Facebook-Skandal

Mit Datenschutzverstößen Geld verdienen: Ist das Geschäftsmodell (noch) lukrativ?

Veröffentlicht: 24.04.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.04.2024
Dollarscheine hängen an Wäscheleine

Wenn die DSGVO eins geschafft hat, dann Sensibilität für den Datenschutz zu schaffen. Das betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch die andere Seite, sprich die Betroffenen, deren Daten missbräuchlich verwendet wurden. Es scheint jedoch so, dass sich Datenschutzverstöße zu einer lukrativen Geldquelle entwickelt haben. Eine unberechtigte Werbemail hier oder eine zu späte Auskunft dort: - Alles wird zum Anlass genommen, mit einer Rechtsverfolgung und Schadensersatz zu drohen. Jüngst lud das Oberlandesgericht Oldenburg drei Betroffene ein, die aus einer großen Scraping-Attacke bei Facebook Kapital schlagen wollten.

Entscheidungen zu Datenschutz-Klagen gegen Facebook

Das automatisierte Sammeln von Daten (sogenanntes Scraping) ist durch die Facebook-Nutzungsbedingungen eigentlich verboten. Trotzdem kam es 2021 zu einem Riesen-Vorfall, bei dem Millionen Nutzerdaten rund um den Globus abgegriffen wurden. Nach und nach zogen die Betroffenen vor Gericht und versuchten, Facebook zur Verantwortung zu ziehen. Das „Scrapen“ sei nur möglich gewesen, weil Facebook keinerlei Sicherheitsmaßnahmen vorgehalten habe, so die Begründung, mit der schließlich ein Schadensersatz gerechtfertigt werden sollte.

Obwohl die beteiligten Unternehmen immer mehr in die Verantwortung genommen werden, ziehen die Gerichte bei den leidtragenden Betroffenen selbst eine Grenze. Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, eine Art Schmerzensgeld für Datenschutzverstöße, steht den Betroffenen nicht zu, urteilten schon ein paar Gerichte (Urteil des LG Memmingen vom 09.03.2023, Az.: 35 0 1036/22 und Landgericht Offenburg, Urteil vom 28.02.2023, Az.: 2 O 98/22). Nun folgt das erste Obergericht.

Schicksal von über 100 Klagen ungewiss

Das OLG Oldenburg hatte einige dieser Fälle auf dem Tisch, sprach aber Tacheles (Aktenzeichen: 13 U 59/23, 13 U 79/23 und 13 U 60/23). Nicht allen Nutzer:innen, die von einem Facebook-Datenleck betroffen sind, könne automatisch ein Schadensersatzanspruch zugesprochen werden, so die betreffende Pressemitteilung des Gerichts. Zusätzlich zu einem Datenschutzverstoß muss jeweils im Einzelfall auch ein individueller Schaden dargelegt und bewiesen werden. Die Befürchtung, die eigenen Daten könnten missbräuchlich von Dritten verwendet werden (z. B. über Spam-Nachrichten oder Werbeanrufe), muss also tatsächlich begründet sein. Offen blieb für das Gericht daher, ob die unerwünschten Anrufe und SMS, die die Betroffenen erhielten, tatsächlich auf den Scraping-Vorfall oder auf unzählige andere mögliche Gründe zurückzuführen waren. Damit sind vorerst drei von gegenwärtig über 100 am Oberlandesgericht anhängige Klagen aus diesem Komplex als unbegründet zurückgewiesen worden. Damit ist das Gericht auf einer Linie mit dem Europäischen Gerichtshof, der das bereits klargestellt hatte (wir berichteten).

Dass Datenschutzverstöße ernstzunehmen und keinesfalls zu verharmlosen sind, steht außer Frage. Wer einen Schaden erlitten hat, soll dafür entschädigt werden. Punkt. Jedoch muss man zur Disposition stellen, inwieweit die verlangten Summen gerechtfertigt und die Beanspruchung zahlreicher Gerichte, mehr oder weniger ins Blaue hinein, dazu im Verhältnis stehen.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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