geht darauf noch einmal genau ein: Betriebsratsmitglieder haben keinen generellen Zugang zu persönlichen Daten von Angestellten, wie die Personalakten. Personenbezogene Daten dürfen dem Betriebsrat nur zu bestimmten Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Der Datenschutzbeauftragte hat jedoch damit widerstreitende Kompetenzen, die in der Praxis somit unvereinbar wären (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Juni 2023, Az.: 9 AZR 383/19, Pressemitteilung vom 06.06.2023).

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Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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