OLG Karlsruhe: weitgehende Pflicht zur Löschung eines Bildes nach Abgabe der Unterlassungserklärung wegen unberechtigter Bildnutzung

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 22.03.2016

Hand hält ein Paragraphenzeichen

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat sich in einem aktuellen Urteil (vom 12.09.2012, Az: 6 U 58/11) mit der Frage befasst, wie weitgehend eine Unterlassungserklärung wegen Urheberrechtsverletzung denjenigen, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, verpflichtet, für die Beseitigung des Urheberrechtsverstoßes Sorge zu tragen.

Im Sachverhalt, den das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu entscheiden hatte, hatte die Betreiberin eines Shopping- und Internetportals Ende 2009 im Rahmen eines Artikels ein Bild veröffentlicht, zu dessen Nutzung sie vom Urheber und der darauf abgebildeten Person nicht ermächtigt worden war. Wegen dieser Bildnutzung wurde die Portalbetreiberin im Dezember 2009 abgemahnt. Sie unterwarf sich und gab die Erklärung ab, es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, das Bild ohne entsprechende Lizenz im Internet zu nutzen.

Im Januar 2010 konnte das Lichtbild, wegen dessen die Unterlassungserklärung abgegeben worden war, allerdings nach wie vor angezeigt und heruntergeladen werden, denn das Bild war auf einem Server der Portalbetreiberin noch immer gespeichert und abrufbar gewesen. Nun stand die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 € im Raum, welche die Portalbetreiberin nicht leisten wollte.

Die Portalbetreiberin wehrte sich im nachfolgenden Gerichtsverfahren u.a. mit der Argumentation, dass sie das Lichtbild gar nicht “genutzt”, sondern allenfalls „öffentlich zugänglich“ gemacht habe. Zur Löschung des Lichtbildes habe sie eine Software verwendet, die noch niemals fehlerhaft gearbeitet habe. In diesem Fall sei das Lichtbild auf allen bis auf drei Servern gelöscht worden. Sie trage damit schon gar kein Verschulden.

Allerdings blieben die Einwände der Portalbertreiberin ohne Erfolg, denn das OLG Karlsruhe entschied nun in der Berufungsinstanz zum Nachteil der Portalbetreiberin.

Nach der Abgabe der Unterlassungserklärung war die Portalbetreiberin verpflichtet gewesen, auf alle urheberrechtlich relevanten Handlungen zu verzichten, die dem Urheber gegenüber rechtswidrig sind (da nicht gesetzlich erlaubt bzw. nicht vom Urheber genehmigt) - dazu gehörte  nach Ansicht des OLG Karlsruhe auch das öffentliche Zugänglichmachen des Bildes.

Die Portalbetreiberin war verpflichtet gewesen, das Bild nicht mehr über die Webseite oder über die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich zu machen - das gilt laut dem OLG Karlsruhe selbst dann, wenn die URL, unter welcher das Bild noch aufgerufen werden kann, sehr aufwendig gestaltet (und damit nur bei gezielter Suche nach der URL auffindbar) ist:

„... Aufgrund der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung war die Beklagte verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über ihre Website oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich war. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Es spricht nach Auffassung des Senats viel für die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Auffassung, schon die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL reiche für § 19 a UrhG aus (OLG Hamburg, Urt. v. 14.03.2012, 5 U 87/09 ...). Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn - wie im Streitfall - eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen zum einen auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen...“

Die Portalbetreiberin hätte sich zudem auf das Funktionieren des Lösch-Programms nicht blind verlassen dürfen. Sie hätte vielmehr sicherstellen müssen, dass das Bild von allen Servern entfernt wird.

Hierzu das OLG Karlsruhe in seinem Urteil:

„... Fahrlässig handelt, wer das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außer Acht lässt. Richtig ist, dass das Sich-Verlassen auf eine im Normalfall fehlerfrei arbeitende Software für sich genommen kaum den Vorwurf mangelnder Sorgfalt begründen könnte. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die rechtswidrige Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildes in ihrem Internet-Angebot bereits fortlaufend subjektive Rechte Dritter, nämlich der Zedenten, verletzte. Wenn sie sich nunmehr zur künftigen Unterlassung dieser Verletzungen verpflichtete, so war von ihr ein besonderes Maß an Sorgfalt bei der Umsetzung der dazu erforderlichen Maßnahmen zu erwarten. Bei Einhaltung dieser Sorgfalt hätte die Beklagte festgestellt, dass mindestens bei einigen Servern der von ihr behauptete Löschbefehl nicht ausgeführt worden war. Eine nähere Überprüfung durfte nicht deshalb unterbleiben, weil das rechtswidrig verwendete Lichtbild nach Darstellung der Beklagten womöglich auf mehreren Dutzend Servern gespeichert war. Deshalb entlastet die vorgetragene Kontrolle der Abrufbarkeit des Lichtbildes anhand der URL durch einen Mitarbeiter die Beklagte nicht. Es kann offen bleiben, ob dasselbe zu gelten hätte, wenn das Vorhandensein rechtsverletzende Informationen auf mehreren hundert oder tausend Rechnern zu überprüfen wäre, was individuell und händisch kaum zu bewerkstelligen wäre. Im Hinblick auf die Bedeutung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtung, die von der Beklagten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht täglich und nicht in großer Zahl abgegeben wird, wäre es jedenfalls zu erwarten gewesen, selbst dreißig Server einzeln auf womöglich noch vorhandene verletzende Dateien zu untersuchen.....“

Fazit: Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen unberechtigter Bildnutzung abgegeben haben, stellen Sie bitte sicher, dass das Bild von Ihrer Webseite sowie von allen Ihren Servern entfernt wird. Eine Löschung lediglich der Webseiten, auf denen das Bild eingestellt ist, ist nicht ausreichend. Kontrollieren Sie dabei bitte auch sorgfältig, ob die Software, die Sie zur Entfernung verwenden, das Bild tatsächlich auf allen Servern gelöscht hat und korrigieren Sie eventuelle Programm-Fehler notfalls manuell.

Kommentare  

#1 Sabine 2017-07-16 16:41
Das geht ja ganz schnell... wichtiger Hinweis...es reicht eben nicht aus, nur den VERWEIS auf ein Bild zu löschen, sondern auch das Bild selber muss vom Server genommen werden... das vergessen viele...
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