Gesetzesentwurf des EU-Parlaments

EU will Marktplätze zu mehr Transparenz zwingen

Veröffentlicht: 24.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 24.01.2019
Suchergebnisse von Amazon auf Handy.

Online-Marktplätze und Vergleichsportale, wie etwa Amazon und Idealo, haben seit Jahren mit harter Kritik zu kämpfen: Für Kunden und auch Händler beziehungsweise Anbieter ist es schwer nachzuvollziehen, wann ein Produkt ein besseres Ranking hat, und wann nicht. Häufig sind an erster Stelle gerade bei Vergleichsportalen nicht etwa die besten Angebote zu finden: Die ersten Plätze werden als Werbeflächen verkauft, was nicht immer direkt ersichtlich ist.

Das soll sich nun ändern: Am Dienstag wurde laut Heise ein Gesetzesentwurf des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EU-Parlaments mit großer Mehrheit angenommen. Ziel ist die Schaffung von mehr Transparenz. Die ursprüngliche Planung der Einschränkung des Widerrufsrechts hat es allerdings nicht in den endgültigen Entwurf geschafft.

Weniger Irreführung durch mehr Transparenz

Ein Punkt dürfte Händler freuen, die ihre Produkte über Marktplätze verkaufen: Wie der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments zu entnehmen ist, sollen Marktplatzbetreiber künftig für mehr Transparenz in ihrer Liste sorgen. Im Klartext bedeutet das, dass die Betreiber die Parameter offen legen müssen, aus denen sich der Platz des Produkts im Ranking ergibt. Außerdem wird falschen Rezensionen der Kampf angesagt: Dass diese wettbewerbswidrig sind, ist nicht neu; neu ist aber, das Amazon und Co. Stellung beziehen sollen, inwiefern sie die Rezensionen auf Echtheit überprüfen.

Auf der anderen Seite sollen Marktplätze und Vergleichsportale für Verbraucher klarer werden. Künftig soll eindeutig sichtbar sein, ob es sich bei der Platzierung in einem Suchergebnis um einen bezahlten Werbeplatz handelt.

Um beide Ziele zu erreichen, wurde die sogenannte schwarze Liste erweitert. Auf dieser Liste stehen Verhaltensweisen, die klar wettbewerbswidrig sind. Als unlautere Geschäftspraktik wurde aufgenommen:

  • Irreführung der Verbraucher durch die Behauptung, dass eine Rezension echt ist, wenn der Händler keine angemessenen und verhältnismäßigen Schritte unternimmt, um dies sicherzustellen.
  • Ergebnisse für Suchanfragen anzeigen, die durch bezahlte Produktplatzierung beeinflusst werden, ohne dies den Verbrauchern mitzuteilen.

Keine Änderung beim Widerrufsrecht

Ursprünglich sah der Entwurf eine Einschränkung des Widerrufsrechts zugunsten der Verkäufer vor: So sollte beispielsweise benutzte Ware nicht mehr retourniert werden können. Außerdem war vorgesehen, dass der Händler den Kaufpreis so lange einbehalten kann, bis die Ware bei ihm ist (wir berichteten). Aus diesen Änderungen wird laut Heise nichts: Beim Widerrufsrecht bleibt alles beim Alten.

Härtere Sanktionen

Bei Verstößen sieht der Gesetzesentwurf außerdem harte Sanktionen vor: Wie der Seite des Parlaments zu entnehmen ist, wird bei grenzüberschreitenden Verstößen eine maximale Geldbuße von zehn Millionen Euro oder mindestens vier Prozent des Jahresumsatzes des vergangenen Geschäftsjahres festgelegt (je nachdem, was höher ist).

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#4 schmidt 2019-01-24 11:05
Bei uns wurde das Widerrufsrecht zu ca 30 % betrügerisch genutzt - das ist eine Sauerei - unsere neue Firma ab diesem Jahr wird Ihren Firmensitz ausserhalb Deutschlands haben. Ist zwar auch EU aber da interessiert keiner den Quatsch und Abmahnungen gehen erstmal in den Papierkorb.
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#3 Roland Baer 2019-01-24 10:24
die Änderung des Widerrufsrechts wäre nicht nur fair.
Es würde die Umwelt entlasten und die Spaßkäufe einschränken.
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#2 die Redaktion 2019-01-24 09:31
Hallo Herr Kohlpoth,

die Festsetzung von Geldbußen läuft so ab: Zunächst schaut sich die Behörde den maximalen Wert an. Der beträgt bei solchen Verstößen 10 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes. Ist letzterer höher als 10 Millionen Euro, so ist das die maximale Geldbuße. Dann wird geschaut, wie schwer der Verstoß ist und die eigentliche Geldbuße festgelegt.

Beste Grüße
die Redaktion
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#1 Christian Kohlpoth 2019-01-24 09:20
Diesen Quatsch mit der Formulierung "je nachdem was höher ist" lese ich nun auch schon mehrmals.
Bei einer Höchsstrafe von 10 Mio. oder min. 4% des Jahresumsatzes eine Auswahl mit "je nachdem was höher ist" zu treffen hieße im Umkehrschluß, kleinere Firmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 250 Mio. müßten dann auf jeden Fall mit der Strafe von 10 Mio. rechnen, (wäre in dem Fall ja höher).
Macht also wenig Sinn, diese Formulierung.
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