Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im März 2015

Veröffentlicht: 31.03.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 31.03.2015

Zum Ende des Monats haben wir für Sie die wichtigsten Themen aus dem Bereich „Recht“ zusammengefasst. Zu den im Internet weit verbreiteten Negativbewertungen sind sogar zwei interessante Urteile ergangen. Auch für Händler von Elektro- und Elektronikgeräten bedeutet ein neuer Gesetzesentwurf mehr Pflichten.

Justitia(Bildquelle Justitia: Jorg Hackemann via Shutterstock)

Entwurf eines neuen Elektrogesetzes führt Rücknahmepflicht ein

Über den aktuellen Entwurf zum „Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)“ hat im März das Bundekabinett entschieden. Mit dem neuen Elektrogesetz in seiner aktuellen Entwurfsfassung werden dem Online-Handel einschneidende Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufgebürdet, die einen neuen Kostenfaktor auslösen. Die neue Vorschrift verpflichtet Vertreiber, ein Altgerät unentgeltlich zurückzunehmen, wenn der Endnutzer gleichzeitig ein neues Elektro- und Elektronikgerät erwirbt.

Fliegengitter-Fall: Kein Schadensersatz für negative Bewertung

miserabler Service“ und “VORSICHT Nepperei! […]“. Beispiele für Negativbewertungen, die Online-Händler in der Vergangenheit erdulden mussten, ohne dass den Kunden Konsequenzen drohten. Doch ein Amazon-Händler wollte nicht kampflos aufgeben, der mit einer Negativbewertung zu einem Fliegengitter konfrontiert wurde. Er forderte Schadensersatz in fünfstelliger Höhe … und unterlag ebenfalls vor Gericht. Für Werturteile kann man keinen Schadensersatz verlangen, befanden die Richter. Die Klage wurde abgewiesen.

BGH: Keine Vorabprüfung der Nutzerbewertungen zumutbar

Dass die Angabe von negativen Bewertungen in den Augen der Online-Händler längst kein Kavaliersdelikt mehr ist, zeigt auch ein Rechtsstreit, der bis zum Bundesgerichtshof getragen wurde. Vom höchsten deutschen Zivilgericht erhielten alle von negativen Bewertungen Betroffenen zumindest ein wenig Rückendeckung. Der Bundesgerichtshof entschied im März, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet, wenn sie keine Vorabprüfung der Bewertungen vornimmt (Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal). Auch für Online-Händler hat dies Relevanz.

Im Abmahnfall muss auch Google Cache gelöscht werden

Wie wichtig es ist, sämtliche Verstöße (z.B. unzulässige Verwendung fremder Markennamen) an jeder Stelle zu beseitigen, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14). Wenn die unzulässigen Inhalte noch im Google Cache zu finden sind, berechtigt dies den Abmahner zur Forderung einer Vertragsstrafe. Der Abgemahnte muss die betroffenen Inhalte nicht nur von der Webseite entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit (wenigstens) über Google ausschließen.

Ebay muss für Markenverstöße seiner Händler mithaften

Lange Zeit waren die Plattformen fein raus, wenn auf ihrem Marktplatz Verstöße gegen Rechte Dritter begangen wurden. Doch in einem aktuellen Urteil wurde auch Ebay zur Verantwortung gezogen, obwohl die Plattform selbst gar keinen Verstoß begangen hat. Ebay kann in die Haftung genommen werden, wenn es selbst geschaltete Adwords-Werbung bucht, die auf rechtsverletzende Angebote verweist. Der Bundesgerichtshof befand, dass es Ebay in solchen Fällen zumutbar ist, die Ergebnislisten einer Überprüfung zu unterziehen. Dies gilt immer dann, wenn Ebay vom Markeninhaber bereits auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen wurde.

Auto-Reply-E-Mail doch keine unzulässige Werbung?

Nachrichten über neue und drohende Abmahngefahren sind immer wieder geeignet, Online-Händler in Angst und Schrecken zu versetzen – besonders, wenn der tägliche Alltag eines Händlers betroffen ist. So machte auch ein Urteil die Runde, nach der die Versendung einer Auto-Reply-E-Mail als unzulässige Werbung eingestuft wurde. Das nächsthöhere Gericht hat nun jedoch Entwarnung gegeben. Bei der konkreten automatischen Auto-Reply-Mail war zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine „klassische" Werbe-E-Mail, nämlich eine E-Mail, die ohne vorherige Kontaktaufnahme übersandt wurde, handelt.

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