Landgericht Hildesheim

Bestellbutton: „Mit Kreditkarte bezahlen“ ist unzulässig

Veröffentlicht: 20.06.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 20.06.2023
Eine Tastatur mit roter Taste - Online-Einkauf

Wie wichtig Details beim Aufbau und Design eines Online-Shops sein können, zeigt ein jüngst ergangenes Urteil des Landgerichts Hildesheim. Es geht um ein Thema, das zwar gar nicht so neu ist, aber beinahe regelmäßig für Ärger sorgt: die Beschriftung des Bestellbuttons. Mit „Bestellen“ ist es nämlich schon seit geraumer Zeit nicht mehr getan. Dahinter steckt die sogenannte Button-Lösung, die sich im Bürgerlichen Gesetzbuch wiederfindet.

Zum Verhängnis wurde diese jetzt auch der besagten Betreiberin. Sie hatte ihre Bestellbuttons mit „Mit Kreditkarte bezahlen“ und „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ beschriftet – und die gesetzlichen Vorschriften nach Auffassung des klagenden Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) und des entscheidenden LG Hildesheim damit nicht eingehalten (Urteil v. 7.3.2023, Az. 6 O 156/22, nicht rechtskräftig). Dabei kann ein solcher Verstoß wirklich ungünstige Folgen haben. Nicht nur ist er grundsätzlich abmahnbar, Händler haben es in solchen Fällen gegebenenfalls auch mit einer großen Menge an unwirksamen Verträgen zu tun. 

Der Fall: „Bezahlen mit Kreditkarte“

Die beklagte Betreiberin hat eine Online-Plattform, auf der unter anderem Bücher und Seminare verkauft werden. Will man bestellen, so müssen erstmal die Adressdaten eingegeben werden, dann muss in der Rubrik Bezahloptionen die präferierte Zahlungsart gewählt werden. Nach der Auswahl, so berichtet der VZBV, wurde dann eine grüne Schaltfläche angezeigt. Die enthielt, je nach gewählter Zahlmethode, die Beschriftung „Mit Kreditkarte bezahlen“ oder „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“. Betätigte man nun diese Schaltfläche, wurde damit allerdings nicht nur die Auswahl der Zahlart bestätigt, sondern vielmehr direkt die kostenpflichtige Bestellung ausgelöst. 

Die Button-Lösung: Achtung, genau dieser Klick kostet jetzt Geld

Das LG Hildesheim hielt die Klage der Verbraucherschützer für begründet und stützt sich dafür unter anderem auf die sogenannte Button-Lösung. Gemeint ist damit folgendes: Das Gesetz stellt bekannterweise diverse Anforderungen an den Online-Handel, darunter auch solche zur Gestaltung der Bestellsituation. Schließen Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr Verbraucherverträge, müssen sie dabei den berüchtigten § 312j Absatz 3 BGB auf dem Schirm haben.

Danach muss die Bestellsituation so gestaltet werden, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Die Regelung geht allerdings noch weiter: „Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist“, heißt es. 

Es geht hier also um den Fall, der im Online-Handel wohl am verbreitetsten ist – der Käufer klickt auf einen virtuellen Knopf, um seine Bestellung abzugeben. Dieser muss

  • gut lesbar und 
  • mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein. 

Eine andere Formulierung ist zwar, wie das Gesetz sagt, grundsätzlich möglich. Sie muss aber entsprechend eindeutig sein. Ob sie das ist, entscheidet in letzter Instanz nicht der anbietende Online-Händler, sondern im Zweifel ein Gericht. Sicher fährt man insoweit also, wenn man die gesetzlich genannte Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ nutzt. „Bestellen“, „jetzt bestellen“, „Bestellung bestätigen“oder auch einfach „weiter“ sind hingegen von Gerichten bisher als nicht rechtskonform bewertet worden. 

Eindeutige Formulierung: LG Hildesheim suchte und fand nichts

Eine Schaltfläche mit der Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen“ suchten die mit der Sache befassten Richter vergebens, blieb noch die Möglichkeit einer „entsprechend eindeutigen“ Formulierung. Doch auch die fanden sie in den Formulierungen, die der Betreiber der Plattform gewählt hatte, nicht. 

Na ja, na ja, mag man da meinen, da stand doch immerhin etwas von „bezahlen“, also dürfte dem Verbraucher doch klar sein, dass es um ein entgeltliches Geschäft gehen wird, und wenn er darauf klickt, dann wird er sich ja wohl binden wollen. 

Die Richter warfen allerdings auch einen Blick auf den weiteren Kontext, genauer auf den Bestellvorgang. Die entsprechenden Schaltflächen befanden sich hier nämlich in „Schritt 3: Bezahloptionen“, wo eben auch die Zahlungsart ausgewählt werden konnte. Dadurch mangele es der Gestaltung an der vom Gesetz geforderten Eindeutigkeit. Verbraucher, heißt es im Urteil, könnten die Schaltflächen insofern auch so verstehen, dass sie lediglich das Zahlungsmittel bestätigen. „Es fehlt daher bei der von der Beklagten verwendeten Beschriftung des Buttons an der erforderlichen Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt (Warnfunktion), so dass sie unzulässig ist“, heißt es im Urteil.  

Böse Konsequenzen: Verträge kommen nicht zustande

Für Online-Händler, die die Vorgaben zur korrekten Beschriftung nicht einhalten, kann das ein außerordentlich böses Nachspiel haben. Eine Abmahnung ist, wie so häufig, grundsätzlich möglich. Unter Umständen aber noch viel intensiver kann die Rechtsfolge sein, die die Vorschrift selbst anordnet: Ein Vertrag kommt nach § 312j Abs. 4 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer die Vorgaben aus Absatz 3, also jene zur Beschriftung der Schaltfläche, einhält. Stellt sich nun heraus, dass das nicht der Fall war, dann ist durch den Klick auf die Schaltfläche eben kein Vertrag zustande gekommen, unabhängig davon, ob Geld oder Ware bereits übereignet worden sind. Die Leistungen müssten ggf. zurückgewährt werden.

Kommentare  

#1 Jens 2023-06-21 14:41
diese Haarspalterei, wie der Knopf nun zu heißen hat, ist doch eine Altlast aus den Anfängen des Onlinehandels und längst überholt.
Man kann heute fast keinen Vertrag online abschließen ohne es zu merken. Der, der es doch nicht merkt, wird durch das Widerrufsrecht mit vorheriger Belehrung etc.. geschützt.

Mit dem Klick auf den Button - egal wie dieser nun heißt - ist doch normalerweise keine Zahlung erfolgt.
I.d.R. wird man zum Zahlungsdienstl eister weitergeleitet oder muss noch weitere Angaben (Kontonummer, PIN, Kreditkartennum mer, Sicherheitsmerk male usw.) machen oder bestätigen.. und wer dann als Nutzer noch weitere Angaben macht, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er gerade dabei ist einen Kaufvertrag abzuschließen.. , oder?

Dann mal eine Frage an den Händlerbund - sind die Paypal Buttons "später bezahlen" "direkt zu Paypal oder "bezahlen Sie in xxx monatlichen Raten" dann entsprechend des. o.g. Urteils auch "gefährlich"?
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