Urteil des BGHs

Produktfotos müssen Lieferumfang abbilden

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 15.02.2024
Frau macht mit einer Kamera Fotos von einem Paar brauenen Pumps.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. Januar 2011, Az. VIII ZR 346/09) sind Produktfotos im Internet, die einen bestimmten Lieferumfang erkennen lassen bzw. eine bestimmte Ausstattung des Verkaufsgegenstandes zeigen, für den Kaufvertrag genauso bindend wie die Artikelbeschreibung in Textform.

Der Fall: Die Standheizung auf dem Produktfoto

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer ein beschädigtes Unfallfahrzeug in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf angeboten. Die Produktbilder zeigten ein Kfz mit Standheizung. In der Artikelbeschreibung wurde eine Standheizung beim Lieferumgang nicht mit aufgeführt. Dementsprechend baute der Verkäufer die Standheizung auch noch vor der Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer wieder aus. Der Käufer, der sich auf das Bild verlassen hatte, rüstete die Standheizung nun im Alleingang nach. Danach verklagte er den Händler auf Schadensersatz. Der Verkäufer berief sich auf seine Artikelbeschreibung, in der von einer Standheizung nicht die Rede war.

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Der BGH wieß die Klage auf Schadensersatz zwar ab – aber nur, weil der Käufer mit dem Einbau einer Standheizung „auf eigene Faust“ zu voreilig gewesen war. Im Gewährleistungsrecht gilt nämlich der Vorrang der Nacherfüllung. Der Käufer hätte den Verkäufer also zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung einräumen müssen, statt voreilig selbst tätig zu werden. 

Der Anspruch auf Schadensersatz wurde zwar abgelehnt; allerdings stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Anspruch auf diese Nacherfüllung grundsätzlich bestanden hätte, da es sich hier klar um einen Sachmangel handelte. Das Produktbild kann in Bezug auf den Lieferumfang genauso bindend sein, wie die Artikelbeschreibung in Textform. Die Fotos der Verkaufsgegenstände müssen daher den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ist ein Artikel, der in seiner Ausstattung vom Foto abweicht, in der Regel mangelhaft.

Transparenzhinweis: Die ursprüngliche Variante des Artikels wurde 2013 veröffentlicht. 2024 wurde er zu Gunsten der Leserfreundlichkeit überarbeitet. Inhaltlich wurde nichts verändert.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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