Kontensperrung und Abmahnung vermeiden

Rechtssicher Handeln auf Amazon - so gehts!

Veröffentlicht: 25.01.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 03.04.2023
Person kauft auf Amazon

Amazon ist einer der größten Marktplätze für Online-Händler. Neben den gesetzlichen Vorgaben, an die Händler sich halten müssen, hat Amazon noch eine ganze Menge interne Marktplatzregeln, an die Online-Händler denken müssen. Während bei Verstößen gegen die Amazon-Richtlinien im schlimmsten Fall eine Kontensperrung droht, kann es bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zu einer Abmahnung kommen. 

Das Problem mit dem Anhängen an Angebote

Bei vielen Produkten wird man nicht der einzige sein, der diese auf Amazon verkauft. Sobald ein Produkt bereits auf dem Marktplatz verkauft wird, muss man sich als Händler an das Produkt anhängen. Für jeden Artikel wird eine ASIN (Amazon Standard Identification Number) erstellt. Wenn das Produkt bereits genau in der identischen Form verkauft wird, besteht die ASIN schon. Ist dies nicht der Fall, wird eine neue ASIN erstellt. 

Dieses Vorgehen bietet allerdings einige rechtliche Fallstricke für Händler. Denn wer sich an Produkte anhängt, muss auch für die gesamte Produktseite haften. Das bedeutet, dass Online-Händler für fehlerhafte Produktbeschreibungen, Urheberrechtsverstöße und andere Rechtsverstöße in die Verantwortung genommen werden können. Wenn die Produktbeschreibung also unzulässige Werbeaussagen beinhaltet, kann auch der Händler, der sich angehängt hat, dafür abgemahnt werden, auch wenn er den Text gar nicht selbst verfasst hat und womöglich nicht einmal mitbekommen hat, dass die Beschreibung geändert wurde. 

Überwachungs- und Prüfpflichten

Um dieser Haftung zu entgehen, müssen Händler die Angebote regelmäßig kontrollieren. Erst im letzten Jahr hat das Landgericht Köln in einem Urteil entschieden, dass eine Händlerin, die sich an ein Angebot anhängte, für eine begangene Urheberrechtsverletzung haften muss, auch wenn sie praktisch keinen Einfluss auf die hochgeladenen Bilder im Angebot hat (wir berichteten). Das Landgericht argumentiert in seiner Entscheidung so, dass sich Verkäufer, die die Funktion des Anhängens nutzen, das Angebot zu eigen machen. Auch wenn die Händlerin keinen Einfluss auf die Bilder habe, so das Landgericht, ist es für sie doch vorhersehbar. Sprich: Wer sich auf Amazon an ein Angebot anhängt, ist sich bewusst, dass es zu so einem Verstoß kommen kann. Die Gefahr ist nicht unbekannt und somit vorhersehbar. Wer sich dennoch dafür entscheidet, bei Amazon zu verkaufen und das Angebot nutzt, wird somit auch verantwortlich gemacht. Immerhin habe die Händlerin jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Urheberrechtsverletzung zu beenden, so das Fazit.

Markenrechtsverletzung durch Anhängen

Ähnlich wie es zu Urheberrechtsverletzungen kommen kann, kann es auch zu Markenrechtsverletzungen kommen, wenn Angebote angehängt werden. So entschied auch das Landgericht Hamburg erst im letzten Jahr (wir berichteten). Eine Verkäuferin hat sich an ein Angebot gehängt, welches angab, eine bestimmte Marke zu verkaufen. Verkauft wurde allerdings keine Originalware der Markeninhaberin. Und das kam der angehängten Verkäuferin teuer zu stehen. Die Markeninhaberin mahnte die Verkäuferin ab. Neben den Abmahnkosten, machte die Markeninhaberin noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. 

Die Beklagte Händlerin versuchte hier geltend zu machen, dass sich die Markeninhaberin rechtsmissbräuchlich verhält. Ein Rechtsmissbrauch kann dann vorliegen, wenn der Markeninhaber die Sperrwirkung lediglich als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt. Das lag in diesem Fall allerdings nicht vor, sodass das Landgericht Hamburg der Klage stattgab. 

Händler, die sich an ein Angebot anhängen, bei dem ein Markenprodukt verkauft wird, sollten also genau aufpassen, ob sie auch wirklich Originalware verkaufen und ob sie dazu auch berechtigt sind. 

Versandbedingungen bei Amazon

Händler, die über Amazon verkaufen, haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie sie ihre Ware versenden. Zum einen gibt es die Möglichkeit „Fullfillment by Amazon“ zu nutzen, zum anderen können sie auch weiterhin einen Eigenversand anbieten.  Fullfillment by Amazon bietet den Händlern den Vorteil, dass Amazon sich um die Verpackung und den Versand kümmert. Außerdem kommt für viele Produkte der bei Kunden beliebte Prime Versand in Betracht. Wenn Händler Amazon FBA nutzen, übernimmt Amazon auch die Rücksendungen von dem entsprechenden Kunden.

Wer bei Amazon verkauft und den Versand selber übernimmt, muss seine eigene Widerrufsbelehrung einstellen. Händler, die den Eigenversand nutzen, müssen sich trotzdem an einige Vorgaben beachten, die Amazon macht. Das heißt, die eigenen Rückgabebedingungen dürfen den Kunden nicht schlechter stellen, als die Rückgabebedingungen, die Amazon macht. Die sehen unter anderem vor, dass der Kunde ein 30-tägiges Widerrufsrecht hat. In der Weihnachtszeit führt Amazon regelmäßig ein verlängertes Rückgaberecht ein. 

Achtung bei Produktbildern

Produktbilder bieten viel Anlass für Abmahnungen, sowohl auf Amazon, als auch im eignen Shop. Auf Amazon wird das ganze allerdings besonders problematisch, weil man nicht nur für die Bilder haftet, die man selber einstellt, sondern auch für die Bilder, des Angebots, an welches man sich angehängt hat. Als Händler sollte man daher regelmäßig die Produktbilder des Angebots auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen. 

Wichtig ist, dass auf dem Produktbild wirklich nur abgebildet wird, was auch tatsächlich verkauft wird. Auch wenn man die Produkte schön anrichten möchte, sollte man davon absehen, Zubehör, welches nicht zum Verkaufsumfang dazu gehört, auf dem Produktbild mit abzubilden. 

Doch neben den rechtlichen Vorgaben hat Amazon auch eine Reihe von internen Regeln, wie die Produktbilder gestaltet sein müssen. Im Seller Central hat Amazon eine Reihe von Vorgaben, die Händler beim Einstellen von Produktfotos beachten sollten. So soll das Hauptbild beispielsweise nur das Produkt auf weißem Grund zeigen. Eine Abbildung des Produkts aus verschiedenen Ansichten ist auf dem Hauptbild also nicht gestattet. Für jede Produktkategorie hat Amazon noch eigene Regeln, wie die Produktbilder gestaltet sein sollen. Gerade für Bekleidung hat Amazon viele Vorgaben, wie die Produkte präsentiert werden müssen. Amazon behält sich vor, die Angebotsseiten von der Suche auszuschließen, wenn gegen den Verhaltenskodex verstoßen wird. 

Das muss bei der Preisangabe beachtet werden

Ob bei Amazon oder im eigenen Shop, gesetzliche Vorschriften müssen immer eingehalten werden. Gerade die Preisangabenverordnung (PAngV) sorgt hier für viele Abmahnungen. Vor allem die Regeln zum Werben mit Rabatten und zur Pflicht zur Angabe des Grundpreises muss beachtet werden. 

Bei Produkten, die nach Länge, Gewicht oder Volumen verkauft werden, muss der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden. Der Grundpreis muss einheitlich auf 1 Liter, 1 Kilogramm, 1 Meter oder ein Kubikmeter angegeben werden. Es gibt keine Ausnahme mehr für Produkte, deren Nenngewicht üblicherweise unter 250 Gramm oder 250 Milliliter verkauft werden. Hier wird der Grundpreis auf 1 Liter oder 1 Kilogramm angegeben. 

Wenn mit Rabatten geworben wird, muss der Bezugspreis (oder Streichpreis) der niedrigste Preis sein, der in den letzten 30 Tagen wirklich verlangt wurde. So soll verhindert werden, dass der Preis kurzfristig erhöht wird, um einen besonders hohen Rabatt anzuzeigen, oder Preise angezeigt werden, die niemals wirklich verlangt wurden.

Die Omnibusrichtlinie sorgte im letzten Jahr für viele neue Pflichten, die Online-Händler beachten müssen. Einen Überblick über alle relevanten Änderungen gibt es hier. 

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Markenrecht. Mit den neuen Markenrecht-Paketen bekommen Unternehmen umfangreiche Unterstützung bei der Markenanmeldung. Weitere Informationen zu den Markenrechtspaketen finden Sie hier.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Kommentare  

#2 Olaf 2023-02-11 14:08
Der Verkäufer ist in der Pflicht und kann eigentlich nichts machen, wenn Amazon nicht will. Hat jemand schon mal versucht (falsche) Produktdetails bei Amazon ändern zu lassen? Das kann wochen und zig Mails dauern, und ob es wirklich klappt, das ist die Frage. Und zwei Tage später kann ein anderer Verkäufer die Daten schon wieder geändert haben. Wer soll das täglich kontrollieren? Es geht nur darum, die Händler in den Hintern zu treten. Da hilft auch kein Händlerbund, der mal die Interessen der Händler vertritt. Gibt es den Bund nur für die tollen Newsletter oder auch als Interessenvertr etung??? Immer schön Amazon stärken.
Wird ein Artikel bereits bei Amazon angeboten, kann man sich nur anhängen, man kann diesen Artikel gar nicht (z. b. mit korrekten Daten) ein zweites Mal einstellen. Aber der Verkäufer trägt die Verantwortung. Super!
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#1 Shahin Kalari 2023-01-26 11:33
Guten Tag,
Wir haben bereits Eaby Online shop und verkaufen Zubehör und unsere frage wäre was wir in unsere texten ändern müssen?
wir brauchen Ihre Hilfe
Kompatible Produkte abmahnsicher bewerben

___________

Hallo Shahin,

auf die Rechtstexte hat der Verkauf von Zubehör keinen Einfluss. Wichtig ist nur die Artikelbeschrei bung. Stelle klar, dass die Produkte "nur" kompatibel sind, jedoch kein Original und liste auf, welche Produkte passend sind.

Viele Grüße
Die Redaktion
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