OLG Karlsruhe zu Hass im Netz

Reminder: Facebook ist gesetzlich verpflichtet, strafbare Inhalte zu löschen

Veröffentlicht: 22.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.06.2023
Karten mit Facebook-Logo und Vorhängeschloss

Die sozialen Netzwerke sind der Hauptanlaufpunkt für Wutmenschen und damit wird den Plattformen eine besondere Verantwortung zuteil. Dennoch scheint die Diskussion um Hass und gar rechtswidrige Posts im Netz nicht abzureißen. Allen Bestrebungen zum Trotz scheinen die Maßnahmen ein Kampf gegen Windmühlen zu sein. Meldepflichten durch Twitter, Facebook und Co. sind nur beschränkt umsetzbar. Schreitet Facebook doch einmal zur Tat, gibt es dann wiederum Fälle wie den, der gerade vom OLG Karlsruhe verhandelt wurde.

Sanktionen wegen rechtswidriger Posts

Der Kläger hatte ein privates Nutzerkonto bei Facebook und wehrt sich gerichtlich gegen die Einschränkung seines Facebook-Nutzerkontos, unter anderem gegen die Löschung mehrerer seiner Beiträge und verlangte die Wiederherstellung der zugrundeliegenden Beiträge sowie unter anderem sogar einen Schadensersatz.

Der Mann hatte eine andere Person als „Vollcovidioten“ bei Facebook beschimpft, was gemäß § 185 StGB eine strafbare Beleidigung darstellt. Außerdem hatte der Nutzer ein Meme von Hunter Biden, dem Sohn des US-amerikanischen Präsidenten Joe Biden, veröffentlicht, welches diesen unbekleidet in einer Badewanne zeigt. Gegen ihn erfolgten immer wieder Sanktionen, unter anderem konnte er zeitweise keinen Beitrag verfassen und kommentieren. Ferner wurden entsprechende Beiträge entfernt. Dagegen ging er immerhin über zwei Gerichte vor. Erfolglos.

Facebook muss Hass-Beiträge so oder so löschen

Das Gericht merkt zwar an, dass Facebook sich über den Nutzungsvertrag verpflichtet habe, den Usern seine Dienste zur Verfügung zu stellen. Die dort enthaltenen Regelungen auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt seien sogar unwirksam und böten somit keine Grundlage für die Sanktionen. Aber: Der Betreiber eines sozialen Netzwerks sei bereits kraft Gesetzes zur Löschung von Beiträgen berechtigt, die strafbare Inhalte enthalten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.5.2023, Az.: 10 U 24/22). 

Gemäß dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz sei Facebook nämlich unabhängig von dem Inhalt seiner Nutzungsbedingungen gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte im sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald die Plattform Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt habe, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird. Und das waren die Beiträge allesamt.

Sperren: Vorherige Stellungnahme nicht verpflichtend

Der Herr verlangte von Facebook außerdem, ihm bei einer erneuten Accountsperrung die vorherige Gelegenheit zur Gegenäußerung zu gewähren. Das hat ihm das Gericht ebenfalls versagt. Ein derartiger Anspruch stehe ihm nicht zu, weder aus dem abgeschlossenen Nutzervertrag noch sonst, denn dies würde voraussetzen, dass ausnahmslos in jedem Fall vor jeder Sperre eine Anhörung unerlässlich wäre.

Soweit der Facebook-User auch Schadensersatz verlangte, blieb er ebenfalls erfolglos, denn er konnte durch die Nutzungseinschränkungen seines Kontos jedenfalls keinen schlüssigen ersatzfähigen Schadens vortragen. Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege ebenfalls nicht vor, denn eine schwerwiegende, nicht anders ausgleichbare Persönlichkeitsrechtsverletzung war nicht gegeben. Die vorübergehende Deaktivierung von Funktionen eines Facebook-Accounts stelle – wenn überhaupt – jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

 

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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