Nachhaltiger Minztee?

Greenwashing: Nachhaltigkeit in der Werbung bedingt Aufklärungspflichten

Veröffentlicht: 22.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.06.2023
Tasse mit schwarzem Tee auf Holztisch

Das Bewusstsein für Umwelt- und Klimaschutz rückt zunehmend in den Fokus. Den Deutschen wird es immer wichtiger, dass Marken und Unternehmen umweltverträglich handeln. Daher verkauft sich alles, was als „klimaneutral“, „regional“ oder „nachhaltig“ ausgewiesen ist, wie geschnitten Brot. Umso wichtiger ist es, die Erwartungen der Verbraucher:innen zu erfüllen und sie mit Informationen zu versorgen, die ihnen helfen, bewusste Konsumentscheidungen zu treffen. Genau daran hapert es aber in der Praxis, denn leider verbirgt sich dahinter häufig mehr Schein als Sein. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil.

„Produkt in irgendeiner Hinsicht schonend für irgendeine Ressource“

Im jüngsten Beispiel war es ein Minztee, der „nachhaltig“ und „ressourcenfreundlich“ sein sowie durch den Hinweis auf „kurze Lieferwege“ zum Kauf anregen sollte. Tatsächlich waren diese Claims, wie so oft in diesem Bereich, eine Mogelpackung, denn die Botschaften werden zwar werbewirksam in Szene gesetzt, jedoch nicht weiter erläutert. Für Durchschnittskund:innen seien Aussagen wie „nachhaltig“ und „ressourcenfreundlich“ zwar verlockend, jedoch inhaltlich nicht greifbar. Pro­dukte seien außerdem meist nicht insgesamt, sondern regelmäßig nur in Teil­bereichen umweltschonender beziehungsweise weniger umweltstörender. Daher müsse bei klima- oder umweltbezogenen Aussagen eine Aufklärung über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen erfolgen. Das war bei dem Tee unterblieben (OLG Bremen, Urteil vom 23.12.2022 - Az.: 2 U 103/22).

Ein „Medley“ aus Wettbewerbsverstößen

Auch bei den beworbenen kurzen Lieferwegen gingen die Werbebotschaften ins Leere, denn Teile des Tees, der ein „Medley aus Deutscher Pfefferminze und Nanaminze“ sein sollte, stammten nicht aus Deutschland, sondern die Nanaminze werde in Nordafrika angebaut. Damit wurden alle drei Werbeaussagen aus der Teewerbung vom Bremer Gericht als rechtswidrig eingestuft.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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