Widerrufsrecht

Darf bei Saisonartikeln nur der nun reduzierte Preis erstattet werden?

Veröffentlicht: 15.01.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.01.2021
Sale-Anhänger an Kleiderstange

Das Snowboard, was im Januar noch 300 Euro kostete, wird im März mit der endenden Saison wohl nur noch für einen Schnäppchenpreis über die virtuelle Ladentheke gehen. Gleiches gilt für andere Saisonartikel wie Lichterketten oder Weihnachtsdekoration, Grills oder Sonnenschirme. Ein Händler hatte eine Idee, wie er den Kunden beim Widerruf ein Schnippchen schlagen konnte.

Erstattung des aktuellen Preises

Saisonartikel können nach dem Ende der Saison (in dem Fall war es Weihnachten) nur noch zu einem ermäßigten Preis verkauft werden. Also kam der Händler auf eine Idee: Die Erstattung des Kaufpreises für einen Saisonartikel erfolgte in seinem Online-Shop nur noch zu den aktuellen, gesenkten Verkaufspreisen, also dem Preis, der zum Zeitpunkt der Rückgabe erzielt werden kann. Für das Snowboard hätte der Kunde beispielsweise 300 Euro gezahlt, bekäme aber nur noch die aktuell im Shop verlangten 150 Euro zurück. So ein Prozedere ist vielleicht an der Börse üblich, aber fehl am Platz im Online-Handel. Zu recht wandte sich der verärgerte Kunde an uns und suchte um Rat. 

Leistungen sind komplett zu erstatten

Das Vorgehen des Händlers fällt wohl auch unter die Kategorie, wie man seine Kunden am besten vergrault. Natürlich ist der Händler bewusst oder unbewusst im Unrecht und der Kaufpreis ist in der Höhe zu erstatten, der zum Zeitpunkt des Kaufes galt, also Inhalt des Kaufvertrages war. „Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren”, schreibt das Widerrufsrecht vor. Alles andere würde das Widerrufsrecht untergraben.

Zu erstatten sind außerdem die beim Hinversand der Ware an den Verbraucher entstandenen Standard-Hinsendekosten, wenn welche angefallen sind und berechnet wurden. Im Übrigen ist es nicht statthaft, dem Kunden nach einem erfolgten Widerruf, durch welchen er die Versandkostenfreigrenze unterschreitet, die Versandkosten nachzuberechnen und von der Summe, die erstattet wird, nachträglich abzuziehen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Stefan 2021-01-20 14:47
Hallo,

wie ist es in diesem Fall, der Kunde kauft z. B. am 10.11.20 einen Skihelm. Der Widerruf erfolgt am 26.11.20. Allerdings sendet er den Artikel erst z. B. am 20.02.21 zurück.

Wenn Der Artikel beim Kauf sagen wir für 150 Euro angeboten wurde, am 20.02.21 aber nur noch für 100 Euro, welche Summe ist dann zu erstatten?

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Antwort der Redaktion

Hallo Stefan,

auch bei einer späten Rücksendung ist in der Regel der komplette Kaufpreis zu erstatten. Es kommt allein auf die pünktliche Widerrufsbelehr ung an.
Da Gesetz sieht einen Wertersatz nur für den Fall vor, dass der Kunde die Ware über die Beschaffenheits prüfung hinaus verwendet und dadurch ein Wertverlust entsteht. Dass die Ware erst nach der Saison zurück gesendet wird, ist ein Risiko, was der Händler einkalkulieren muss.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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