Die Firma „Order Online Inc.“ mit Sitz in den USA hat sich mit der Hamburger Anwaltskanzlei Bode & Partner zusammengetan und zahlreiche Online-Shops herausgesucht, um diese kostenpflichtig abzumahnen.
Die Abmahnerin betreibt Online-Shops beispielsweise unter www.usaproductsshop.com sowie unter http://restpostenverzeichnis.info.
Die mit der Abmahnung beauftragte Kanzlei fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wobei die Frist von lediglich 5 Tagen hierfür auffällig kurz bemessen ist. Bei den uns vorliegenden Sachverhalten werden die Streitwerte mit 20.000,00 € angesetzt und eine Gebühr in Höhe von 770,00 € verlangt.
Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Fälle in die Hunderte gehen könnte.
Den Betroffenen wird zum einen vorgeworfen, die Ihnen obliegenden Informationspflichten nicht zu erfüllen. Das betrifft vor allem die Pflicht des Verkäufers, dem Verbraucher die wesentlichen Merkmale der Ware, die Gegenstand des Vertrages werden, vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständlich mitzuteilen.
Zum anderen verstoße die Internetseite der Betroffenen gegen die sogenannte Button-Lösung. Nach dieser Vorschrift ist der Online-Händler verpflichtet, die Bestellsituation so zu gestalten, dass für den Verbraucher deutlich wird, dass er mit Betätigen des Buttons eine Art „Unterschrift“ unter seine Bestellung gibt, denn als solche soll der Button fungieren.
Die Abgemahnten Unternehmer verwendeten diese Formulierungen aber wohl noch nicht, sondern benannten Ihre Bestell-Buttons z.B. mit „Bestellung absenden“, „jetzt bestellen“ oder „Weiter“. Diese Bezeichnungen sind mit Inkrafttreten der sog. Button-Regelung am 01.08.2012 nicht mehr zulässig.
Fazit:
Zur Vermeidung eigener Verstöße empfehlen wir dringend, die von Ihnen in Ihrem Shop angebotenen Artikel zu den wesentlichen Merkmalen zu kontrollieren.
Zu den „wesentlichen Vertragsinformationen“, auf die der Händler auf der Bestellseite hinweisen muss, gehören:
- die wesentlichen Merkmale der Ware und/ oder Dienstleistung - also diejenigen Merkmale, die für den Kunden kaufentscheidend sind;
- die Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen;
- Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile (z.B. Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen, wie z.B. Flughafengebühren) und Steuern;
- Anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten (z.B. Zölle bei Auslandsversand).
Bitte überprüfen Sie, welche Merkmale gerade für Ihre Produkte als wesentlich angesehen werden und ergänzen Sie diese innerhalb der Artikelbeschreibung sowie auf der Bestellübersichtsseite. Ergänzen Sie die Bestellübersichtsseite insbesondere auch um die Anzeige des Produktfotos.
Überprüfen Sie auch die Benennung des Buttons nach den o.g. Hinweisen und verwenden Sie nur die Bezeichnungen „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“.
Weitere Informationen zu diesen Themen sowie Gestaltungshinweise finden Sie hier:
http://www.haendlerbund.de/hilfe-bei-abmahnung/abmahnung-button-loesung
http://www.haendlerbund.de/button-regelung/wesentliche-merkmale
http://www.haendlerbund.de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/99-button-loesung
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Kommentare
EU-Kommissar verboten alles von den ersten 2-3 Warnungen/Abmah nungen Geldbuße Geld Unternehmer. Zuerst 2-3 kostenlose Benachrichtigun gen/Mahnung. Was denken Sie?? Vermindert sich die Armee von Plünderern und Räubern?
Man versucht hier die Fehler, die noch in der Redtube Abmahnaffäre gemacht wurden, zu vermeiden, indem man seinen Firmensitz möglichst weit von Deutschland verlegt.
Bitte, liebe Betroffene: Wehren und Strafanzeige wegen Betrugs und Nötigung stellen!!!
Ein Wunder nur, dass es so kurz vor Weihnachten nicht um Pornos geht.
Dann kann der Kunde ja auch auf so einen Fehler Hinweisen, den man dann selber korrigieren kann. Ohne Abmahn-Abzocker ei.
Selbst der Verbraucherschu tz schreibt auf der Seite schon 2013 ....
Um diese fragwürdigen Machenschaften in die Schranken zu verweisen, darf die Bundesregierung die Novellierung des Urheberrechtes nicht länger verschleppen und muss es noch in dieser Legislaturperio de auf den Weg bringen.
Die Vorschläge der Bundesregierung zur Novellierung des Urheberrechtes gehen in die richtige Richtung, sind aber noch verbesserungswü rdig. Wichtig wäre unter anderem eine Begrenzung des Streitwerts bei der ersten Abmahnung auf 500 Euro mit der Folge, dass sich die Abmahngebühr auf etwa 90 Euro begrenzt. Bislang sieht der Gesetzesentwurf "nur" eine Abmahngebühr von 155,30 Euro vor.
Jede Stimme zählt.
Hier zu finden sie eine Petition im Internet
secure.avaaz.org/.../?pv=14
Hier noch einige andere Infos dazu
www.vzsh.de/.../
augsburger-allgemeine.de/.../. ..
Nur so als Idee...
Widerrufsrecht (des Restpostenverzeichnis)
Sie können Ihre Vertragserkläru ng innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. [...] § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
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