OLG Düsseldorf

Fake-Bewertungen auf Facebook: Kanzlei unterliegt vor Gericht

Veröffentlicht: 06.02.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.02.2024
Bewertungen

Wenn mit positiven Bewertungen geworben wird, muss bei begründetem Zweifel nachgewiesen werden, ob diese auch wirklich echt sind. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf musste hier über die Bewertungen einer Rechtsanwaltskanzlei entscheiden, die auf Facebook veröffentlicht wurden. Durch die Kanzlei wurde auch mit diesen Bewertungen interagiert, etwa mit einem Kommentar oder einem Like.  Ein Mitbewerber mahnte ihn darauf hin ab, mit dem Vorwurf, es handle sich um Fake-Bewertungen. Das OLG Düsseldorf gab dem Kläger recht, wie Beck-aktuell berichtete

Bewertungen frei erfunden

Der Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge ging gegen seinen Mitbewerber zunächst mit einer Abmahnung vor. Er gab an, dass es zahlreiche Anhaltspunkte dafür gab, dass es keinen echten Kontakt zwischen dem Anwalt und den Verfassern der Bewertungen gab. Das habe eine „umfangreiche Analyse der Profile“ ergeben, hieß es in der Pressemitteilung der Kanzlei. Nachdem der klagende Anwalt eine Abmahnung mit einer Unterlassungserklärung verschickt hatte, wurden die Bewertungen zwar entfernt, die Unterlassungserklärung wurde allerdings nicht unterzeichnet. Daraufhin kam es zu einer Unterlassungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf. 

Das Landgericht Düsseldorf stellte zunächst fest, dass der beklagte Anwalt keine Auskunft darüber gegeben hatte, dass die Bewertungen nicht auf ihre Echtheit überprüft werden, denn auch diese Information muss mit angegeben werden. Das ging dem Kläger allerdings nicht weit genug, er wollte auch festgestellt haben, dass es sich um Fake-Bewertungen handelt. Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht.

Oberlandesgericht bestätigte Fake-Bewertungen

Während die Vorinstanz nur die fehlende Information zur Überprüfung feststellte, war das Oberlandesgericht davon überzeugt, dass es sich um Fake-Bewertungen handelt. Der Beklagte Anwalt konnte nicht vortragen oder beweisen, dass es die in den Bewertungen angesprochenen Mandanten tatsächlich gegeben hatte. Er gab an, dass er aufgrund des Mandatsgeheimnisses nichts über die Bewertungen sagen könne. Darauf konnte er sich laut Ansicht des Gerichts nicht berufen. Denn die Bewertungen waren ohnehin öffentlich und unter Klarnamen gepostet worden. Da der Beklagte mit Likes und Kommentare auf die Bewertungen reagiert hat, hat er sich diese auch zu eigen gemacht. Das stellt eine Verbrauchertäuschung und somit einen Wettbewerbsverstoß dar.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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