Dreist oder berechtigt?

Widerrufserklärung kommt zu spät an und Kundin will Geld zurück

Veröffentlicht: 26.04.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 26.04.2024
Transporter rast über Straße und verliert dabei ein Paket

In dieser Woche geht es um eine interessante Detailfrage aus dem Widerrufsrecht: Eine Kundin bestellt verschiedene Artikel bei einem Händler. Danach erklärt sie den Widerruf. Dafür füllt sie das beigelegte Formular aus und packt ihn zusammen mit den Artikeln in den Versandkarton. Für die Rücksendung verwendet sie das Retourenlabel. Sie schickt das Paket etwa eine Woche nach dem Erhalt ab. Eine weitere Woche vergeht und das Paket ist noch immer nicht beim Händler angekommen. Die Sendungsverfolgung führt auch zu keinem Ergebnis. Sie meldet sich nun beim Händler und verlangt trotzdem den Kaufpreis zurück. Immerhin kann sie nachweisen, dass sie die Ware abgesendet hat. Dieser verweigert aber die Rückzahlung. Immerhin liegt ihm keine fristgerechte Widerrufserklärung vor. Die Kundin besteht aber auf die Rückzahlung. Dreist, oder berechtigt?

Grundsatz: Absendung des Widerrufs ist entscheidend

Dass die Widerrufserklärung innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Ware getätigt werden muss, ist klar. Aber ab wann gilt die Frist als gewahrt? Bei vielen rechtlichen Erklärungen kommt es meistens darauf an, wann die Nachricht die andere Partei erreicht. Kommt sie dort zu spät an, gilt die Frist in der Regel als verstrichen.

Beim Widerruf ist das aber anders. In § 355 BGB heißt es dazu: „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Es kommt also nicht darauf an, wann die Widerrufserklärung die Händler:innen erreicht. Natürlich müssen Verbraucher:innen aber nachweisen, dass sie den Widerruf innerhalb der 14 Tage erklärt haben.

 

Fazit: Geld muss erstattet werden

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Kundin hat das Formular genutzt, welches der Händler der Warensendung beigelegt hat, um ihren Widerruf zu erklären. Dass das Paket samt des Formulars innerhalb der Widerrufsfrist abgesendet wurde, kann sie belegen. Sie hat also die Frist eingehalten und der Widerruf ist nicht verfristet. Der Händler muss den Kaufpreis erstatten. Die Forderung ist berechtigt. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#3 Michael 2024-05-02 14:04
Sobald die Warensendung auf dem Weg zum Händler zurück ist und der Händler ein Widerrufs-Formu lar bereitgestellt, welches i.d. Regel der Rücksendung beiliegt, kann der Kunde auf Grund des Paket-Tracking nachweisen das sein Widerruf fristgerecht erfolgte. Ist nun mal so, wie oben beschrieben, als Händler hast Du das nachsehen. Interessant wird es nur wenn die Rücksendung ankommt beim Händler und dieser die Annahme samt Auspackung protokollieren kann und es tatsächlich keine Widerruf-Formul ar beigefügt war. Da greift das Gesetz zwar, aber ob der Händler diese Konfrontation - bei einem evtl. niedrigen Warenwert - mit dem Kunden will ist fraglich.
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#2 Markus 2024-05-02 06:37
Dann gibt es ganz plötzlich einen Zeugen, der beim Verpacken dabei war. Vor Gericht hat man gegen Endverbraucher wenig Chancen.
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#1 Peer 2024-04-29 10:39
das halte ich rechtlich dennoch für problematisch, wie will sie denn beweisen, dass die widerrufsbelehr ung da drin war? das ding kann man esklaieren lassen, da sie vor gericht eben keinen beweis erbringen kann.
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