Arbeitsgericht Lübeck

Verschwitzter Termin berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung

Veröffentlicht: 09.08.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 09.08.2023
Überraschte Comicfrau mit Uhr

Wer seine Arbeit ernsthaft verweigert, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Mal einen Termin zu verschwitzen, reicht allerdings noch nicht für diese Anforderung. Das hat nun das Arbeitsgericht Lübeck (Urt. v. 15.06.2023, Az. 1 Ca 323 öD/23) geurteilt. 

Kindermusical statt Trauerfeier

Hintergrund des Urteils ist ein Streit zwischen einem Kirchenmusiker und der Gemeinde, bei der er angestellt ist. Der Musiker sollte auf einer Trauerfeier der Gemeinde spielen. Der Termin wurde laut LTO im direkten Kontakt vereinbart. Allerdings kam es nicht zum Auftritt auf der Trauerfeier: Der Musiker hatte den Termin schlicht verschwitzt. Auch auf mehrere Anrufe seitens des Pfarrers und des Bestattungsunternehmens an dem Tag reagierte er nicht. Als Grund gab er ein anderes Projekt an: Nebenbei sei er so in die Vorbereitungen eines selbst-initiierten Kindermusicals vertieft gewesen, dass er einfach nicht mehr an den Termin gedacht hätte. So entschuldigte er sich auch erst später per E-Mail für sein Fernbleiben.

Bereits drei Abmahnungen

Innerhalb weniger Monate hatte der Musiker bereits drei Abmahnungen von der Gemeinde erhalten. Diese standen zwar mit anderen Verhaltensweisen in Zusammenhang; dennoch schien das Verhalten angeknackst zu sein. In einer Sitzung des Gemeinderates beschloss man dann, sich mittels fristloser Kündigung vom Musiker zu trennen. Gegen diese Kündigung wandte sich der Musiker mit Erfolg vor dem Arbeitsgericht Lübeck: Die Gemeinde habe nicht hinreichend belegt, dass der Musiker vorsätzlich von der Arbeit ferngeblieben sei. Die Umstände des Falles sprechen jedenfalls nicht für ein vorsätzliches Fernbleiben.

Im Ergebnis ist der Musiker noch in der Gemeinde beschäftigt. Eine fristgerechte Kündigung kommt im Übrigen nicht in Frage: Der Musiker ist bereits seit 15 Jahren in der Gemeinde beschäftigt. Der Tarifvertrag kirchlicher Arbeitnehmer (KAT) schließt eine ordentliche Kündigung nach so einer langen Beschäftigungsdauer aus.  

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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