Wir wurden gefragt: Ist der Grundpreis auch bei Druckerpatronen notwendig?

Veröffentlicht: 08.08.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022

Ein fehlender Grundpreis ist für den Konkurrenten ein leicht gefundenes Fressen. Mit einigen wenigen Klicks gelangt man im Netz schnell zu grundpreispflichtigen Produkten und kann das Fehlen oder Nichtfehlen der Grundpreis-Angabe feststellen und die entsprechende Abmahnung vorbereiten. Um dem vorzubeugen, fragen Online-Händler auch beim Anbieten von Druckerzubehör immer wieder: Ist der Grundpreis anzugeben?

(Bildquelle Fragen: Jan Engel via Fotolia)

Rechtsgrundlage der Grundpreis-Angabe

Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Angabe der Grundpreise bietet § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung:

㤠2 Grundpreis

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises […] anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.“

Was sagen die Gerichte?

In einer Entscheidung hatte schon das Landgericht Bochum die Angabe des Grundpreises bei Druckerpatronen für nicht notwendig erachtet (Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 O 140/08). Eine Grundpreisangabe sei wegen der Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 2 Preisangabenverordnung nicht notwendig:

㤠9 Ausnahmen

[…]

(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die

[…]

2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind; […]“

Bei einer regulären Druckerpatrone könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tinte gegenüber der Patrone als selbstständige Produkte verkauft werde, so die Urteilsbegründung.

Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart hat ähnlich entschieden: Die Füllmenge bei einer Druckerpatrone muss nicht angegeben werden (Urteil vom 16.01.2013, Az.: 12 K 2568/12). Dem Verbraucher gehe es beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär darum, die Tinte zu erwerben, sondern vielmehr „eine gebrauchsfertige Einheit“ aus der Tinte und dem dazugehörigen Druckkopf. Die Tinte allein nütze dem Käufer wenig.

Antwort:

Eine Grundpreisangabe bei Verkauf von Druckerpatronen ist nicht notwendig.

Achtung: Wenn ausschließlich Tinte ohne technische Bestandteile – z.B. in Nachfüllpackungen - angeboten werden, muss jedoch der Grundpreis angegeben werden.

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