Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Oktober 2015

Veröffentlicht: 03.11.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.11.2015

Das neue und novellierte Elektrogesetz war eines der prägendsten Ereignisse in der Rückschau auf den Monat Oktober. Neben interessanten und neuen Urteilen gibt es auch im Bereich der Abmahnungen immer wieder neue Punkte, auf die Online-Händler achten müssen. Wir haben den Monat zusammengefasst.

Justitia(Bildquelle Justitia: Jorg Hackemann via Shutterstock)

Neues Elektrogesetz in Kraft getreten

Von Bundestag und Bundesrat war das neue Elektrogesetz bereits im Sommer gebilligt. Nun ließ noch die finale Absegnung durch den Bundespräsidenten auf sich warten. Das lange geplante und teilweise umstrittene Elektrogesetz ist nun am 24. Oktober 2015 in seiner neuen Fassung in Kraft getreten. Besonders größeren Händlern macht die Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten zu schaffen.

In einem anschaulichen Hinweisblatt werden die wichtigsten Fragen rund um Anwendungsbereich, Registrierung, WEEE-Registrierungsnummer und neue Rücknahmepflichten vom Händlerbund beantwortet.

OLG Hamm: Warenverfügbarkeit und Lieferzeitangabe verbindlich

Eine mit „sofort lieferbar“ gekennzeichnete Ware muss tatsächlich auch "sofort" zum Versand bereitstehen und am nächsten Werktag ausgeliefert werden können. Besonders kleinere Händler können sich teure Software mit einem Echtzeitabgleich nicht leisten. Folge: Es kommt zu Überschneidungen und Doppelbestellungen.

Dass die Angaben zur Verfügbarkeit und Lieferbarkeit jedoch stets richtig und aktuell sein müssen, verdeutlichte das OLG Hamm kürzlich. Aufgrund der ständigen Aktualisierbarkeit von Internetangeboten ist es unzulässig, ein Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware im Internet zu belassen.

EuGH zur Anwendung nationalen Datenschutzrechtes

Fortwährend wird über Verstöße gegen europäische und deutsche Bestimmungen zum Datenschutz weltweit agierender Unternehmen berichtet. Besonders Facebook, mit Sitz in den USA und Irland, ist hier zu nennen. Mit steigenden Nutzerzahlen und einem großen Bekanntheitsgrad rückt der Datenschutz daher immer mehr in den Mittelpunkt und es müssen „Verantwortliche“ gefunden werden, wenn mal wieder eine Datenpanne öffentlich wird.

Es ist daher höchst zweifelhaft, ob im Ausland ansässige Unternehmen den nationalen Rechtsgrundsätzen und damit der Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden unterliegen. Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaates kann zumindest dann auf eine ausländische Gesellschaft angewendet werden, wenn diese in diesem Staat mittels einer festen Einrichtung („Niederlassung“) eine tatsächliche und effektive Tätigkeit ausübt. Hierzu möchten wir auf einen aktuellen Beitrag hinweisen.

Bundesfinanzhof zur Schwelle der Gewerblichkeit beim Ebay-Verkauf

Wer gewerblich handelt, jedoch die entsprechenden gesetzlichen und steuerrechtlichen Pflichten nicht kennt, bekommt Ärger. In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof gegen einen Ebay-Verkäufer. Schon der Verkauf von mindestens 140 Pelzmänteln aus einer Erbmasse überschreite die Schwelle zum gewerblichen Handeln.

BVerwG: auch Händler können zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet werden

Vertreiber und Hersteller sind nach der Verpackungsverordnung verpflichtet, bestimmte Arten von Verpackungen zurückzunehmen. Beim Handel mit Eigenmarken trägt die Verantwortung für die Rücknahme der Verpackungen der Händler, wenn er die darin verpackte Ware zwar nicht selbst herstellt, sie aber unter Verwendung seiner Handelsmarke und ohne Hinweis auf den Abfüller, in den Verkehr gebracht hat. Er ist in solchen Fällen verpflichtet, sich für die Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem zu beteiligen.

Kontaktformulare müssen mit SSL-Verschlüsselung versehen werden

Dass der Datenschutz auch im Online-Handel immer mehr Bedeutung erlangt, zeigt eine aktuelle Meldung. Demnach sollen Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht im Umlauf sein, in denen Webseitenbetreiber wegen einer fehlenden SSL-Verschlüsselung ihrer Kontaktformulare gerügt werden. Unter anderem wird die fehlende Verschlüsselung sensibler personenbezogener Daten (z. B. E-Mail-Adresse) beanstandet.

Abmahnungen: Nun warnt sogar IHK vor IDO-Abmahnungen

Der IDO Verband ist längst kein Neuling mehr unter den Abmahnverbänden. Der seit Längerem bekannte Verband hat sich in seinen Abmahnungen unter anderem auf die Verfolgung fehlender Grundpreisangaben und die Abstrafung veralteter Widerrufsbelehrungen konzentriert. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein warnt Händler nun vor solchen Abmahnungen.

Zu einer solchen Abmahnung durch den IDO Verband muss es gar nicht erst kommen. Um sich vor einer Abmahnung durch den IDO Verband zu schützen, reicht es schon, wenn Online-Händler vollständige AGB und eine aktuelle Widerrufsbelehrung vorhalten. Außerdem müssen grundpreispflichtige Artikel konkret mit einer entsprechenden Angabe versehen werden, sowie Auslandsversandkosten benannt werden.

Lesetipp: Auch Standardfragen zum Widerrufsrecht tauchen im Alltag eines Online-Händlers immer wieder auf. Die wichtigsten dieser Fragen hat der Händlerbund gesammelt und in einem FAQ beantwortet.

 

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