Achtung: Neue Massenabmahnungen wegen Verletzung der Informationspflichten

Veröffentlicht: 20.03.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.03.2016

Die Firma „Order Online Inc.“ mit Sitz in den USA hat sich mit der Hamburger Anwaltskanzlei Bode & Partner zusammengetan und zahlreiche Online-Shops herausgesucht, um diese kostenpflichtig abzumahnen.

Paragraph

Die Abmahnerin betreibt Online-Shops beispielsweise unter www.usaproductsshop.com sowie unter http://restpostenverzeichnis.info.

Die mit der Abmahnung beauftragte Kanzlei fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wobei die Frist von lediglich 5 Tagen hierfür auffällig kurz bemessen ist. Bei den uns vorliegenden Sachverhalten werden die Streitwerte mit 20.000,00 € angesetzt und eine Gebühr in Höhe von 770,00 € verlangt.

Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Fälle in die Hunderte gehen könnte.

Den Betroffenen wird zum einen vorgeworfen, die Ihnen obliegenden Informationspflichten nicht zu erfüllen. Das betrifft vor allem die Pflicht des Verkäufers, dem Verbraucher die wesentlichen Merkmale der Ware, die Gegenstand des Vertrages werden, vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständlich mitzuteilen.

Zum anderen verstoße die Internetseite der Betroffenen gegen die sogenannte Button-Lösung. Nach dieser Vorschrift ist der Online-Händler verpflichtet, die Bestellsituation so zu gestalten, dass für den Verbraucher deutlich wird, dass er mit Betätigen des Buttons eine Art „Unterschrift“ unter seine Bestellung gibt, denn als solche soll der Button fungieren.

Die Abgemahnten Unternehmer verwendeten diese Formulierungen aber wohl noch nicht, sondern benannten Ihre Bestell-Buttons z.B. mit „Bestellung absenden“, „jetzt bestellen“ oder „Weiter“. Diese Bezeichnungen sind mit Inkrafttreten der sog. Button-Regelung am 01.08.2012 nicht mehr zulässig.

Fazit:

Zur Vermeidung eigener Verstöße empfehlen wir dringend, die von Ihnen in Ihrem Shop angebotenen Artikel zu den wesentlichen Merkmalen zu kontrollieren.

Zu den „wesentlichen Vertragsinformationen“, auf die der Händler auf der Bestellseite hinweisen muss, gehören:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware und/ oder Dienstleistung - also diejenigen Merkmale, die für den Kunden kaufentscheidend sind;
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen;
  • Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile (z.B. Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen, wie z.B. Flughafengebühren) und Steuern;
  • Anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten (z.B. Zölle bei Auslandsversand).

Bitte überprüfen Sie, welche Merkmale gerade für Ihre Produkte als wesentlich angesehen werden und ergänzen Sie diese innerhalb der Artikelbeschreibung sowie auf der Bestellübersichtsseite. Ergänzen Sie die Bestellübersichtsseite insbesondere auch um die Anzeige des Produktfotos. 

Überprüfen Sie auch die Benennung des Buttons nach den o.g. Hinweisen und verwenden Sie nur die Bezeichnungen „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“.

Weitere Informationen zu diesen Themen sowie Gestaltungshinweise finden Sie hier:

http://www.haendlerbund.de/hilfe-bei-abmahnung/abmahnung-button-loesung

http://www.haendlerbund.de/button-regelung/wesentliche-merkmale

http://www.haendlerbund.de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/99-button-loesung

http://www.haendlerbund.de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/115-wesentliche-merkmale-der-ware

Kommentare  

#24 Tatjana Fromm 2016-12-12 12:37
Ein kleiner Traum und ein bisschen Futurismus!
EU-Kommissar verboten alles von den ersten 2-3 Warnungen/Abmah nungen Geldbuße Geld Unternehmer. Zuerst 2-3 kostenlose Benachrichtigun gen/Mahnung. Was denken Sie?? Vermindert sich die Armee von Plünderern und Räubern?
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#23 Anti-Abmahner 2015-12-04 09:57
Es liegt doch auf der Hand, dass diese Firma extra in den USA gegründet wurde, um massenhaft Abmahnungen mehr oder weniger unbehelligt ausstellen zu können.
Man versucht hier die Fehler, die noch in der Redtube Abmahnaffäre gemacht wurden, zu vermeiden, indem man seinen Firmensitz möglichst weit von Deutschland verlegt.

Bitte, liebe Betroffene: Wehren und Strafanzeige wegen Betrugs und Nötigung stellen!!!
Ein Wunder nur, dass es so kurz vor Weihnachten nicht um Pornos geht.
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#22 Daniel 2015-06-12 13:46
Letztendlich sollte der Kunde entscheiden, ob er zufrieden war oder nicht.
Dann kann der Kunde ja auch auf so einen Fehler Hinweisen, den man dann selber korrigieren kann. Ohne Abmahn-Abzocker ei.
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#21 Baseline Toner 2015-03-28 15:26
Hier wurde schon bereits darauf hingewiesen, dass die Einführung einer Nachbesserungsr egel durchaus sinnvoll wäre. Das ist nur zu unterstützen. Auch wenn ich ich absolut gegen diese Massenabmahnere i bin und man unbedingt diesem endlich Einhalt gebieten muss, so muss ich allerdings auch mit Kopfschütteln feststellen, dass es jetzt noch möglich ist Massenabmahnung en auf ein Thema zu verschicken, dass nun lang und breit seit 2012 bekannt ist. Auch hier würde ich sagen, dass es Fristen geben kann, bei der eine Nachbesserungsp flicht ausgeschlossen ist. Ansonsten kann der Gesetzgeber auch sagen, dass dann die zum Teil auch gerechtfertigte n Anforderungen keinen Sinn machen , wenn jeder Sie ignoriert bis er erwischt wird. Wer einen Onlineshop betreibt, von dem kann mann auch erwarten, dass er sich innerhalb von 12 Monaten auch um die rechtlichen Belange und Anforderungen kümmert.
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#20 Randolf 2015-03-12 11:39
Wenn hier meine genannten Seiten gemeint sind , die sind alle nachwievor online und ohne Probleme zu erreichen.
Selbst der Verbraucherschu tz schreibt auf der Seite schon 2013 ....

Um diese fragwürdigen Machenschaften in die Schranken zu verweisen, darf die Bundesregierung die Novellierung des Urheberrechtes nicht länger verschleppen und muss es noch in dieser Legislaturperio de auf den Weg bringen.

Die Vorschläge der Bundesregierung zur Novellierung des Urheberrechtes gehen in die richtige Richtung, sind aber noch verbesserungswü rdig. Wichtig wäre unter anderem eine Begrenzung des Streitwerts bei der ersten Abmahnung auf 500 Euro mit der Folge, dass sich die Abmahngebühr auf etwa 90 Euro begrenzt. Bislang sieht der Gesetzesentwurf "nur" eine Abmahngebühr von 155,30 Euro vor.
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#19 Jürgen 2015-03-11 15:51
Die beiden genannten Seiten sind nun offline.
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#18 Randolf 2015-03-10 10:35
Grundsätzlich sollte sich hier was ändern , bei den meisten Abmahnungen geht es schon lange nicht mehr um irgendwelche Rechte sondern nur um Abzocke von vielen .
Jede Stimme zählt.
Hier zu finden sie eine Petition im Internet
secure.avaaz.org/.../?pv=14
Hier noch einige andere Infos dazu
www.vzsh.de/.../
augsburger-allgemeine.de/.../. ..
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#17 chrisi 2015-01-16 11:06
ist wieder mal ein versuche sich auf kosten anderen zu bereichern. Das Solchen eindeutigen Geschäftsmodell en nicht mal das Handwerk gelegt werden kann.
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#16 Rene 2014-12-29 13:32
Ich vermute, es handelt sich bei diesem Restpostenshop zwar nicht um einen Fake-Shop, aber um einen eigens eingerichteten Account bei einem deutschen Dropshippinganb ieter, wie Elektronik-Dire kt. Die Preise sind so gewählt, dass sie jedem vernünftigen Mensch zu teuer sind und diese deshalb nicht bestellen - so das Kalkül der Abmahner. Wenn jetzt 100 Leute Bestellungen aufgeben würden, sagen wir mal im Wert von 3000 Euro und dann das Widerrufsrecht beanspruchen und das Zeug zurückschicken, bleiben diese Abzocker auf dem ganzen Kram sitzen. Denn die Dropshippinganb ieter nehmen das zeug ja von ihren "Händlern" nicht zurück.
Nur so als Idee...
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#15 Benedikt 2014-10-15 14:13
Es bestätigt sich vermutlich, dass es sich bei restpostenverze ichnis um eine Fake-Firma handelt. AGBs und Widerruf werden seither nicht mehr aktualisiert. (Stand 15.10.2014) . Man sollte der Anwaltskanzlei Bode & Partner einmal die Staatsanwaltsch aft vorbei schicken.

Widerrufsrecht (des Restpostenverzeichnis)

Sie können Ihre Vertragserkläru ng innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. [...] § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
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