Abmahner dürfen sich heraussuchen, bei welchem Gericht sie gegen eine unzulässige Handlung des Mitbewerbers vorgehen. Dieses Phänomen, auch als fliegender Gerichtsstand bezeichnet, begünstigt die Abmahnindustrie, denn Abmahner können mit großer Wahrscheinlichkeit vorhersagen, an welchen Gerichten sie Erfolg haben werden. Doch auch damit ist irgendwann Schluss.

Fliegender Gerichtsstand entspricht geltendem Recht...
Abmahner dürfen sich das für sie günstigste Gericht heraussuchen und ihre Abmahnung dort verfolgen. Punkt. Das sieht das deutsche Rechtstexten vor und daran ist auch grundsätzlich nichts zu rütteln. Warum? Das lesen Sie hier.
An eine Abschaffung dieser Zuständigkeitsverteilung hat man bisher nur bedingt gedacht. Die letzte Modernisierung des Wettbewerbsrechtes hat den fliegenden Gerichtsstand jedenfalls unberührt gelassen.
...aber die freie Gerichtswahl hat ihre Grenzen
Doch auch der fliegende Gerichtsstand mit all seinen Vor- und Nachteilen hat Grenzen. Wer einen Wettbewerbsverstoß an zwei verschiedenen Gerichten verfolgen will, muss sich unter Umständen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gefallen lassen.
Getreu dem Motto „Sicher ist sicher“ versuchte es ein Abmahner und reichte an zwei verschiedenen Gerichten Anträge ein. Hat der Abmahner vor einem Gericht jedoch keinen Erfolg und zieht daraufhin seinen Antrag zurück, ohne dies dem parallel angerufenen Gericht mitzuteilen, ist das rechtsmissbräuchlich (Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 5 U 139/15). Dadurch versuche der Abmahner, seine Erfolgschancen über Gebühr hinaus zu erhöhen und verhalte sich somit rechtsmissbräuchlich.
Fazit
Auch wenn am fliegenden Gerichtsstand künftig nicht zu rütteln sein dürfte – Abmahner dürfen es nicht übertreiben. Ihnen steht auch weiterhin die Wahl des Gerichts frei. Wer sein „Glück“ jedoch darüber hinaus strapazieren will und sich gleichzeitig an mehrere Gerichte wendet, geht einen Schritt zu weit. Wurde der Antrag an einem Gericht abgelehnt, ist Schluss.
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Kommentare
Die mit absurden Begründungen wie "Spezialisierte Gerichte" usw. begründet wird.
Die "Spezialisten" wie LG Bochum Frau Roth sind aber immer in den LG ansässig die den Massenabmahnern "gewogen". Eine Mauschelei ist damit sehr wahrscheinlich.
Es gibt zehntausende Abmahnungen und damit ist die Begründung ein "Spezialgereich t sei sinnvoll obsolet. Den angeblichen Wettbewerbsvert oß würden >95% der Richter als Ordnungswidrigk eit einstufen, was sie auch meist nur sind und entsprechend ahnden.
Krasses Gegenargument: Es gibt < 300Morde in Deutschland und den Mordfall darf jeder Amtsgerichtsstr afanwalt behandeln und bedarf kein "Spezialgericht " nach Anwaltswunsch.
Welch ein
Es gibt zehntausende
Abmahnungen sollten nur von staatlichen Behörden ausgesprochen werden.
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