Kommentare und Bewertungen

Digital Services Act: Neue Pflichten auch für meinen Shop?

Veröffentlicht: 29.02.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 29.02.2024
Online-Shop

Der Digital Services Act (DSA) gilt in erster Linie für große Marktplätze und Plattformen. In einigen Fällen kann allerdings auch der eigene Online-Shop betroffen sein. Wir klären auf, welche Kriterien dafür entscheidend sind.

Hat mein Shop eine Bewertungsfunktion?

Bei der Frage, ob die Vorgaben des DSA für den eigenen Online-Shop gelten, kommt es darauf an, wie viel „User-generated Content“ im Online-Shop vorhanden ist. Gemeint sind Inhalte, die nicht vom Webseiten-Betreiber selbst veröffentlicht werden, sondern von den Besucher:innen verfasst werden. Also etwa dann, wenn der Shop eine Funktion für Kommentare oder Kundenbewertungen hat.

Hat der Online-Shop keine Funktion für Kommentare, Bewertungen oder andere Inhalte, die von Nutzer:innen hinzugefügt werden können, dann sind die Regeln des DSA nicht anzuwenden und Shop-Betreiber:innen haben nichts zu befürchten. Wenn es Möglichkeiten für User-generated Content gibt, dann kommt es darauf an, welchen Anteil dieser ausmacht. 

„Unbedeutende Nebenfunktion“?

 

Artikel 3 i des DSA spricht davon, dass es sich um eine Online-Plattform im Sinne der Vorschrift handelt, wenn es sich bei den Inhalten, die nicht von dem Plattform-Betreibenden selbst kommen, nicht nur um eine „unbedeutende Nebenfunktion“ handelt. 

Die Gesetzesbegründung hält auch ein Beispiel für eine unbedeutende Nebenfunktion parat: der Kommentarbereich einer Online-Zeitung. Denn hier liegt offensichtlich das Hauptaugenmerk auf den Artikelveröffentlichungen der Zeitung. Die Kommentare sind nur eine Nebenfunktion, die mit ermöglicht wird. Bei einem sozialen Netzwerk, wie zum Beispiel Facebook, welches davon lebt, dass viele verschiedene Leute Beiträge posten, handelt es sich allerdings um eine Plattform, die vom DSA betroffen ist. 

Der klassische Online-Shop, der eine Kommentar- oder Bewertungsfunktion hat, fällt also in der Regel nicht unter die Bestimmungen des DSA. Wer sich allerdings darauf konzentriert, Kommentare und Bewertungen zu veröffentlichen – etwa in einer Art Forum – sollte sich darauf einstellen, dass die Vorgaben des Digital Services Act auch für ihn oder sie relevant sein können. Hier gelten dann diegleichen Pflichten wie für Hosting-Dienste.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Kommentare  

#1 Karl Ranseier 2024-03-01 10:24
was bedeutet das jetzt für mich als Webshopbetreibe r, der auf Facebook wirbt und Nutzeranfragen kommentiert genau?

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Hallo Herr Ranseier,

entscheidend ist, ob auf der Webseite Ihres Shops Content von Nutzer:innen angeboten wird. Findet der Austausch mit Kundschaft nur auf Facebook statt, ist der DSA auf Ihre Webseite nicht anwendbar.

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
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