Finanzgericht Niedersachsen

Als Influencerin die Kleidung von der Steuer absetzen? Nein, sagt das Gericht

Veröffentlicht: 23.02.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 23.02.2024
Frau vor der Kamera

Für viele Influencer:innen gehört es dazu, schöne Produkte vor der Kamera zu präsentieren. Dabei spielen nicht nur Produkte, die im Rahmen einer bezahlten Kooperation zugesendet werden, eine Rolle. Auch Kleidung und andere Produkte, die privat erworben wurden, werden bei der Contentproduktion mit eingebunden. Eine Influencerin wollte daher Ausgaben für Kleidung und Taschen von der Steuer absetzen. Vor dem Finanzgericht Niedersachsen musste sie allerdings eine Niederlage einstecken (Urteil vom 13.11.2023, Az.: 3 K 11195/21).

Mode-Bloggerinnen müssen Kleidung und Accessoires kaufen

Die klagende Influencerin gab an, verschiedene hochwertige Handtaschen, Schmuck und Kleidung nur für ihre Tätigkeit als Bloggerin angeschafft zu haben. Die Produkte seien zum Großteil nur beruflich genutzt worden. Nach Ansicht der Klägerin ist es eindeutig, dass (Mode-)Bloggerinnen sich extra Kleidung und Accessoires kaufen müssen, um ihren Beruf ausüben zu können.

Es sei daher gerade typisch für Influencerinnen, dass die Tätigkeit sich auf den privaten Lebensbereich auswirkt, da es gerade darum gehe, zu präsentieren, welche Produkte im Alltag genutzt werden. Da eine private Nutzung nicht komplett ausgeschlossen wird, beantragte sie, dass zumindest 40 Prozent der Aufwendungen von der Steuer als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. 

Bürgerliche Kleidung nicht abziehbar

Das Finanzgericht entschied allerdings gegen die Bloggerin. Aufwendungen für „bürgerliche“ Kleidung sind nicht abzugsfähig, auch dann nicht, wenn sie zur Förderung des Berufs dient. Das gilt bei einem Hemd, welches im Büro getragen wird, genauso wie für schicke Kleidung einer Influencerin. Unter typische Berufskleidung zählt nur Kleidung, die ausschließlich bei der Berufsausübung genutzt wird, wie etwa Uniformen oder Bekleidung mit einer bestimmten Schutzfunktion. 

Selbst wenn die Kleidung ohne die Berufsausübung nicht angeschafft worden wäre, zählt sie nicht zwangsläufig unter Berufskleidung. Das Gericht führt weiter aus, dass dem Beruf der Influencerin überhaupt keine bestimmte Kleidung zugeordnet werden kann. 

Die Ausgaben sind also in voller Höhe selbst zu tragen und können nicht von der Steuer abgesetzt werden. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.