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Aus der Thriller-Fabrik: Google verweigert Autorin Zugriff auf ihre eigenen Werke

Veröffentlicht: 06.05.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.05.2024
Google Docs App auf Smartphone

Früher machte man sich idealerweise eine Kopie seiner Schriftstücke, das war sogar schon in Zeiten der Schreibmaschine möglich. Heutzutage ist es die gute alte digitale Sicherungskopie, die den unwiederbringlichen Verlust der eigenen Werke verhindern soll. Eine Autorin steht jedoch vor einem ganz anderen Albtraum, als Google ihr den Zugang zu ihren eigenen Werken, gespeichert als Google Doc, verwehrt.

Trotz fehlender Beweise: Sperrung bleibt bestehen

Google hat einer Romanautorin den Zugriff auf ihre bei Google Docs gespeicherten Werke ohne Angabe von Gründen verweigert, berichtet Golem. Die Autorin K. Renee wurde Ende März überraschend darauf aufmerksam, dass sie nicht mehr auf ihre Texte zugreifen konnte. Insgesamt waren rund zehn Bücher mit einer Gesamtlänge von über 220.000 Wörtern betroffen, die sie in Google Docs erstellt hatte. Renee vermutet, dass möglicherweise die pikanten Inhalte ihrer romantischen Bücher, die auch explizite Szenen enthalten, zur Sperrung geführt haben könnten. Es könne auch sein, dass das Versenden zu vieler Einladungslinks an Testleser von dem Konzern automatisch als Spam eingestuft wurde. 

Der Konzern äußerte sich nicht zu den Gründen für die Maßnahme. Eine Google-Sprecherin erklärte lediglich, dass Inhalte, die gegen Richtlinien verstoßen, überprüft und Maßnahmen ergriffen würden. Betroffene können Beschwerden einreichen, wenn sie glauben, fälschlicherweise gesperrt worden zu sein. Und genau dieser Aspekt liefert die ersten Antworten auf die Frage, ob Google oder andere Dienstleister solche Schritte überhaupt einleiten dürfen.

Darf Google Nutzer:innen aussperren?

Wie bei allen anderen Dienstleistungen liegt auch hier ein Vertrag zugrunde, der in den Nutzungsbedingungen und/oder AGB weiter konkretisiert wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man den Dienst kostenpflichtig in Anspruch nimmt oder er kostenfrei angeboten wird. Wichtig ist, dass man die Bedingungen einhält, die an die Nutzung gestellt werden. Sonst drohen Sanktionen. Auch ohne Verstöße muss man sich stets bewusst sein, dass ein Dienstleister wie Google die Vertragsbeziehung ohne Angabe von Gründen jederzeit beenden kann. Wir kennen das Spiel von den Kontensperrungen bei Ebay und Amazon.

Allerdings müssen ergriffene Sanktionen wie das hier beschriebene Beispiel nachvollziehbar sein und einer plausiblen Begründung unterliegen. Auch die versprochenen Beschwerdemöglichkeiten müssen existieren und eine realistische Aussicht auf Überprüfung haben. Ist man jedoch auf ewig erfolglos im Google-Labyrinth gefangen, könnte sich hingegen Google schadensersatzpflichtig machen, denn die versprochene Leistung wird nicht ausgeführt. Eine Klage, zumindest auf die Herausgabe der Daten in Form einer Datei, ist denkbar. So gab es beispielsweise ein deutsches Urteil zu den digitalen Amazon-Diensten wie E-Books. Sie müssen trotz einer Sperrung noch aufrufbar oder zumindest anderweitig nutzbar sein.

Als Praxistipp empfiehlt es sich natürlich, regelmäßig Sicherungskopien von wichtigen Dokumenten außerhalb von cloudbasierten Diensten zu erstellen, um den Verlust von Daten zu vermeiden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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