Wettbewerbszentrale

Grundsatzentscheidung: Wie sind Preisermäßigungen darzustellen?

Veröffentlicht: 07.02.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.02.2024
Tisch auf dem ein Laptop steht mit einer Special-Offer-Seite

Die Rabattschlacht und der Konkurrenzkampf im Online-Handel sind ungebrochen riesig. Wer den Gürtel etwas enger schnallen muss, lässt sich von einem reduzierten Preis vielleicht doch final zum Kauf überreden. Und genau das ist das Argument, aufgrund dessen die Werbung mit Sonderangeboten, Streichpreisen und Rabattaktionen so streng reguliert wird. Eine Packung Kaffee für 4,44 Euro statt 6,99 Euro? Kein schlechtes Angebot. Doch die Werbung hatte mal wieder einen Haken.

Irreführung durch falschen Referenzpreis

In einem Angebotsprospekt hatte ein Supermarkt für eine Packung Kaffee der Marke „Jacobs Krönung” geworben. Das Päckchen sollte im Angebotszeitraum 4,44 Euro kosten. Zur Einordnung, wie günstig der neue Preis sei, hatte der Supermarkt einen Preis von 6,99 Euro gegenübergestellt. In der Erläuterung über eine Fußnote kam jedoch die Ernüchterung: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Jacobs Krönung“. Die beworbenen 4,44 Euro galten nämlich bereits 9 Tage vor dem mit dem neuen Prospekt beworbenen Angebot. Eine Irreführung, so die Wettbewerbszentrale. Das Landgericht Amberg stimmte dem zu.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Werbung in der Gesamtschau geeignet sei,  die Kundschaft zu täuschen, schreibt die Wettbewerbszentrale zu dem Urteil (Urteil vom 29.01.2023, Az.: 41 HK O 334/23, nicht rechtskräftig). Und auch ein weiteres, gut nachvollziehbares Argument führen die Richter an: Die Zielgruppe verstehe den Hinweis auf diesen vorherigen Preis aufgrund der komplexen Aufmachung der Werbung einfach nicht. Zudem trage die Schriftgröße, was leider oft beim sogenannten Kleingedruckten der Fall ist, zur Irreführung bei.

Das Urteil ist nicht das erste, was die Wettbewerbszentrale im Hinblick auf irreführende Preisreduzierungen durchgeboxt hat.

Seit 2022: Neue Vorschriften für Rabatte

Ob dabei aus Unwissenheit besonders viele Fehler gemacht werden oder diese von Unternehmen sogar bewusst in Kauf genommen werden, sei dahingestellt. Die komplexe rechtliche Grundlage ist ihrerseits jedoch nicht gerade leicht verständlich. Seit 2022 findet sich im Gesetz eine erneuerte Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen, den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Bekanntgabe einer Preisermäßigung anzugeben. 

Vereinfacht ausgedrückt, regelt diese Vorschrift, dass bei Preisermäßigungen ein vorheriger Gesamtpreis angegeben werden muss und wie dieser bestimmt wird. Verbraucher:innen sollen eine adäquate Möglichkeit haben, Preisermäßigungen einzuordnen, indem etwa die Angabe von niemals wirklich verlangten Preisen verhindert wird. Auch die Situation, dass ursprüngliche Preise kurzfristig vor einer Ermäßigung angehoben werden, um die Ersparnis größer erscheinen zu lassen, soll vermieden werden.

 

Lass Abmahner abblitzen

Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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