Landgericht München: Check24 muss transparenter werden

Veröffentlicht: 13.07.2016 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 13.07.2016

Viele Menschen nutzen Vergleichsportale im Internet, um das vermeintlich beste Angebot zu finden. Doch Verbraucherschützer haben oft kritisiert, dass die Portale keineswegs unabhängig sind. Versicherungsmakler klagten nun gegen Check24 und bekamen teilweise Recht.

Check24 Screenshot

Bildquelle: Check24, Screenshot via Youtube

Preisvergleichsportale wie Check24, Verivox oder Preis24 werden von vielen Menschen genutzt, um das vermeintlich beste Angebot für Stromanbieter oder Versicherungen zu finden. Dabei steht schon lange die Frage im Raum, wie unabhängig die Vergleichsportale tatsächlich sind. Versicherungsmakler haben schließlich gegen das Portal Check24 geklagt und nun vor dem Landgericht München teilweise Recht bekommen.

Die Richter sahen nicht genügend Transparenz bei Check24 gegeben, wie Spiegel Online berichtet. So muss die Online-Plattform ihre Kunden künftig bei der Vermittlung von Versicherungen darüber informieren, dass sie als Versicherungsmakler agiert und Provisionen bezieht.

BVK: „Sieg für den Verbraucherschutz“

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hatte gegen Check24 geklagt. Der Verband warf der Preisvergleichsplattform unlauteren Wettbewerb vor und sah die gegebenen Informationen bei der Vermittlung von Versicherungen als unzureichend an. So sollen Menschen, die nur schlechte Deutschkenntnisse besitzen, aus Versehen eine Gebäudeversicherung als eine Hausratsversicherung abschließen können, habe ein Anwalt argumentiert.

In diesem Punkt war das Landgericht allerdings anderer Meinung. Die zuständige Richterin gehe davon aus, dass alle Kunden wissen, was sie tun. Es gibt aber Versicherungsprodukte, bei denen Check24 nachbessern müsse. So soll das Unternehmen unter anderem bei der Vermittlung von Hausratsversicherungen in Zukunft abfragen, ob etwa auch ein Fahrrad zum Haushalt gehört.

Check24: „Wir können mit dem Urteil leben.“

Zudem muss Check24 laut Zeit.de die sogenannte Erstinformation, in der das Unternehmen über seine Tätigkeit als Versicherungsmakler und die Provisionen informiert, klarer platzieren. Bislang waren diese Informationen „unauffällig in der Fußzeile“ des Portals angegeben. Damit verstoße Check24 gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten. Der BVK bezeichnete das Urteil deshalb auch als „Sieg für den Verbraucherschutz“.

In anderen Punkten folgte das Gericht den Klägern allerdings nicht und erschwert damit auch nicht die Online-Vermittlung für Versicherungen. Der BVK hatte in seiner Klage nämlich derart scharfe Vorgaben gegen die Online-Beratung gefordert, dass es durchaus nachteilige Auswirkungen auf dieses Geschäftsfeld gegeben hätte. „Wir können mit dem Urteil leben“, kommentierte deshalb Check24-Geschäftsführer Christoph Röttele das Urteil.

Kommentare  

#1 Petere 2021-01-25 18:40
Hallo,

wer hat den Begriff "Erstinformatio n" erfunden? Er ist weder in der Versicherungsve rmittlerverordn ung, noch im Duden zu finden und doch wird oft behauptet, dass exakt dieser Begriff auf den Seiten von Versicherungsma klern stehen muss.

Offenbar wird hier der Kunde außen vor gelassen, weil er mit dem Begriff "Erstinformatio n" nicht viel oder gar nichts anfangen kann.

Beim bloßen Besuch einer Internetseite eines Versicherungsma klers, erfolgt noch kein Geschäftskontak t, weshalb diese Informationen auch gar nicht auf der Seite enthalten sein müssen. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass der Kunde vor der Beratung diese Informationen erhält.

Wäre der Besuch bereits ein Geschäftskontak t, würde ein Link "Erstinformatio n" nicht ausreichen, weil nicht sichergestellt ist, dass er gesehen oder angeklickt wird. Man müsste jeden Besucher durch ein PopUp zwingen, die Informationen zu lesen und dies zu bestätigen. Erst danach dürfte er die Seite betreten.

Gibt es ein Urteil, das vorschreibt, dass der Link, der zu den gesetzlich vorgeschriebene n Informationen führt, mit dem seltsamen Begriff "Erstinformatio n" betitelt werden muss?
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