Pfannen-Panne

Urteil: Garantie ist nicht gleich Garantie

Veröffentlicht: 05.03.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.03.2024
Pfanne schwingt Gemüse in die Luft vor mintfarbenem Hintergrund

In der heutigen Wegwerfgesellschaft ist es schwer vorstellbar, dass Dinge viele Jahre, Jahrzehnte oder gar ein Leben lang halten sollen. Meist trügt der Schein, denn oft sind Garantien im Kleingedruckten eingeschränkt, betreffen nur bestimmte Eigenschaften des Artikels oder sind anderweitig für den Käufer schwer in Anspruch zu nehmen. Laut dem Landgericht Bochum muss ein Unternehmen darauf achten, dass die Werbung nichts suggeriert, was die Garantie nicht halten kann.

Wettbewerbszentrale bringt Garantien-Werbung vor Gericht

An Abmahnungen, Gesetzen und Urteilen rund um Garantien im Online-Handel mangelt es nicht, wir berichten regelmäßig über diesen Dauerbrenner unter den Albträumen eines jeden Online-Sellers. In einem aktuellen Fall geht es jedoch gar nicht in erster Linie um den klassischen Streit, ob und wie die Garantiebedingungen verlinkt werden müssen, sondern um den Widerspruch zwischen Produktbewerbung und dem Umfang der Garantie.

Das Landgericht Bochum hat auf eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin festgestellt, dass die Bewerbung einer beschichteten Bratpfanne mit einer zehnjährigen Garantie irreführend ist, sofern die Garantie nicht für die Beschichtung der Pfanne gilt (LG Bochum, Urteil vom 30.1.2024, Az. I-12 O 86/23, nicht rechtskräftig). 

Kombination aus Produktbeschreibung und Garantie bringt Werbung zu Fall

Der Knackpunkt war nämlich, dass die Bewerbung der Bratpfanne darauf abzielte, die Beschichtung der Pfanne und die lange Garantiezeit in den Fokus zu nehmen. Innerhalb der Garantiebedingungen, die ordnungsgemäß verlinkt waren, wurde die Garantie jedoch wieder eingeschränkt und die Beschichtung von der Garantie ausgenommen. In der Beschreibung aber deutete noch nichts darauf hin, dass die Beschichtung von der Garantie ausgenommen wäre.

Das Gericht quittierte dem abgemahnten Unternehmen schließlich eine gezielte Irreführung. Die Werbung für die Bratpfanne und deren Beschichtung in Kombination mit der in den Produktdetails fettgedruckten Garantie suggeriere vor allem eines: Die Haltbarkeit der Beschichtung der Bratpfanne wird für einen Zeitraum von zehn Jahren garantiert. Da das nicht der Fall war, habe das Unternehmen (gezielt) einen Irrtum hervorgerufen, um so den Absatz zu fördern. Das betroffene Unternehmen gibt jedoch nicht auf und hat Berufung eingelegt.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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