Marktplatzhaftung

Fristende naht: Jetzt Erfassungsbescheinigung einreichen

Veröffentlicht: 27.08.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 27.08.2019
Sanduhr auf Holz

Wer sie noch nicht besorgt hat, sollte sich sputen: In Kürze endet die Frist, innerhalb derer Online-Händler den genutzten Marktplätzen ihre steuerliche Erfassungsbescheinigung vorlegen müssen. Wird die Frist versäumt, muss mit einer Deaktivierung der Verkaufsmöglichkeit gerechnet werden. 

Marktplätze fordern diese Bescheinigung auf Grund der zu Jahresbeginn erfolgten Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Dabei geht es um Steuerausfälle in Milliardenhöhe, die durch nicht ordnungsgemäß abgeführte Steuern aus Verkäufen auf Online-Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay zustande kommen. Gerade Händler, die nicht in Deutschland sitzen, kommen ihren Pflichten offenbar in vielen Fällen nicht nach. Aber auch Händler mit Sitz im Inland, die unter dem Deckmantel des Privatverkaufs professionell Ware verkaufen und sich damit ihren Steuerpflichten entziehen, stehen im Visier der Gesetzesanpassung. Um Steuerausfälle effektiv zu verhindern, haften die Marktplätze nun dafür. 

Marktplatzbetreiber haften für Händler

Für Marktplätze bedeutet die Haftung für fremde Steuerschulden ein finanzielles Risiko. Da allein die Haftungsübernahme nicht dafür sorgt, dass Steuersünder ihre Pflichten fortan ernster nehmen, sieht das Gesetz die sogenannten Erfassungsbescheinigungen nach § 22f UStG vor. Händler erhalten diese auf Antrag (Musterformular hier verfügbar) von ihrem zuständigen Finanzamt. Damit wird sichergestellt, dass der jeweilige Händler steuerlich in Deutschland erfasst ist. Liegt dem Marktplatz die Bescheinigung eines Händlers vor, kann er sich damit der Haftung entziehen.

Für Online-Händler wird die Erfassungsbescheinigung damit quasi zur Pflicht. Um der Haftung zu entgehen, sperren die Marktplätze jene Händler vom Handel aus, bei denen durch eine fehlende Bescheinigung nicht sichergestellt werden kann, dass sie ihren steuerlichen Pflichten nachkommen. 

Deadline am 30. September

Wie uns etwa Ebay mitgeteilt hat, muss angesichts der gesetzlichen Lage mit einer solchen Sperrung unmittelbar nach Fristende gerechnet werden. Für Händler mit Sitz in Deutschland, der EU und dem EWR ist dabei der 1. Oktober der Stichtag – hier muss die Bescheinigung dem Marktplatz bereits vorliegen, da der Marktplatz ab diesem Tag haftet. Händler, die ihre Erfassungsbescheinigung noch nicht beantragt haben, sollten dies schnellstmöglich in Angriff nehmen. Einige Finanzämter benötigen für die Bearbeitung der Anträge mehrere Wochen, auch die Marktplätze müssen die Bescheinigungen noch bearbeiten. Wer sich zu viel Zeit lässt, wird insofern eine zumindest vorübergehende Sperrung in Kauf nehmen müssen. 

Händler mit Sitz im EU-Ausland, die die Lieferschwelle von 100.000 Euro nicht überschreiten und damit nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, brauchen die Erfassungsbescheinigung nicht. Auch sie sollten sich aber mit dem Marktplatz auseinandersetzen, um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden. Auch hier kann es notwendig sein, eine entsprechende Erklärung zur Steuerpflicht abzugeben. 

Weitere Informationen gibt es in diesem Beitrag. 

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