Dreist oder berechtigt?

Kundin schickt nach Widerruf Goodie nicht zurück

Veröffentlicht: 08.05.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 08.05.2024
Händlerin packt einen kleinen Spiegel als Goody zu einer Bestellung
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

 

Dieses Mal geht es um den Service einer Händlerin: Eine Kundin bestellt im Etsy-Shop einer Händlerin eine Handtasche. Als Goodie legt die Händlerin einen Kosmetikspiegel bei. Allerdings widerruft die Kundin den Vertrag. In dem Retouren-Paket findet die Händlerin nur die Tasche. Sie schreibt der Kundin, dass diese bitte den Spiegel auch zurückschicken soll. Jedoch weigert sich die Kundin, schließlich bezog sich ihr Widerruf nur auf die Handtasche und das Goodie sei ja wohl eindeutig ein Geschenk gewesen. Zu Recht?

Grundsatz: Beilage ist nicht gleich Beilage

Was ist so ein „Goodie“ eigentlich rechtlich gesehen? Das kommt darauf an: Ist in dem Online-Shop klar kommuniziert, dass beispielsweise ab Bestellsumme XY ein bestimmtes Goodie mit versendet wird und taucht dieses Goodie dann auch in der Bestellübersicht auf, so ist klar, dass es sich nicht um ein bedingungsloses Geschenk handelt, sondern um einen Bonus, der an eine Bedingung geknüpft ist. Wird im Anschluss der Widerruf erklärt, ist diese Bedingung nicht mehr erfüllt und das Goodie muss zurück. Hintergrund ist der, dass im BGB zum Thema Widerruf geregelt ist, dass alle gemäß dem Kaufvertrag überlassenen Waren zurückgesendet werden müssen. 

Anders sieht es aus, wenn Verkäufer:innen ohne vorherige Information einfach Zugaben zum Produkt packen. Hier wird die Zugabe schlicht nicht Bestandteil des Kaufvertrages. 

 

Fazit: Kundin darf das Goodie behalten

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Händlerin hat den Spiegel einfach zur Sendung gelegt. Eine extra Regelung in ihrem Etsy-Shop gab es dazu nicht. Entsprechend wurde der Spiegel auch nicht Gegenstand des Kaufvertrages, den die Kundin widerrufen hat. Sie darf den Spiegel also behalten. Ihre Forderung ist berechtigt.

Praxistipp: Regeln, regeln, regeln …

Wer solche Streitigkeiten vermeiden möchte, sollte im Shop klar regeln, wann und unter welchen Bedingungen Goodies zur Bestellung gelegt werden. Diese Goodies sollten dann auch auf der Bestellübersicht im Check-out-Prozess auftauchen. Es bietet sich auch an, zu regeln, wie es sich verhält, wenn Bestellungen nur teilweise widerrufen werden. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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