Landgericht Rottweil

Online-Autokauf: Kosten der Haustürzustellung müssen eingepreist werden

Veröffentlicht: 25.07.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 25.07.2023
Graues Auto

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet, der muss für die Preisangabe die Preisangabenverordnung berücksichtigen. Diese gibt unter anderem vor, wie mit Rabatten zu werben ist oder wie Preise überhaupt angegeben werden müssen. 

Dabei sind die Anforderungen der Verordnung manches Mal gar nicht so einfach oder klar, wie zuletzt erst am Pfand von Getränkeflaschen klar wurde. Vor dem Landgericht Rottweil hingegen ging es kürzlich aber um eine ganz andere Ware: Autos. Im Raum stand die Frage, ob die Kosten einer Haustürzustellung mit in den Endpreis einzurechnen sind. Das hatte der Verkäufer, der Fahrzeuge auf einer Online-Plattform anbot, nämlich nicht gemacht (Urteil v. 8.5.2023, Az. 5 O 30/22). 

Überführungskosten müssen vorhersehbar sein 

Dabei sind solche Kosten keineswegs zu vernachlässigen: Im vorliegenden Fall sollte für das Fahrzeug ein Kaufpreis in Höhe von 25.990 Euro fällig werden, die Überführungskosten für die „Haustürzustellung“ sollten zusätzlich mit 990 Euro zu Buche schlagen. 

Zusätzlich? Nicht mit dem Landgericht Rottweil. Hier sahen die Richter einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und stellten einen Wettbewerbsverstoß fest. 

Demnach seien zwingend vom Käufer zu tragende Transportkosten in den Endpreis einzuberechnen. Dieser müsse als Verkaufspreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden. Das sei hier der Fall. Damit ein Verbraucher die anfallenden Überführungskosten wirklich vorhersehen könne, müssten diese in den Preis einberechnet werden. Eine Möglichkeit, den Wagen einfach abzuholen, gebe es nämlich nicht. 

Andere Lage bei Versandkosten in Online-Shops

Wer sich jetzt als Online-Händler seinen eigenen Shop genauer ansieht, wird allerdings bemerken: Anfallende Versandkosten werden hier in aller Regel nicht in den Endpreis eingerechnet, sondern zusätzlich ausgewiesen. So gibt das auch die Preisangabenverordnung vor. Diese Situation hatte im Verfahren auch der Verkäufer des Autos angemerkt. Laut der Entscheidung könne man die beiden Fälle aber nicht vergleichen: Der Kfz-Handel sei kein klassischer Online-Handel und die Plattform auch keine Versandhandelsplattform, wie beispielsweise Amazon. 

Gänzlich neu ist diese Thematik im Übrigen nicht, auch wenn sich immer wieder abweichende Praktiken zeigen. Der EuGH urteilte bereits 2016, dass die Überführungskosten grundsätzlich mit in den Endpreis einzuberechnen seien, wenn dieser in einer entsprechenden Werbung angegeben wird (Urteil v. 7.7.2016, Rs. C-476/14). 

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