Ökodesign-Verordnung

Pflicht zur Nachhaltigkeit– das ändert sich für Händler:innen

Veröffentlicht: 25.04.2024 | Geschrieben von: Ricarda Eichler | Letzte Aktualisierung: 02.05.2024
Müllhalle voller Bekleidung

Mit der Ökodesign-Verordnung sowie dem Recht auf Reparatur wurden am Dienstag gleich zwei wichtige Meilensteine in Sachen Kreislaufwirtschaft im EU-Parlament verabschiedet. Bereits im zweiten Quartal soll das Recht auf Reparatur in Kraft treten. Auswirkungen haben vor allem Unternehmen aus den Bereichen Haushaltselektronik zu erwarten. Eine Ausweitung auf weitere Kategorien sei aber vorstellbar, wie es in der Ankündigung des Parlaments heißt. 

Für Händler:innen von Mode spielt dagegen die Ökodesign-Verordnung eine größere Rolle. Mit deren Beschluss sollen Produkte von vornherein mit mehr Fokus hinsichtlich einer langen Lebenszeit konzipiert werden. 

Vernichtungsverbot für unverkaufte Waren

Im Rahmen der Ökodesign-Verordnung soll die Langlebigkeit von Produkten gefördert werden. Dies kann wahlweise durch eine erhöhte Reparierbarkeit oder aber durch eine generell auf längere Lebenszeit ausgerichtete Produktion erfolgen. Praktiken, wie beispielsweise das Ausmerzen alter Modelle durch die Einstellung von Updates, sollen somit unterbunden werden. 

Eine besondere Regel ist zudem das Vernichtungsverbot unverkaufter Waren. Dieses gilt für Waren aus den Bereichen Bekleidung und Schuhe, wie aus dem Sitzungspapier zur Plenartagung hervorgeht. In einem ersten Vorschlag im Mai letzten Jahres wurden hierbei mittelständische Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden und einem Umsatz unter 50 Millionen Euro im Jahr ausgeklammert (wir berichteten).

Die Ökodesign-Verordnung macht also deutlich, dass sie es vor allem auf die großen Fast-Fashion- und Gadget-Hersteller abgesehen hat. Diese fluten nicht nur den Markt mit einer Vielzahl kurzlebiger Trend-Artikel, sondern nach Nicht-Verkauf dieser auch die Abfallhalden. Kritik an der Verordnung übt indes Refurbed-Gründer Kiliam Kaminski, der moniert, dass im Vernichtungsverbot  Elektro-Artikel nicht mit inbegriffen sind. „Wir vernichten in Europa Millionen Tonnen von ungenutzten Produkten, obwohl wir wissen, dass die Rohstoffe darin nur mehr in begrenzter Menge zur Verfügung stehen“, äußerte Kaminski gegenüber dem Portal Brutkasten.

 

Recht auf Reparatur soll den Reparaturmarkt stärken

Mit dem Recht auf Reparatur, welches einen Teil der Ökodesign-Verordnung ausmacht, wurde zudem eine gesetzliche Verpflichtung zum Angebot von Reparaturmaßnahmen verankert. Das beinhaltet die Bevorratung mit Ersatzteilen und Werkzeugen, aber auch die Information der Verbraucherschaft über eben jenes Recht. Verbraucher:innen sollten motiviert werden, ihre Produkte reparieren zu lassen. Für getätigte Reparaturen haftet der Hersteller für ein Jahr. In Hinblick auf das Gewährleistungsrecht sind folglich auch Händler:innen involviert. So müssen diese ihrer Kundschaft bei Bedarf die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen können.

Alles in allem soll damit der Markt für Reparaturbetriebe gestärkt werden. Hierzu möchte die EU weiterhin auch eine Online-Plattform bereitstellen, welche das Auffinden von lokalen Betrieben, Shops mit generalüberholten Produkten aber auch Selbsthilfewerkstätten vereinfacht. Die Verordnung sieht weiterhin vor, dass sämtliche EU-Mitgliedstaaten eine Fördermaßnahme für den Reparaturmarkt veranlasst. Denkbar seien hier Gutscheine für Reparaturkosten oder aber auch Informations- oder Bildungsangebote. 

Über die Autorin

Ricarda Eichler
Ricarda Eichler Expertin für: Nachhaltigkeit

Ricarda ist im Juli 2021 als Redakteurin zum OHN-Team gestoßen. Zuvor war sie im Bereich Marketing und Promotion für den Einzelhandel tätig. Das Schreiben hat sie schon immer fasziniert und so fand sie über Film- und Serienrezensionen schließlich den Einstieg in die Redaktionswelt.

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