Wir wurden gefragt

Ab wann ist eine Widerrufserklärung noch fristgerecht?

Veröffentlicht: 30.04.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 02.05.2024
Schnecke stellt Brief zu

Ob ein Widerruf akzeptiert wird, steht und fällt mit der rechtzeitigen Widerrufserklärung durch die Kundschaft. Kommt diese zu spät oder gar nicht, darf der Widerruf abgelehnt werden. Welcher Zeitpunkt ist für die fristgerechte Erklärung aber maßgeblich? Immerhin kommt es bei vielen Dingen auf den Zeitpunkt des Zugangs bei der anderen Partei an. Ist das hier auch so?

Vorab: Kein Widerruf ohne Widerrufserklärung

Eine wichtige Information darf man bei dieser Frage nicht vergessen: Ohne Widerrufserklärung gibt es keinen Widerruf. Für viele Verbraucher:innen ist es selbstverständlich geworden, Ware, die sie doch nicht behalten wollen, zurückzusenden, ohne eine entsprechende Widerrufserklärung abzugeben. Meistens werden diese Rücksendungen einfach als Widerruf akzeptiert. Gesetzlich gesehen ist allerdings die Erklärung gegenüber dem Shop zwingend notwendig.  

 

Rechtzeitige Absendung entscheidend

Das Gesetz ist dabei sehr klar, was den fristgerechten Widerruf angeht. In § 355 BGB heißt es dazu: „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Eine rechtzeitige Absendung setzt voraus, dass die Widerrufserklärung noch vor Ablauf der Widerrufsfrist abgegeben und auf den Weg zum richtigen Empfänger bzw. zur richtigen Empfängerin gebracht wird. Dass die Erklärung rechtzeitig abgegeben wurde, muss allerdings die Kundschaft beweisen. Wird der Widerruf per E-Mail erklärt, ist das noch relativ leicht. Auch, wenn die Erklärung in dem Retourenpaket selbst liegt, welches nach der Widerrufsfrist ankommt, ist es dank Sendungsverfolgung leicht zu belegen, wann alles abgesendet wurde. Schwierig kann es dann werden, wenn das Paket abhanden  kommt. Hier müsste die Kundschaft irgendwie beweisen, dass die Widerrufserklärung tatsächlich in dem Paket war. 

Wird der Bestellung ohnehin immer ein Formular in Papierform beigelegt, so darf davon ausgegangen werden, dass dieses auch ausgefüllt wurde. Aber: Was ist, wenn es so ein Formular nicht gibt? Nun, im Allgemeinen muss daran gedacht werden, dass die Beweishürden in diesen Fällen nicht wahnsinnig hoch sind. Immerhin ist der einzige Beweis für die Widerrufserklärung mit dem Paket zusammen verschwunden. Für den Shop wird das in vielen Fällen bedeuten, dass sie der Kundschaft glauben müssen, wenn diese behauptet, die Widerrufserklärung sei in dem verschollenen Paket gewesen. Damit wäre der Widerruf rechtzeitig eingegangen und da das Risiko des Paketverlustes in solchen Fällen bei den Händler:innen liegt, muss der Kaufpreis erstattet werden. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#2 John 2024-05-02 13:14
Gilt eine Anmeldung der Rücksendung über ein Portal wie Otto ebay Amazon usw auch als Erklärung des Widerrufs?

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Antwort der Redaktion

Hallo John,

das ist etwas kniffelig, da sowohl Otto als auch Amazon neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht eigene Rückgaben (freiwillige Rückgabegaranti e bei Amazon und 30 Tage Rückgaberecht bei Otto) anbieten. Im Zweifel muss man immer die Umstände betrachten. Marktplätze machen es an dieser Stelle leider beiden Seiten nicht sonderlich leicht.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#1 Ein Online Händler 2024-05-02 09:31
So klar, finde ich, ist das Gesetz da nicht. Wann ist ein Widerruf denn ein Widerruf? Aktueller Fall, Kundin bestellt 8 Artikel, behält einen und sendet die 7 Artikel mit der Rechnung und dem Vermerk "behalten" an den einen behaltenen Artikel zurück. Bei hellseherischen Fähigkeiten wüsste ich das das ein Widerruf ist, aber vielleicht auch ein Umtausch oder Reklamation? Es ging bis zum Anwalt und leider wurde mir dann gesagt das im Worst Case das Wort "behalten" vor Gericht wohl als Widerruf ausreicht. Das ist für mich nicht klar.

Und was ist wenn die Kundschaft behauptet den Widerruf ins Paket gelegt zu haben, dort aber keiner drin war?
Wie muss die Kundschaft beweisen?
Aussage gegen Aussage? Da das Widerrufsrecht ein Verbraucherrech t ist, wird auch da vermutlich für die in Deutschland sehr geschätzten Verbraucher entschieden

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Antwort der Redaktion

Hallo,

ein Widerruf muss eindeutig als solcher erklärt werden. Wenn das "behalten" auf dem Formular stand, auf dem normalerweise auch angegeben wird, welches Produkt widerrufen wird, kann man das durchaus als Widerruf werten.

Da es sehr schwer ist zu beweisen, ob etwas in einem abhandengekomme nen Paket war, ist die Beweishürde nicht sehr hoch. Die Beweislast liegt allerdings eindeutig beim Verbraucher. Ob man diesem die Behauptung glaubt, ist abhängig vom Einzelfall.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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